Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 14 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 : Notariatsverordnung

1 Der Notar vergewissert sich, dass die beteiligten Personen 3. Prüfung

urteilsfähig sind (§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3).

2 Bedarf es zur verbindlichen Abgabe einer Willenserklärung der

Handlungsfähigkeit oder müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein

(z. B. die Testierfähigkeit gemäss Art. 467 ZGB10), so ist auch das

Vorhandensein dieser Erfordernisse zu prüfen und gegebenenfalls § 13

Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden.

der Geschäfts-

fähigkeit

← Art. 13 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 15 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →