242.2
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 14 : Notariatsverordnung
1 Der Notar vergewissert sich, dass die beteiligten Personen 3. Prüfung
urteilsfähig sind (§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3).
2 Bedarf es zur verbindlichen Abgabe einer Willenserklärung der
Handlungsfähigkeit oder müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein
(z. B. die Testierfähigkeit gemäss Art. 467 ZGB10), so ist auch das
Vorhandensein dieser Erfordernisse zu prüfen und gegebenenfalls § 13
Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden.
der Geschäfts-
fähigkeit