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Art. 137 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 137 : Notariatsverordnung

1 Erbverträge dürfen nur mit Zustimmung aller Parteien

herausgegeben werden, und es ist von ihnen allen die Erklärung gemäss

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