242.2
CH-ZH
Art. 137 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 137 : Notariatsverordnung
1 Erbverträge dürfen nur mit Zustimmung aller Parteien
herausgegeben werden, und es ist von ihnen allen die Erklärung gemäss