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Art. 136 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 136 : Notariatsverordnung

Will die verfügende Person das Original an sich nehmen, so

hat sie mit der Empfangsbescheinigung die Erklärung zu unterzeich-

nen, dass sie allein die Verlustgefahr tragen und selber Vorsorge dafür

treffen will, dass die Urkunde nach ihrem Tode zur amtlichen Eröff-

nung gelangt (§ 125).

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