242.2
CH-ZH
Art. 136 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 136 : Notariatsverordnung
Will die verfügende Person das Original an sich nehmen, so
hat sie mit der Empfangsbescheinigung die Erklärung zu unterzeich-
nen, dass sie allein die Verlustgefahr tragen und selber Vorsorge dafür
treffen will, dass die Urkunde nach ihrem Tode zur amtlichen Eröff-
nung gelangt (§ 125).