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Art. 135 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 135 : Notariatsverordnung

Die verfügende Person ist darauf aufmerksam zu machen,

dass sie das Original der öffentlichen Urkunde gemäss den §§ 112 ff.

dem Notar zur Verwahrung übergeben kann (Art. 504 ZGB10).

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