242.2
CH-ZH
Art. 135 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 135 : Notariatsverordnung
Die verfügende Person ist darauf aufmerksam zu machen,
dass sie das Original der öffentlichen Urkunde gemäss den §§ 112 ff.
dem Notar zur Verwahrung übergeben kann (Art. 504 ZGB10).