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242.2 CH-ZH

Art. 134 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 134 : Notariatsverordnung

Bei öffentlichen Testamenten und Erbverträgen darf sich 4. Bezeichnung

der Notar nicht als Willensvollstrecker empfehlen.

des Notars

1.7.16-93 25

als Willens-

vollstrecker

242.2

Notariatsverordnung

5. Aufbewah-

rung oder

Herausgabe der

Urkunden

a. Auf-

bewahrung

b. Herausgabe

von

Testamenten

c. Erbverträge

d. Kopien

IV. Geschäfte

der Erbschafts-

verwaltung und

Erbteilung

1. Geschäfts-

arten

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