242.2
CH-ZH
Art. 134 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 134 : Notariatsverordnung
Bei öffentlichen Testamenten und Erbverträgen darf sich 4. Bezeichnung
der Notar nicht als Willensvollstrecker empfehlen.
des Notars
1.7.16-93 25
als Willens-
vollstrecker
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Notariatsverordnung
5. Aufbewah-
rung oder
Herausgabe der
Urkunden
a. Auf-
bewahrung
b. Herausgabe
von
Testamenten
c. Erbverträge
d. Kopien
IV. Geschäfte
der Erbschafts-
verwaltung und
Erbteilung
1. Geschäfts-
arten