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Art. 133 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 133 : Notariatsverordnung

1 Es ist möglichst zu vermeiden, als Zeugen bei der öffent- 3. Mitwirkung

lichen Beurkundung gemäss Art. 501–503 ZGB10 Personal des Notaria- von Zeugen

tes beizuziehen.

2 Bei Zweifeln über die Urteilsfähigkeit des Testators (§§ 14 und

20) ist anzustreben, dass ein Arzt als Beurkundungszeuge beigezogen

wird.

3 In die Zeugenerklärung soll ausser den vom Gesetz verlangten

Angaben die Bestätigung aufgenommen werden, dass Art. 503 ZGB10

dem Testator und den Zeugen zur Kenntnis gebracht worden sei und

dass nach ihrer Erklärung für die Zeugen kein Ausschliessungsgrund

vorliege.

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