242.2
CH-ZH
Art. 133 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 133 : Notariatsverordnung
1 Es ist möglichst zu vermeiden, als Zeugen bei der öffent- 3. Mitwirkung
lichen Beurkundung gemäss Art. 501–503 ZGB10 Personal des Notaria- von Zeugen
tes beizuziehen.
2 Bei Zweifeln über die Urteilsfähigkeit des Testators (§§ 14 und
20) ist anzustreben, dass ein Arzt als Beurkundungszeuge beigezogen
wird.
3 In die Zeugenerklärung soll ausser den vom Gesetz verlangten
Angaben die Bestätigung aufgenommen werden, dass Art. 503 ZGB10
dem Testator und den Zeugen zur Kenntnis gebracht worden sei und
dass nach ihrer Erklärung für die Zeugen kein Ausschliessungsgrund
vorliege.