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Art. 131 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 131 : Notariatsverordnung

1 Der Notar errichtet die öffentlichen Urkunden über die III. Öffentliche

Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügungen und Erbver- Beurkundungen

träge) unter genauer Beachtung der besondern bundesrechtlich vor-

geschriebenen Formen (Art. 499 bis 503 und 512 ZGB10).

2 Stellvertretung für die verfügenden Personen ist nicht zulässig.

3 Ist eine verfügende Person des Schreibens nicht kundig oder sonst

zur Unterzeichnung nicht fähig, so darf (in Abweichung von § 28) die

Unterschrift nicht durch Kreuze oder andere Zeichen ersetzt werden,

sondern ist die Beurkundungsform des Art. 502 ZGB10 zu wählen.

1. Verfügungen

von Todes wegen

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