242.2
CH-ZH
Art. 131 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 131 : Notariatsverordnung
1 Der Notar errichtet die öffentlichen Urkunden über die III. Öffentliche
Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügungen und Erbver- Beurkundungen
träge) unter genauer Beachtung der besondern bundesrechtlich vor-
geschriebenen Formen (Art. 499 bis 503 und 512 ZGB10).
2 Stellvertretung für die verfügenden Personen ist nicht zulässig.
3 Ist eine verfügende Person des Schreibens nicht kundig oder sonst
zur Unterzeichnung nicht fähig, so darf (in Abweichung von § 28) die
Unterschrift nicht durch Kreuze oder andere Zeichen ersetzt werden,
sondern ist die Beurkundungsform des Art. 502 ZGB10 zu wählen.
1. Verfügungen
von Todes wegen