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Art. 130 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 130 : Notariatsverordnung

Offenbar gegenstandslos gewordene letztwillige Verfügun- 10. Bedeutungs-

gen sind nach Einholung einer Ermächtigung des Notariatsinspektors lose

in der Testamentskontrolle und in der Testatorenkartei unter Angabe Verfügungen

dieses Umstandes abzuschreiben und zu den Akten der Testaments-

kontrolle abzulegen.

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