242.2
CH-ZH
Art. 130 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 130 : Notariatsverordnung
Offenbar gegenstandslos gewordene letztwillige Verfügun- 10. Bedeutungs-
gen sind nach Einholung einer Ermächtigung des Notariatsinspektors lose
in der Testamentskontrolle und in der Testatorenkartei unter Angabe Verfügungen
dieses Umstandes abzuschreiben und zu den Akten der Testaments-
kontrolle abzulegen.