Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 13 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 : Notariatsverordnung

1 Der Notar prüft die Identität der am Rechtsgeschäft betei- 2. Prüfung

ligten Personen (§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3).

2 Von Personen, die ihm nicht persönlich bekannt sind, verlangt er

die Vorlegung amtlicher Identitätsausweise. Dabei muss er Schriften-

empfangsscheine, Führerbewilligungen und ähnliche Ausweise nicht als

genügend annehmen. Die Verwendung des Dienstbüchleins als Aus-

weisschrift ist untersagt.

3 In Zweifelsfällen bringt der Notar auf der Urkunde unter genauer

Angabe der erfolgten Legitimation den gebotenen Vorbehalt an (§ 239

Abs. 2 EG zum ZGB3).

der Identität

← Art. 12 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 14 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →