242.2
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 13 : Notariatsverordnung
1 Der Notar prüft die Identität der am Rechtsgeschäft betei- 2. Prüfung
ligten Personen (§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3).
2 Von Personen, die ihm nicht persönlich bekannt sind, verlangt er
die Vorlegung amtlicher Identitätsausweise. Dabei muss er Schriften-
empfangsscheine, Führerbewilligungen und ähnliche Ausweise nicht als
genügend annehmen. Die Verwendung des Dienstbüchleins als Aus-
weisschrift ist untersagt.
3 In Zweifelsfällen bringt der Notar auf der Urkunde unter genauer
Angabe der erfolgten Legitimation den gebotenen Vorbehalt an (§ 239
Abs. 2 EG zum ZGB3).
der Identität