242.2
CH-ZH
Art. 129 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 129 : Notariatsverordnung
20 Die dem Notariat durch die Revisionen entstandenen b. Auslagen
Auslagen sind dem Testator periodisch, in der Regel alle vier Jahre, in
Rechnung zu stellen. Bei Herausgabe der Verfügung von Todes wegen
ist ein allfällig ausstehender Betrag vom Empfänger zu beziehen.