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Art. 129 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 129 : Notariatsverordnung

20 Die dem Notariat durch die Revisionen entstandenen b. Auslagen

Auslagen sind dem Testator periodisch, in der Regel alle vier Jahre, in

Rechnung zu stellen. Bei Herausgabe der Verfügung von Todes wegen

ist ein allfällig ausstehender Betrag vom Empfänger zu beziehen.

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