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Art. 127 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 127 : Notariatsverordnung

20 1 Der Notar unterzieht die Testatorenkartei jedes Jahr

einer eingehenden Durchsicht daraufhin, ob die Testatoren noch am

a. Durchführung Leben sind. Er macht hiefür nötigenfalls Erhebungen beim Zivilstands-

amt des Heimatortes oder bei andern Ämtern und ausnahmsweise

auch bei Privatpersonen.

2 Bei diesen Nachforschungen ist das Interesse des Testators an der

Geheimhaltung des Bestehens einer letztwilligen Verfügung sorgfältig

zu wahren und eine Weisung des Testators gemäss § 114 Abs. 3 zu

beachten.

3 Die jährliche Abklärung gemäss Abs. 1 entfällt für diejenigen

Testatoren, die den Meldungen gemäss § 114 Abs. 1 zugestimmt haben.

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