242.2
CH-ZH
Art. 127 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 127 : Notariatsverordnung
20 1 Der Notar unterzieht die Testatorenkartei jedes Jahr
einer eingehenden Durchsicht daraufhin, ob die Testatoren noch am
a. Durchführung Leben sind. Er macht hiefür nötigenfalls Erhebungen beim Zivilstands-
amt des Heimatortes oder bei andern Ämtern und ausnahmsweise
auch bei Privatpersonen.
2 Bei diesen Nachforschungen ist das Interesse des Testators an der
Geheimhaltung des Bestehens einer letztwilligen Verfügung sorgfältig
zu wahren und eine Weisung des Testators gemäss § 114 Abs. 3 zu
beachten.
3 Die jährliche Abklärung gemäss Abs. 1 entfällt für diejenigen
Testatoren, die den Meldungen gemäss § 114 Abs. 1 zugestimmt haben.