Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 124 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 124 : Notariatsverordnung

1 Zweifelt der Notar an der Urteilsfähigkeit eines Testa- c. Verweigerung

tors, der seine Verfügung zurückziehen will, so verlangt er von ihm die der Rückgabe

Vorlegung eines seine Urteilsfähigkeit bezeugenden ärztlichen Zeug-

nisses. Wird die Einreichung eines solchen Zeugnisses abgelehnt oder

vermag es die Zweifel nicht zu beseitigen, so verweigert der Notar die

Herausgabe der Verfügung, indem er den Testator auf die Möglichkeit

hinweist, die hinterlegte Verfügung durch eine neue Verfügung ausser

Kraft zu setzen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne sie zurückziehen zu

müssen (Art. 509 und 511 ZGB10).

1.7.16-93

23

242.2

Notariatsverordnung

7. Auslieferung

zur amtlichen

Eröffnung

8. Teilweise amt-

liche Eröffnung

9. Testaments-

revisionen

und Ausnahmen

2 Geht der Wille des anscheinend urteilsfähigen Testators auf Wider-

ruf oder Vernichtung der hinterlegten Verfügung, so veranlasst ihn der

Notar, eine den Formvorschriften der letztwilligen Verfügung genü-

gende entsprechende Erklärung abzugeben. Der Notar legt diese Erklä-

rung zu dem als aufgehoben erklärten Testament, bringt auf diesem

einen entsprechenden Vermerk an und behält beide Verfügungen un-

ter der alten Nummer des Testamentsverzeichnisses weiter in Verwah-

rung.

3 Über solche Vorgänge erstellt der Notar Aktenvermerke, die er bei

der Auslieferung zur Eröffnung gemäss § 125 dem Testament beilegt.

← Art. 123 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 125 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →