Art. 124 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 124 : Notariatsverordnung
1 Zweifelt der Notar an der Urteilsfähigkeit eines Testa- c. Verweigerung
tors, der seine Verfügung zurückziehen will, so verlangt er von ihm die der Rückgabe
Vorlegung eines seine Urteilsfähigkeit bezeugenden ärztlichen Zeug-
nisses. Wird die Einreichung eines solchen Zeugnisses abgelehnt oder
vermag es die Zweifel nicht zu beseitigen, so verweigert der Notar die
Herausgabe der Verfügung, indem er den Testator auf die Möglichkeit
hinweist, die hinterlegte Verfügung durch eine neue Verfügung ausser
Kraft zu setzen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne sie zurückziehen zu
müssen (Art. 509 und 511 ZGB10).
1.7.16-93
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242.2
Notariatsverordnung
7. Auslieferung
zur amtlichen
Eröffnung
8. Teilweise amt-
liche Eröffnung
9. Testaments-
revisionen
und Ausnahmen
2 Geht der Wille des anscheinend urteilsfähigen Testators auf Wider-
ruf oder Vernichtung der hinterlegten Verfügung, so veranlasst ihn der
Notar, eine den Formvorschriften der letztwilligen Verfügung genü-
gende entsprechende Erklärung abzugeben. Der Notar legt diese Erklä-
rung zu dem als aufgehoben erklärten Testament, bringt auf diesem
einen entsprechenden Vermerk an und behält beide Verfügungen un-
ter der alten Nummer des Testamentsverzeichnisses weiter in Verwah-
rung.
3 Über solche Vorgänge erstellt der Notar Aktenvermerke, die er bei
der Auslieferung zur Eröffnung gemäss § 125 dem Testament beilegt.