242.2
CH-ZH
Art. 122 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 122 : Notariatsverordnung
Zu Lebzeiten des Testators darf die Verfügung nur ihm 6. Herausgabe
selbst oder einer von ihm mit amtlich beglaubigter Spezialvollmacht der Verfügung
versehenen Person herausgegeben werden.
a. Empfangs-
berechtigte