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Art. 122 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 122 : Notariatsverordnung

Zu Lebzeiten des Testators darf die Verfügung nur ihm 6. Herausgabe

selbst oder einer von ihm mit amtlich beglaubigter Spezialvollmacht der Verfügung

versehenen Person herausgegeben werden.

a. Empfangs-

berechtigte

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