242.2
CH-ZH
Art. 121 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 121 : Notariatsverordnung
1 Verlangt ein Testator nach der Hinterlegung Einsicht in
seine Verfügung, so ist sie ihm ohne weiteres zu gewähren.
2 Drittpersonen, die sich auf die §§ 231 und 232 EG zum ZGB3
berufen, wird die Einsicht nur mit Einwilligung des Testators oder auf
gerichtliche Anordnung hin gewährt.
5. Einsicht-
nahme