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Art. 121 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 121 : Notariatsverordnung

1 Verlangt ein Testator nach der Hinterlegung Einsicht in

seine Verfügung, so ist sie ihm ohne weiteres zu gewähren.

2 Drittpersonen, die sich auf die §§ 231 und 232 EG zum ZGB3

berufen, wird die Einsicht nur mit Einwilligung des Testators oder auf

gerichtliche Anordnung hin gewährt.

5. Einsicht-

nahme

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