242.2
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 12 : Notariatsverordnung
1 In den Urkunden sind die beteiligten Personen mit Namen, 1. Mitwirkende
Vornamen, Geburtsjahr, Bürgerort, Beruf und Adresse und wenn nötig Personen
mit weitern Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) zu bezeichnen.
1. Bezeichnung
2 Firmen sind genau mit dem im Handelsregister eingetragenen in den
Namen aufzuführen. Urkunden