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Art. 12 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 12 : Notariatsverordnung

1 In den Urkunden sind die beteiligten Personen mit Namen, 1. Mitwirkende

Vornamen, Geburtsjahr, Bürgerort, Beruf und Adresse und wenn nötig Personen

mit weitern Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) zu bezeichnen.

1. Bezeichnung

2 Firmen sind genau mit dem im Handelsregister eingetragenen in den

Namen aufzuführen. Urkunden

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