242.2
CH-ZH
Art. 119 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 119 : Notariatsverordnung
1 Die dem Notar zur Aufbewahrung übergebenen letzt-
willigen Verfügungen und Erbverträge werden in der Testamentskont-
rolle (§ 58) eingetragen.
2 Diese Kontrolle wird in Buchform mit fortlaufenden Ordnungs-
nummern geführt und soll den Namen des Testators und die Daten der
Errichtung bzw. Einreichung, Rückgabe oder Abschreibung des Testa-
mentes enthalten.
3 Sämtliche Verfügungen werden nach den Nummern der Testa-
mentskontrolle geordnet im Kassenschrank des Notariates aufbewahrt.