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Art. 119 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 119 : Notariatsverordnung

1 Die dem Notar zur Aufbewahrung übergebenen letzt-

willigen Verfügungen und Erbverträge werden in der Testamentskont-

rolle (§ 58) eingetragen.

2 Diese Kontrolle wird in Buchform mit fortlaufenden Ordnungs-

nummern geführt und soll den Namen des Testators und die Daten der

Errichtung bzw. Einreichung, Rückgabe oder Abschreibung des Testa-

mentes enthalten.

3 Sämtliche Verfügungen werden nach den Nummern der Testa-

mentskontrolle geordnet im Kassenschrank des Notariates aufbewahrt.

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