242.2
CH-ZH
Art. 117 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 117 : Notariatsverordnung
Wird ein verschlossener Umschlag eingereicht, mit der
Angabe, dass sich darin ein bestimmtes Testament befinde, so ist im
Zeugnis nur dieser Sachverhalt zu bescheinigen, und es ist im Zeugnis
und auf dem Umschlag zu vermerken, dass das Vorhandensein des an-
gegebenen Inhaltes nicht geprüft werden konnte.