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Art. 117 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 117 : Notariatsverordnung

Wird ein verschlossener Umschlag eingereicht, mit der

Angabe, dass sich darin ein bestimmtes Testament befinde, so ist im

Zeugnis nur dieser Sachverhalt zu bescheinigen, und es ist im Zeugnis

und auf dem Umschlag zu vermerken, dass das Vorhandensein des an-

gegebenen Inhaltes nicht geprüft werden konnte.

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