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242.2 CH-ZH

Art. 116 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 116 : Notariatsverordnung

1 Über die Hinterlegung einer eigenhändigen und über die 3. Zeugnis

Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung stellt der Notar

über die

dem Testator unaufgefordert ein Zeugnis aus.

Errichtung und

Hinterlegung

a. Inhalt

1.7.16 - 93

21

242.2

Notariatsverordnung

b. Vorbehalt

c. Verzicht

auf Zeugnis

4. Eintragung

und

Aufbewahrung

a. Testaments-

kontrolle

b. Testatoren-

kartei

2 Dieses Zeugnis soll ausser der Nummer und den Daten der Testa-

mentskontrolle (§ 119) die Anweisung an den Testator enthalten

a. das Zeugnis so zu verwahren, dass es nach seinem Tode von den

Hinterlassenen leicht gefunden und der Notar zur Ablieferung an

die zuständige Behörde veranlasst werden kann,

b. Wohnortsänderungen dem Notar zur Kenntnis zu bringen, um zu

vermeiden, dass wegen Ungewissheit über Aufenthalt oder Tod des

Testators seine Verfügung nicht zur Eröffnung gebracht werden

kann (§ 125) und unbeachtet bleibt,

c. die Verfügung zurückzuziehen, sobald sie bedeutungslos geworden

ist.

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