Art. 116 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 116 : Notariatsverordnung
1 Über die Hinterlegung einer eigenhändigen und über die 3. Zeugnis
Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung stellt der Notar
über die
dem Testator unaufgefordert ein Zeugnis aus.
Errichtung und
Hinterlegung
a. Inhalt
1.7.16 - 93
21
242.2
Notariatsverordnung
b. Vorbehalt
c. Verzicht
auf Zeugnis
4. Eintragung
und
Aufbewahrung
a. Testaments-
kontrolle
b. Testatoren-
kartei
2 Dieses Zeugnis soll ausser der Nummer und den Daten der Testa-
mentskontrolle (§ 119) die Anweisung an den Testator enthalten
a. das Zeugnis so zu verwahren, dass es nach seinem Tode von den
Hinterlassenen leicht gefunden und der Notar zur Ablieferung an
die zuständige Behörde veranlasst werden kann,
b. Wohnortsänderungen dem Notar zur Kenntnis zu bringen, um zu
vermeiden, dass wegen Ungewissheit über Aufenthalt oder Tod des
Testators seine Verfügung nicht zur Eröffnung gebracht werden
kann (§ 125) und unbeachtet bleibt,
c. die Verfügung zurückzuziehen, sobald sie bedeutungslos geworden
ist.