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Art. 115 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 115 : Notariatsverordnung

Der Notar legt die Verfügung sofort in einen besondern 2. Über-

Umschlag, den er mit der Ordnungsnummer des Verzeichnisses und schreibung

der Bezeichnung des Testators versieht.

des Testators versieht.

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