242.2
CH-ZH
Art. 115 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 115 : Notariatsverordnung
Der Notar legt die Verfügung sofort in einen besondern 2. Über-
Umschlag, den er mit der Ordnungsnummer des Verzeichnisses und schreibung
der Bezeichnung des Testators versieht.
des Testators versieht.