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Art. 114 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 114 : Notariatsverordnung

20 1 Erklärt sich der Testator damit einverstanden, teilt der c. Meldungen

Notar die Aufbewahrung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde am

Wohnsitz des Testators im Kanton Zürich mit und stellt die Ein-

wohnerkontrolle gestützt auf die Mitteilung in ihrem Registersystem

sicher, dass der Notar von der Abmeldung infolge Wegzugs des Testa-

tors aus der Gemeinde oder von dessen Ableben Kenntnis erhält.

2 Zieht der Testator seine Verfügung von Todes wegen oder seine

Zustimmung zu den Meldungen gemäss Abs. 1 zurück, teilt der Notar

dies der Einwohnerkontrolle mit.

3 Stimmt der Testator den Meldungen gemäss Abs. 1 nicht zu oder

zieht er seine Zustimmung wieder zurück, so hat er sich darüber

schriftlich zu äussern, an wen die Anfragen bei Testamentsrevisionen

(§§ 127-129) zu richten sind.

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