Art. 114 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 114 : Notariatsverordnung
20 1 Erklärt sich der Testator damit einverstanden, teilt der c. Meldungen
Notar die Aufbewahrung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde am
Wohnsitz des Testators im Kanton Zürich mit und stellt die Ein-
wohnerkontrolle gestützt auf die Mitteilung in ihrem Registersystem
sicher, dass der Notar von der Abmeldung infolge Wegzugs des Testa-
tors aus der Gemeinde oder von dessen Ableben Kenntnis erhält.
2 Zieht der Testator seine Verfügung von Todes wegen oder seine
Zustimmung zu den Meldungen gemäss Abs. 1 zurück, teilt der Notar
dies der Einwohnerkontrolle mit.
3 Stimmt der Testator den Meldungen gemäss Abs. 1 nicht zu oder
zieht er seine Zustimmung wieder zurück, so hat er sich darüber
schriftlich zu äussern, an wen die Anfragen bei Testamentsrevisionen
(§§ 127-129) zu richten sind.