242.2
CH-ZH
Art. 113 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 113 : Notariatsverordnung
1 Die eigenhändige Verfügung kann dem Notar offen oder b. Prüfung
verschlossen übergeben werden.
bei der
2 Wird sie unverschlossen zugesandt oder persönlich überbracht, so
Entgegennahme
soll sich der Notar davon überzeugen, dass die Formvorschriften des