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Art. 113 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 113 : Notariatsverordnung

1 Die eigenhändige Verfügung kann dem Notar offen oder b. Prüfung

verschlossen übergeben werden.

bei der

2 Wird sie unverschlossen zugesandt oder persönlich überbracht, so

Entgegennahme

soll sich der Notar davon überzeugen, dass die Formvorschriften des

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