242.2
CH-ZH
Art. 112 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 112 : Notariatsverordnung
Der Notar nimmt zur Aufbewahrung entgegen (§ 1 Abs. 1 II. Aufbewah-
lit. a Ziff. 3 NotG5):18
rung von letzt-
1.18 öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 504 Abs. 2 ZGB10),
willigen Ver-
2.18 eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art. 504 Abs. 2 ZGB10),
fügungen und
Erbverträgen
3.23 von der zuständigen Gerichtsbehörde aufgenommene Protokolle
1. Entgegen-
über mündliche Verfügungen gemäss Art. 506–507 ZGB10,
nahme
4. Erbverträge, welche nach dem Willen der Parteien (§ 132) der
a. Arten von
zuständigen Behörde zur Eröffnung einzuliefern sind.
Verfügungen