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Art. 112 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 112 : Notariatsverordnung

Der Notar nimmt zur Aufbewahrung entgegen (§ 1 Abs. 1 II. Aufbewah-

lit. a Ziff. 3 NotG5):18

rung von letzt-

1.18 öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 504 Abs. 2 ZGB10),

willigen Ver-

2.18 eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art. 504 Abs. 2 ZGB10),

fügungen und

Erbverträgen

3.23 von der zuständigen Gerichtsbehörde aufgenommene Protokolle

1. Entgegen-

über mündliche Verfügungen gemäss Art. 506–507 ZGB10,

nahme

4. Erbverträge, welche nach dem Willen der Parteien (§ 132) der

a. Arten von

zuständigen Behörde zur Eröffnung einzuliefern sind.

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