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Art. 111 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 111 : Notariatsverordnung

Der Notar erteilt Rat in Erbschaftssachen und hilft bei der I. Beratung

Abfassung von letztwilligen Verfügungen.

und Abfassung

von letztwilligen

Verfügungen

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