242.2
CH-ZH
Art. 111 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 111 : Notariatsverordnung
Der Notar erteilt Rat in Erbschaftssachen und hilft bei der I. Beratung
Abfassung von letztwilligen Verfügungen.
und Abfassung
von letztwilligen
Verfügungen