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Art. 110 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 110 : Notariatsverordnung

25 1 Die auf Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

(§17 Abs. 4 EG KESR4) vom Notar durchzuführende Aufnahme des

erwachsenenschutzrechtlichen öffentlichen Inventars gemäss Art. 405

Abs. 3 ZGB10 erfolgt nach den Vorschriften über das erbrechtliche öffent-

liche Inventar (§ 145 dieser Verordnung, Art. 580 ff. ZGB10, § 130 EG

zum ZGB3).

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3 Das Geschäft ist im Geschäftsverzeichnis (§ 58) einzutragen, und

es sind Protokolle und Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen.

4 Inventar und Schlussbericht sind der Erwachsenenschutzbehörde

zu übergeben.

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Notariatsverordnung

C. Die erbrechtlichen Notariatsgeschäfte

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