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CH-ZH
Art. 110 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 110 : Notariatsverordnung
25 1 Die auf Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde
(§17 Abs. 4 EG KESR4) vom Notar durchzuführende Aufnahme des
erwachsenenschutzrechtlichen öffentlichen Inventars gemäss Art. 405
Abs. 3 ZGB10 erfolgt nach den Vorschriften über das erbrechtliche öffent-
liche Inventar (§ 145 dieser Verordnung, Art. 580 ff. ZGB10, § 130 EG
zum ZGB3).
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3 Das Geschäft ist im Geschäftsverzeichnis (§ 58) einzutragen, und
es sind Protokolle und Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen.
4 Inventar und Schlussbericht sind der Erwachsenenschutzbehörde
zu übergeben.
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Notariatsverordnung
C. Die erbrechtlichen Notariatsgeschäfte
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