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Art. 11 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 11 : Notariatsverordnung

Ausserhalb des Kantons darf der Notar keine Beurkundun- 3. Ausserhalb

gen vornehmen, auch nicht von Grundstückgeschäften, für die er örtlich des Kantons-

allein zuständig ist (§ 5). Er soll in diesen Fällen Parteien, die nicht auf gebietes

dem Amt erscheinen können, zur Bevollmächtigung eines Vertreters

veranlassen.

B. Die Beurkundung von Willenserklärungen

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