242.2
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 11 : Notariatsverordnung
Ausserhalb des Kantons darf der Notar keine Beurkundun- 3. Ausserhalb
gen vornehmen, auch nicht von Grundstückgeschäften, für die er örtlich des Kantons-
allein zuständig ist (§ 5). Er soll in diesen Fällen Parteien, die nicht auf gebietes
dem Amt erscheinen können, zur Bevollmächtigung eines Vertreters
veranlassen.
B. Die Beurkundung von Willenserklärungen