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Art. 102 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 102 : Notariatsverordnung

1 Die Errichtung der öffentlichen Urkunde über die Ver-

mögenswerte der Ehegatten gemäss Art. 195 a ZGB10 erfolgt in den

Formen der §§ 12–32, auch wenn der Notar nicht bloss die Erklärungen

der Ehegatten zu beurkunden, sondern das Inventar selber aufzuneh-

men hat.18

2 Im Interesse der Beweiskraft des Inventars wirkt der Notar dar-

auf hin, dass die Inventargegenstände, insbesondere der Hausrat, nicht

nur mit Sammelbezeichnungen (Wäsche, Kücheneinrichtung, Möbel

usw.), sondern möglichst genau nach Zahl, Art oder Wert der Gegen-

stände aufgeführt werden.

§§ 103 und 104.16

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