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CH-ZH
Art. 102 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 102 : Notariatsverordnung
1 Die Errichtung der öffentlichen Urkunde über die Ver-
mögenswerte der Ehegatten gemäss Art. 195 a ZGB10 erfolgt in den
Formen der §§ 12–32, auch wenn der Notar nicht bloss die Erklärungen
der Ehegatten zu beurkunden, sondern das Inventar selber aufzuneh-
men hat.18
2 Im Interesse der Beweiskraft des Inventars wirkt der Notar dar-
auf hin, dass die Inventargegenstände, insbesondere der Hausrat, nicht
nur mit Sammelbezeichnungen (Wäsche, Kücheneinrichtung, Möbel
usw.), sondern möglichst genau nach Zahl, Art oder Wert der Gegen-
stände aufgeführt werden.
§§ 103 und 104.16