242.2
CH-ZH
Art. 101 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 101 : Notariatsverordnung
18 Ehegatten, die ihre Ehe vor dem 1. Januar 1988 geschlos-
sen haben, sind auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen (Art. 9 ff.
SchlTzZGB10) hinzuweisen. Das Ergebnis der Abklärungen über die
für die Ehegatten massgebenden Rechtsverhältnisse ist im Ehevertrag
festzuhalten.