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Art. 101 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 101 : Notariatsverordnung

18 Ehegatten, die ihre Ehe vor dem 1. Januar 1988 geschlos-

sen haben, sind auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen (Art. 9 ff.

SchlTzZGB10) hinzuweisen. Das Ergebnis der Abklärungen über die

für die Ehegatten massgebenden Rechtsverhältnisse ist im Ehevertrag

festzuhalten.

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