Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 100 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 100 : Notariatsverordnung

18 1 Die Parteien haben zur Beurkundung persönlich zu er-

scheinen; sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen

(Art. 184 ZGB10).

2 Hat eine Vertragspartei einen gesetzlichen Vertreter (Art. 304,

407, 421 Ziff. 9 ZGB10), so hat dieser bei der Beurkundung neben ihr

mitzuwirken und die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen (Art. 183

und 184 ZGB10).

3. Ausschluss

der Stellvertre-

tung

1.7.16 - 93

19

242.2

Notariatsverordnung

4. Hinweise

II. Inventar über

Vermögens-

werte der Ehe-

gatten

III. Rechtswahl

V. Familien-

stiftung und

Gemeinder-

schaft

VI. Erwachse-

nenschutzrecht-

liches öffent-

liches Inventar

← Art. 99 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 101 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →