242.2
CH-ZH
Art. 100 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 100 : Notariatsverordnung
18 1 Die Parteien haben zur Beurkundung persönlich zu er-
scheinen; sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen
(Art. 184 ZGB10).
2 Hat eine Vertragspartei einen gesetzlichen Vertreter (Art. 304,
407, 421 Ziff. 9 ZGB10), so hat dieser bei der Beurkundung neben ihr
mitzuwirken und die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen (Art. 183
und 184 ZGB10).
3. Ausschluss
der Stellvertre-
tung
1.7.16 - 93
19
242.2
Notariatsverordnung
4. Hinweise
II. Inventar über
Vermögens-
werte der Ehe-
gatten
III. Rechtswahl
V. Familien-
stiftung und
Gemeinder-
schaft
VI. Erwachse-
nenschutzrecht-
liches öffent-
liches Inventar