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CH-ZH
Art. 10 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 10 : Notariatsverordnung
1 Erfolgen die Beurkundungen aus besonderen Gründen
ausserhalb des Amtslokals, so sind diese in der Urkunde zu erwähnen.
2 Eine besondere Begründung ist in der Urkunde oder in einem zu
den Nebenakten (§ 53) zu legenden Aktenvermerk anzubringen, falls
sich der Notar zur Beurkundung in einen andern Notariatskreis begibt
(§ 4 Abs. 2).
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Notariatsverordnung
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