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242.2 CH-ZH

Art. 10 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 10 : Notariatsverordnung

1 Erfolgen die Beurkundungen aus besonderen Gründen

ausserhalb des Amtslokals, so sind diese in der Urkunde zu erwähnen.

2 Eine besondere Begründung ist in der Urkunde oder in einem zu

den Nebenakten (§ 53) zu legenden Aktenvermerk anzubringen, falls

sich der Notar zur Beurkundung in einen andern Notariatskreis begibt

(§ 4 Abs. 2).

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Notariatsverordnung

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