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242.2 CH-ZH

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

190 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (190)

Art. 1 : Notariatsverordnung Art. 2 : Notariatsverordnung Art. 2a : Notariatsverordnung Art. 3 : Notariatsverordnung Art. 4 : Notariatsverordnung Art. 5 : Notariatsverordnung Art. 6 : Notariatsverordnung Art. 7 : Notariatsverordnung Art. 8 : Notariatsverordnung Art. 9 : Notariatsverordnung Art. 10 : Notariatsverordnung Art. 11 : Notariatsverordnung Art. 12 : Notariatsverordnung Art. 13 : Notariatsverordnung Art. 14 : Notariatsverordnung Art. 15 : Notariatsverordnung Art. 16 : Notariatsverordnung Art. 17 : Notariatsverordnung Art. 18 : Notariatsverordnung Art. 19 : Notariatsverordnung Art. 20 : Notariatsverordnung Art. 21 : Notariatsverordnung Art. 22 : Notariatsverordnung Art. 23 : Notariatsverordnung Art. 24 : Notariatsverordnung Art. 25 : Notariatsverordnung Art. 26 : Notariatsverordnung Art. 27 : Notariatsverordnung Art. 28 : Notariatsverordnung Art. 29 : Notariatsverordnung Art. 30 : Notariatsverordnung Art. 31 : Notariatsverordnung Art. 32 : Notariatsverordnung Art. 33 : Notariatsverordnung Art. 34 : Notariatsverordnung Art. 35 : Notariatsverordnung Art. 36 : Notariatsverordnung Art. 37 : Notariatsverordnung Art. 38 : Notariatsverordnung Art. 39 : Notariatsverordnung Art. 40 : Notariatsverordnung Art. 41 : Notariatsverordnung Art. 42 : Notariatsverordnung Art. 43 : Notariatsverordnung Art. 44 : Notariatsverordnung Art. 45 : Notariatsverordnung Art. 46 : Notariatsverordnung Art. 47 : Notariatsverordnung Art. 48 : Notariatsverordnung Art. 49 : Notariatsverordnung Art. 50 : Notariatsverordnung Art. 51 : Notariatsverordnung Art. 52 : Notariatsverordnung Art. 53 : Notariatsverordnung Art. 54 : Notariatsverordnung Art. 55 : Notariatsverordnung Art. 56 : Notariatsverordnung Art. 57 : Notariatsverordnung Art. 58 : Notariatsverordnung Art. 59 : Notariatsverordnung Art. 60 : Notariatsverordnung Art. 61 : Notariatsverordnung Art. 62 : Notariatsverordnung Art. 63 : Notariatsverordnung Art. 64 : Notariatsverordnung Art. 65 : Notariatsverordnung Art. 66 : Notariatsverordnung Art. 67 : Notariatsverordnung Art. 68 : Notariatsverordnung Art. 69 : Notariatsverordnung Art. 72 : Notariatsverordnung Art. 73 : Notariatsverordnung Art. 74 : Notariatsverordnung Art. 75 : Notariatsverordnung Art. 76 : Notariatsverordnung Art. 77 : Notariatsverordnung Art. 78 : Notariatsverordnung Art. 79 : Notariatsverordnung Art. 80 : Notariatsverordnung Art. 81 : Notariatsverordnung Art. 82 : Notariatsverordnung Art. 83 : Notariatsverordnung Art. 84 : Notariatsverordnung Art. 85 : Notariatsverordnung Art. 86 : Notariatsverordnung Art. 87 : Notariatsverordnung Art. 88 : Notariatsverordnung Art. 89 : Notariatsverordnung Art. 90 : Notariatsverordnung Art. 91 : Notariatsverordnung Art. 92 : Notariatsverordnung Art. 93 : Notariatsverordnung Art. 94 : Notariatsverordnung Art. 95 : Notariatsverordnung Art. 96 : Notariatsverordnung Art. 96a : Notariatsverordnung Art. 97 : Notariatsverordnung Art. 98 : Notariatsverordnung Art. 99 : Notariatsverordnung Art. 100 : Notariatsverordnung Art. 101 : Notariatsverordnung Art. 102 : Notariatsverordnung Art. 105 : Notariatsverordnung Art. 109 : Notariatsverordnung Art. 110 : Notariatsverordnung Art. 111 : Notariatsverordnung Art. 112 : Notariatsverordnung Art. 113 : Notariatsverordnung Art. 114 : Notariatsverordnung Art. 115 : Notariatsverordnung Art. 116 : Notariatsverordnung Art. 117 : Notariatsverordnung Art. 118 : Notariatsverordnung Art. 119 : Notariatsverordnung Art. 120 : Notariatsverordnung Art. 121 : Notariatsverordnung Art. 122 : Notariatsverordnung Art. 123 : Notariatsverordnung Art. 124 : Notariatsverordnung Art. 125 : Notariatsverordnung Art. 126 : Notariatsverordnung Art. 127 : Notariatsverordnung Art. 128 : Notariatsverordnung Art. 129 : Notariatsverordnung Art. 130 : Notariatsverordnung Art. 131 : Notariatsverordnung Art. 132 : Notariatsverordnung Art. 133 : Notariatsverordnung Art. 134 : Notariatsverordnung Art. 135 : Notariatsverordnung Art. 136 : Notariatsverordnung Art. 137 : Notariatsverordnung Art. 138 : Notariatsverordnung Art. 139 : Notariatsverordnung Art. 140 : Notariatsverordnung Art. 141 : Notariatsverordnung Art. 142 : Notariatsverordnung Art. 143 : Notariatsverordnung Art. 144 : Notariatsverordnung Art. 145 : Notariatsverordnung Art. 146 : Notariatsverordnung Art. 147 : Notariatsverordnung Art. 148 : Notariatsverordnung Art. 152 : Notariatsverordnung Art. 153 : Notariatsverordnung Art. 154 : Notariatsverordnung Art. 155 : Notariatsverordnung Art. 156 : Notariatsverordnung Art. 157 : Notariatsverordnung Art. 158 : Notariatsverordnung Art. 159 : Notariatsverordnung Art. 160 : Notariatsverordnung Art. 161 : Notariatsverordnung Art. 162 : Notariatsverordnung Art. 163 : Notariatsverordnung Art. 164 : Notariatsverordnung Art. 164a : Notariatsverordnung Art. 164b : Notariatsverordnung Art. 164c : Notariatsverordnung Art. 164d : Notariatsverordnung Art. 165 : Notariatsverordnung Art. 166 : Notariatsverordnung Art. 167 : Notariatsverordnung Art. 168 : Notariatsverordnung Art. 169 : Notariatsverordnung Art. 170 : Notariatsverordnung Art. 171 : Notariatsverordnung Art. 172 : Notariatsverordnung Art. 173 : Notariatsverordnung Art. 174 : Notariatsverordnung Art. 175 : Notariatsverordnung Art. 176 : Notariatsverordnung Art. 177 : Notariatsverordnung Art. 178 : Notariatsverordnung Art. 179 : Notariatsverordnung Art. 180 : Notariatsverordnung Art. 181 : Notariatsverordnung Art. 181a : Notariatsverordnung Art. 182 : Notariatsverordnung Art. 183 : Notariatsverordnung Art. 184 : Notariatsverordnung Art. 185 : Notariatsverordnung Art. 186 : Notariatsverordnung Art. 187 : Notariatsverordnung Art. 459 : Notariatsverordnung Art. 505 : Notariatsverordnung Art. 512 : Notariatsverordnung Art. 611 : Notariatsverordnung Art. 631 : Notariatsverordnung Art. 650 : Notariatsverordnung

Gesetzestext (190 Artikel)

: Notariatsverordnung

18 1 Dem Notar obliegt, ausser den Aufgaben des Grundbuch- I. Sachliche

amtes (§ 1 Abs. 1 lit. b NotG5) und des Konkursamtes (§ 1 Abs. 1 lit. c Zuständigkeit

NotG5), als Urkundsperson

a. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche

diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht

wird (§ 236 EG zum ZGB3, § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5),

b. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vor-

gänge sowie über rechtliche Verhältnisse (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

NotG5),

c. die Beglaubigungen (§ 246 EG zum ZGB3, § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

NotG5).

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die ausschliessliche

Zuständigkeit anderer Urkundsbehörden (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5).

1. Beurkun-

dungen

: Notariatsverordnung

18 Der Notar besorgt ferner die ihm durch Gesetz oder Ver- 2. Weitere

ordnung oder von einer durch Gesetz oder Verordnung ermächtigten Geschäfte der

Behörde übertragenen weiteren Geschäfte (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3, 4, nichtstreitigen

lit. d und § 5 NotG5).

Gerichtsbarkeit

: Notariatsverordnung

17 Soweit diese Verordnung Aufgaben dem Notar zuweist, 3. Aufgaben-

obliegen sie dem Notariat (§ 1 Abs. 2 NotG5).

zuweisung

: Notariatsverordnung

Zuständig zur Vornahme der Amtshandlungen gemäss den II. Örtliche

§§ 1 und 2 ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen Zuständigkeit

jeder Notar des Kantons (§ 237 EG zum ZGB3).

1. Kantons-

gebiet

1.7.16 - 93

1

242.2

Notariatsverordnung

2. Notariatskreis

3. Beurkundung

von Grund-

stückgeschäften

a. Grundstücke

im Amtskreis

b. Grundstücke

in mehreren

Kreisen

c. Grundstücke

in andern

Kantonen

III. Ort

der Amts-

handlungen

1. Im Amtslokal

2. Im Kantons-

gebiet

: Notariatsverordnung

1 Der Notar soll sich jedoch nach Möglichkeit beschränken

auf Amtshandlungen für die in seinem Amtskreis niedergelassenen

oder sich auf seinem Amte einfindenden Personen und auf Vorgänge

und Rechtsgeschäfte, die sich in seinem Amtskreis abwickeln oder mit

diesem in engem Zusammenhang stehen.

2 Ausnahmen sind gerechtfertigt in den auf mehrere Notariats-

kreise aufgeteilten Städten und allgemein, wenn die Beteiligten aus

sachlichen oder beachtlichen persönlichen Gründen nicht den an sich

zuständigen Notar in Anspruch nehmen (§ 78).

: Notariatsverordnung

Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über

dingliche Rechte und vormerkbare persönliche Rechte an Grund-

stücken ist der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grund-

stück oder ein Teil davon liegt (§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB³).

: Notariatsverordnung

Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschie-

denen Kreisen des Kantons gelegene Grundstücke kann von jedem

Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis eines der betreffenden

Grundstücke liegt (§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB³).

: Notariatsverordnung

Erfasst ein im Kanton Zürich zu beurkundendes Rechtsge-

schäft auch Grundstücke in andern Kantonen, mit denen kein inter-

kantonales Abkommen besteht, so kann das Rechtsgeschäft in seiner

Gesamtheit nur mit dem in der Urkunde aufzunehmenden Vorbehalt

beurkundet werden, dass bezüglich der ausserkantonalen Grundstücke

eine nochmalige Beurkundung durch die dort zuständigen Urkunds-

personen erfolge.

: Notariatsverordnung

Die Beurkundungen sind in der Regel im Amtslokal des Nota-

riates vorzunehmen (§ 241 EG zum ZGB³).

: Notariatsverordnung

1 Erfolgen die Beurkundungen aus besonderen Gründen

ausserhalb des Amtslokals, so sind diese in der Urkunde zu erwähnen.

2 Eine besondere Begründung ist in der Urkunde oder in einem zu

den Nebenakten (§ 53) zu legenden Aktenvermerk anzubringen, falls

sich der Notar zur Beurkundung in einen andern Notariatskreis begibt

(§ 4 Abs. 2).

2

Notariatsverordnung

242.2

: Notariatsverordnung

Ausserhalb des Kantons darf der Notar keine Beurkundun- 3. Ausserhalb

gen vornehmen, auch nicht von Grundstückgeschäften, für die er örtlich des Kantons-

allein zuständig ist (§ 5). Er soll in diesen Fällen Parteien, die nicht auf gebietes

dem Amt erscheinen können, zur Bevollmächtigung eines Vertreters

veranlassen.

B. Die Beurkundung von Willenserklärungen

: Notariatsverordnung

1 In den Urkunden sind die beteiligten Personen mit Namen, 1. Mitwirkende

Vornamen, Geburtsjahr, Bürgerort, Beruf und Adresse und wenn nötig Personen

mit weitern Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) zu bezeichnen.

1. Bezeichnung

2 Firmen sind genau mit dem im Handelsregister eingetragenen in den

Namen aufzuführen. Urkunden

: Notariatsverordnung

1 Der Notar prüft die Identität der am Rechtsgeschäft betei- 2. Prüfung

ligten Personen (§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3).

2 Von Personen, die ihm nicht persönlich bekannt sind, verlangt er

die Vorlegung amtlicher Identitätsausweise. Dabei muss er Schriften-

empfangsscheine, Führerbewilligungen und ähnliche Ausweise nicht als

genügend annehmen. Die Verwendung des Dienstbüchleins als Aus-

weisschrift ist untersagt.

3 In Zweifelsfällen bringt der Notar auf der Urkunde unter genauer

Angabe der erfolgten Legitimation den gebotenen Vorbehalt an (§ 239

Abs. 2 EG zum ZGB3).

der Identität

: Notariatsverordnung

1 Der Notar vergewissert sich, dass die beteiligten Personen 3. Prüfung

urteilsfähig sind (§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3).

2 Bedarf es zur verbindlichen Abgabe einer Willenserklärung der

Handlungsfähigkeit oder müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein

(z. B. die Testierfähigkeit gemäss Art. 467 ZGB10), so ist auch das

Vorhandensein dieser Erfordernisse zu prüfen und gegebenenfalls § 13

Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden.

der Geschäfts-

fähigkeit

: Notariatsverordnung

1 Beim Abschluss eines zu beurkundenden Geschäftes 4. Vertretung

durch einen Stellvertreter oder für eine juristische Person oder eine und Ermächti-

Gesellschaft ist in der Urkunde ausser dem Vertretenen auch der Ver- gung

treter genau zu bezeichnen. Es ist der Nachweis der Vertretungsbefug-

nis zu verlangen und die Art, wie er geleistet worden ist, in der

Urkunde zu erwähnen. Entsprechend ist vorzugehen, wenn jemand

aufgrund einer gesetzlichen Verfügungsmacht über fremdes Vermögen

handelt (z. B. Art. 407 ZGB10).18

1.7.16 - 93

3

242.2 Notariatsverordnung

2 Bedarf es gemäss gesetzlicher Vorschrift zum Abschluss des

Geschäftes einer besondern Ermächtigung, so ist auch diese schriftlich

vorzulegen.

3 Diese Ausweise sollen, wenn sie nicht von amtlichen Stellen aus-

gehen, beglaubigt sein. Sie werden bei den Belegen aufbewahrt.18

: Notariatsverordnung

1 Von den durch das Handelsregister ausgewiesenen Organen

der Handelsgesellschaften und Genossenschaften soll grundsätzlich

auch bei Grundstückgeschäften kein Ausweis über die interne Willens-

bildung (Auszug aus Verwaltungsrats- oder Generalversammlungs-

protokoll usw.) verlangt werden.

2 Von Prokuristen ist für Beurkundungen über die Veräusserung

und Belastung von Grundstücken in allen Fällen (auch bei Immo-

biliengesellschaften) der Nachweis der besondern Ermächtigung gemäss

: Notariatsverordnung

Auf Verlangen der Parteien ist die Beurkundung trotz Feh-

lens von Ausweisen vorzunehmen; doch ist in der Urkunde auf den

Mangel hinzuweisen.

: Notariatsverordnung

1 Der Notar bemüht sich mit aller Sorgfalt, den wahren und

eindeutigen Willen der vor ihm auftretenden Personen festzustellen,

um allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhüten.

2 Er unterrichtet die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse,

macht sie auf Widersprüche ihrer Erklärungen zu gesetzlichen Vor-

schriften aufmerksam und erteilt ihnen die notwendigen und gewünsch-

ten weiteren Auskünfte.

3 Dabei enthält er sich jeder zudringlichen Einflussnahme auf die

Willensbildung, insbesondere was die wirtschaftliche Seite des Ge-

schäftes anbelangt.

: Notariatsverordnung

1 Der Notar sorgt alsdann dafür, dass die Willensmeinungen

in der Erklärung klar und vollständig zum Ausdruck gelangen (§ 239

Abs. 3 EG zum ZGB3), und er veranlasst und überwacht die Abfassung

und Reinschrift der Urkunde.

2 Haben die Parteien eine von ihnen selber verfasste Urkunde

vorgelegt (§ 239 Abs. 3 EG zum ZGB3), so sorgt der Notar in Anwen-

dung von § 18 für die nötigen Klarstellungen und Ergänzungen.

3 Die Urkunde wird mit «Öffentliche Beurkundung» überschrie-

ben.

4

Notariatsverordnung

: Notariatsverordnung

242.2

1 Der Notar verweigert die Beurkundung, wenn er die Über-

zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist (§ 239 Abs. 2

EG zum ZGB³).

2 In Zweifelsfällen nimmt er die Beurkundung vor; doch hält er

seine Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest (§ 239 Abs. 2

EG zum ZGB³).

3 Der Notar geht in gleicher Weise vor, wenn er befürchtet, dass das

Geschäft aus einem andern Grunde nichtig oder anfechtbar sei, ins-

besondere weil eine Partei in ihrer Willensbildung nicht völlig frei

erscheint (Art. 21, 23, 28 und 29 OR12), das Geschäft einen unmög-

lichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten

verstösst (Art. 20 OR12) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Voll-

macht gültig oder mit redlichen Mitteln erlangt worden sei.

III. Ablehnung

und Beurkun-

dung mit Vor-

behalten

: Notariatsverordnung

Der Notar macht die Parteien auf die Straffolgen der IV. Hinweise

Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB14) aufmerk- bei der

sam, wenn er den Eindruck gewinnt, dass die von ihnen abgegebenen Beurkundung

Willenserklärungen nicht ihrem wahren Willen entsprechen.

1. Hinweis auf

Straffolgen

: Notariatsverordnung

25 Muss ein Rechtsgeschäft zur Verbindlichkeit oder vollen 2. Weitere

Wirksamkeit noch einer Behörde zur Genehmigung oder Eintragung Hinweise

vorgelegt werden, z. B. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 327c Abs. 2 ZGB10) oder dem Handels-

registeramt (z. B. Art. 52 Abs. 1 ZGB10), so unterrichtet der Notar die

Parteien darüber und hält dies durch einen Vermerk in der Urkunde

fest.

: Notariatsverordnung

Will eine Partei eine Willenserklärung nur in Hauptpunkten V. Blanko-

beurkunden und sich die Ergänzung ihrer Erklärung durch Einsetzen Urkunden

von Zahlen, Daten oder anderen Angaben vorbehalten, so muss die

Urkunde klar ergeben, welche Angaben nicht beurkundet worden sind.

von Urkunden

: Notariatsverordnung

Eine spätere Änderung oder Ergänzung einer öffentlichen VI. Änderung

Urkunde darf nicht durch blosse Randvermerke bewerkstelligt wer- und Ergänzung

den. Vielmehr ist ein Nachtrag zu beurkunden oder eine ergänzende

neue Urkunde zu erstellen, auf die in der ursprünglichen Urkunde

durch Randvermerke hingewiesen wird.

: Notariatsverordnung

Der endgültige Text der Urkunde wird den Parteien je nach

ihrem Wunsch vom Beamten vorgelesen oder zum Selbstlesen in Ge-

genwart des Beamten vorgelegt (§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB³).

VII. Beurkun-

dungsakt

1. Kenntnis-

nahme durch die

Parteien

1.7.16-93

5

242.2

Notariatsverordnung

2. Willens-

bekundung

3. Unterzeich-

nung durch die

Parteien

4. Ersatz der

Unterschrift

VIII. Urkunds-

formel

1. Inhalt

2. Datierung

und Unter-

zeichnung

IX. Anwesen-

heit der

Beteiligten

X. Fremd-

sprachen

: Notariatsverordnung

Der Notar ersucht die Parteien, nachdem sie von der Ur-

kunde Kenntnis genommen haben, um eine ausdrückliche Erklärung,

ob die Urkunde in allen Teilen ihrem Willen entspreche und richtig

abgefasst sei (§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB3).

: Notariatsverordnung

1 Nach Abgabe der Erklärung gemäss § 26 haben die Par-

teien die Urkunde zu unterzeichnen.

2 Urkunden, die aus mehreren losen Blättern bestehen, müssen auf

dem letzten Blatte (am Ende der Urkunde) die vollen Unterschriften

(Namenszüge) und auf den übrigen Blättern entweder die vollen

Namenszüge oder genügend kennzeichnende abgekürzte Unterschrif-

ten der beteiligten Parteien tragen. Sind auf Seite einer Partei mehrere

Personen beteiligt, so können sie am Ende der Urkunde eine von ihnen

ermächtigen, die übrigen Blätter für sie alle allein zu unterzeichnen.

: Notariatsverordnung

1 Schreibunkundige haben auf der Urkunde anstelle der

Unterschrift ein Handzeichen anzubringen, das als solches von der

Urkundsperson besonders zu beglaubigen ist (Art. 15 OR12).

2 Kann ein Beteiligter aus andern Gründen nicht unterzeichnen, so

erwähnt der Notar diesen Umstand in der Urkunde mit Angabe des

Grundes.

: Notariatsverordnung

1 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass der

Notar auf der Urkunde erklärt, sie enthalte den ihm mitgeteilten Par-

teiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen als

richtig anerkannt und unterzeichnet worden (§ 240 Abs. 1 EG zum

ZGB3).

2 Dabei ist anzugeben, ob die Urkunde den Parteien vorgelesen

oder von ihnen selbst gelesen worden ist.

: Notariatsverordnung

1 Nach Datierung der Urkunde unter Angabe von Ort,

Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung unterzeichnet sie der

Urkundsbeamte mit Angabe seiner Amtsstellung (Notar, Notar-Stell-

vertreter, Urkundsbeamter) und des Notariatskreises (§ 240 Abs. 2

EG zum ZGB³).

2 Wird die Beurkundung durch das stellvertretende Amt vor-

genommen, so ist dies bei der Unterzeichnung zu vermerken.18

: Notariatsverordnung

Beim Beurkundungsakt gemäss den §§ 25–28 müssen alle

Beteiligten zugegen sein, und es ist das Verfahren ohne wesentliche

Unterbrechung zu Ende zu führen (§ 241 EG zum ZGB3).

: Notariatsverordnung

1 Muss die Urkunde in einer fremden Sprache errichtet werden

oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht der

Notar einen Übersetzer zu, wenn er der fremden Sprache nicht mäch-

tig ist oder wenn eine Partei es verlangt (§ 242 Abs. 1 EG zum ZGB3).

6

Notariatsverordnung

242.2

2 Hat ein Übersetzer mitgewirkt, so hat er auf der Urkunde unter-

schriftlich zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei

(§ 242 Abs. 2 EG zum ZGB³), und es ist die Urkunde sowohl in deut-

scher als in der fremden Sprache im Urkundenbuch (§§ 51 und 52) auf-

zunehmen.

: Notariatsverordnung

18 Vorbehalten sind

XI. Vorbehalt

besonderer

a. die bundesrechtlich für bestimmte Beurkundungen vorgeschriebe- Beurkundungs-

nen besonderen Formen (Art. 184, 499–503 und 512 Abs. 2 ZGB10, formen

: Notariatsverordnung

Verlangen die Parteien aus beachtlichen Gründen (z. B. um 2. Vom Gesetz

besondern Anforderungen im Ausland zu genügen) eine Beurkun- abweichende

dung, die von den gesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften Beurkundungs-

abweicht, so ist ihnen nur zu entsprechen, wenn eine solche Urkunde

keinen falschen Rechtsschein erweckt und zu keinem Missbrauch

Anlass geben kann und die Parteien den Staat ausdrücklich von jeder

Haftbarkeit befreien.

C. Die Errichtung anderer öffentlicher Urkunden

: Notariatsverordnung

Das urkundliche Zeugnis über irgendeinen Vorgang oder 1. Richtigkeit

ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis soll auf der Überzeugung des Inhaltes

des Notars beruhen, dass es der vollen Wahrheit entspricht.

1. Wahrheits-

pflicht

: Notariatsverordnung

1 Die Unterlagen, auf die sich das Zeugnis stützt, sind in der 2. Unterlagen

Urkunde genau zu bezeichnen.

a. Allgemein

2 Stützt sich das Zeugnis auf einen Augenschein oder sonstige

eigene Wahrnehmungen des Notars, so sind Ort und Zeit dieser Fest-

stellung anzugeben.

: Notariatsverordnung

1 Sind es ihrerseits Urkunden, denen der Notar seine Fest-b. Urkunden

stellungen entnimmt, so ist anzugeben, von wem und wann sie ausge- als Unterlagen

stellt und an wen sie gerichtet worden sind, wie sie unterzeichnet und

beglaubigt sind und ob es sich um Originale oder Abschriften handelt.

2 Beurkundungen von erheblicher Tragweite kann der Notar davon

abhängig machen, dass ihm die schriftlichen Unterlagen zu den Akten

gegeben werden (§ 53), sofern sie nicht bei andern Amtsstellen liegen

oder sonst leicht wieder beschafft werden können.

1.7. 16-93

7

c. Vorbehalte

II. Kenn-

zeichnung

III. Urkunden

über Rechts-

verhältnisse

1. Über

bestimmte

Rechts-

beziehungen

2. Über den

Inhalt von

Gesetzes-

vorschriften

IV. Urkunden

über tatsächli-

che Verhältnisse

und Vorgänge

1. Zulässiger

Inhalt

2. Abzulehnende

Begehren

242.2

Notariatsverordnung

: Notariatsverordnung

Wenn Zweifel über die Echtheit der Unterlagen bestehen,

sind in der Urkunde die gebotenen Vorbehalte anzubringen (§§ 17, 20).

: Notariatsverordnung

1 Die Urkunde wird mit der Überschrift «Öffentliche Ur-

kunde» versehen und soll in einer Einleitungs- oder Schlussformel als

Akt des zuständigen öffentlichen Notars gekennzeichnet werden.

2 Die §§ 32-34 sind anwendbar.

: Notariatsverordnung

1 Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen

von rechtlichen Verhältnissen, die nicht den Protokollen, Registern

und Akten des Amtes selbst entnommen werden können, soll der Notar

nur ausstellen, wenn ihm die authentischen Unterlagen (Auszüge aus

dem Handelsregister, Zivilstandsregister usw.) vorgelegt werden.18

2 Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert solcher Auszüge von

den Rechtswirkungen des betreffenden Registers abhängt und, wie z. B.

beim Handelsregister, gewisse Rechtsverhältnisse trotz Eintragungs-

bedürftigkeit auch bestehen, wenn sie nicht eingetragen oder nicht

bestehen, obwohl sie eingetragen sind.

: Notariatsverordnung

1 Zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigungen

über den Inhalt von Vorschriften der inländischen Gesetzgebung sind

ohne Rücksicht auf die im fraglichen andern Staate gestellten Anforde-

rungen so abzufassen, als müssten sie in der Schweiz verwendet werden.

2 Den Beteiligten ist mitzuteilen, dass allfällig im andern Staate

nach besondern Förmlichkeiten zu errichtende Urkunden (z. B. die

certificats de coutume in Frankreich) von der zuständigen schweize-

rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im andern

Staate aufgrund der hier ausgestellten Zeugnisse erlangt werden kön-

nen.

: Notariatsverordnung

Begehren um Ausstellung von Urkunden über tatsächliche

Verhältnisse oder Vorgänge soll der Notar nur entsprechen, wenn es sich

um ausser Streit liegende Gegenstände handelt (über die Existenz einer

Person, das Vorhandensein von Einrichtungen z. B. auf einem Grund-

stück, die Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben usw.).

: Notariatsverordnung

1 Gesuchsteller mit Begehren um Befundaufnahmen, die

ihrer Natur nach der Beweissicherung für einen hängigen oder bevor-

stehenden Rechtsstreit dienen (z. B. über den Zustand von Mietloka-

len, die Beschaffenheit von Warenlieferungen, Mängel eines Werkes,

Einwirkungen auf ein Grundstück), sind an die zuständigen Instanzen

zu weisen (d. h. gemäss §§ 143 und 142 GOG² an den Gemeindeammann

oder das Einzelgericht).23

8

Notariatsverordnung 242.2

2 Der Notar lehnt Begehren ab, die nicht ernsthafter oder nicht

schutzwürdiger Art oder der Bedeutung der notariellen Urkunde sonst

nicht angemessen sind, ebenso Aufträge, die er unter Verheimlichung

seiner Amtsstellung durchführen müsste, wie Kontrollkäufe, Probe-

entnahmen und ähnliche Akte.

D. Die Form der Urkunden

: Notariatsverordnung

1 Die Urkunden sollen deutlich und ohne Abkürzungen, I. Beschriftung

Lücken oder Rasuren geschrieben werden. Ist es nötig, Worte durch- 1. Klarheit

zustreichen, so muss es so geschehen, dass sie lesbar bleiben.

2 Veränderungen oder Zusätze sollen einzig am Rand oder am

Schluss angebracht und stets durch die Unterschrift der Parteien und

des Notars bestätigt sein.

: Notariatsverordnung

Für handschriftliche Niederschriften und für die Unterzeich- 2. Schreibzeug

nung von Urkunden dürfen von den Beteiligten und von den Urkunds-

personen nur Schreibgeräte verwendet werden, welche die Haltbarkeit

der Schrift gewährleisten. Der Verwendung von Tinte ist der Vorzug zu

geben. Bleistifte dürfen nicht verwendet werden.

: Notariatsverordnung

1 Auf Belegen des Amtes und auf den vom Amte auszustel- 3. Faksimile-

lenden Urkunden dürfen weder von den Parteien noch von den Ur- stempel und

kundspersonen Unterschriften mit Faksimilestempel oder typografi- aufgedruckte

schem Aufdruck angebracht werden. Unterschriften

2 Die Verwendung solcher Nachbildungen der eigenhändigen Unter-

schrift ist den Notaren gestattet für allgemeine Korrespondenzen (z. B.

Gesuche um Einsendung von Pfandtiteln und Belegen), für Hand-

änderungsanzeigen zu administrativen oder statistischen Zwecken, für

Vorladungen, Mitteilungen über die Auflegung von amtlichen Ver-

zeichnissen, Inventaren usw.

: Notariatsverordnung

1 Jede vom Amt auszuliefernde Urkunde wird mit dem II. Siegelung

Amtssiegel versehen.

2 Besteht sie aus mehreren Blättern, so sind diese entweder mit dem

amtlichen Umschlagbogen oder durch Siegelband, dessen beide Enden

unter Amtssiegel zu befestigen sind, zu verbinden.18

3 Nicht zu siegeln sind die für das Urkundenbuch bestimmten Ex-

emplare.23

1.7.16-93

9

242.2

Notariatsverordnung

III. Beilagen

zu Urkunden

IV. Urkunden

für das Ausland

V. Aus-

fertigungen

I. Urkunden-

buch A

II. Urkunden-

buch B

: Notariatsverordnung

Beilagen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden,

sind in dieser genau zu bezeichnen, von den Parteien zu unterzeichnen

und wenn möglich mit Siegelband mit der Urkunde zu verbinden und

mit dem Amtssiegel zu versehen oder sonst so auszugestalten, dass eine

Auswechslung oder Veränderung nicht möglich ist.

: Notariatsverordnung

1 Parteien, die für das Ausland bestimmte Urkunden (ins-

besondere Beglaubigungen) erstellen lassen, sind darauf aufmerksam

zu machen, dass die ausländische Behörde möglicherweise verlangt,

dass auch die Unterschrift des Notars (Notar-Stellvertreters, Beglaubi-

gungsbeamten) und seine Befugnis zur Ausstellung der Urkunde oder

zur Erteilung der Beglaubigung amtlich bestätigt sei.

2 Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung bei

der Staatskanzlei des Kantons Zürich eingeholt werden kann (§ 246

Abs. 3 EG zum ZGB³) und dass es unter Umständen notwendig ist

oder sich empfiehlt, das Aktenstück alsdann noch der zuständigen

konsularischen Vertretung vorzulegen.

3 Der Notar hat sein Unterschriftsmuster und dasjenige seiner

Notar-Stellvertreter und Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei ein-

zureichen.

: Notariatsverordnung

Von Urkunden, deren Original beim Amte verbleibt (§§ 51,

52), kann jede Partei eine gebührenfreie Ausfertigung verlangen.

E. Bücher, Verzeichnisse und Belege

: Notariatsverordnung

1 Die öffentlichen Urkunden über die grundbuchlich zu

vollziehenden Rechtsgeschäfte sind in das Urkundenbuch A einzu-

reihen und bilden gemäss § 18 der kantonalen Grundbuchverordnung8

Bestandteil der Grundbuchakten.

2 Beurkundungen, die nicht sofort zur Eintragung im Grundbuch

angemeldet werden, sind in einem Verzeichnis einzutragen, das für

mehrere Urkundenbücher gemeinsam angelegt werden kann (§ 58).

: Notariatsverordnung

1 Die übrigen öffentlichen Urkunden werden in chronolo-

gischer Reihenfolge nummeriert in Ordnern aufbewahrt.

2 Sie werden sicher aufbewahrt.23

3 Von Originalurkunden, die nicht dauernd beim Amte bleiben

(§§ 135–138, 164 d), wird eine vom Notar beglaubigte Fotokopie in Nor-

malformat A4 oder wortgetreue Abschrift ins Urkundenbuch gelegt. 25

4 Zum Urkundenbuch B wird fortlaufend ein alphabetisches Regis-

ter der Parteien geführt. Dabei ist die Art des Geschäftes kurz zu

bezeichnen.

10

Notariatsverordnung

242.2

: Notariatsverordnung

23 Die mit den Beurkundungen zusammenhängenden wesent- III. Nebenakten

lichen Belege (z. B. Vollmachten, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Han-

delsregisterauszüge, Unterlagen gemäss § 37) werden als Nebenakten

mit den gleichen Nummern wie die Hauptakten versehen und in Ord-

nern aufbewahrt.

: Notariatsverordnung

1 Über alle nicht in einem einmaligen Akt zu vollziehenden IV. Verwaltungs-

notariellen Geschäfte, insbesondere über die Durchführung der amt- geschäfte

lichen und öffentlichen Inventare, Erbschaftsverwaltungen, Erbenver- 1. Protokolle

tretungen usw. werden Protokolle geführt, in denen von der Auftrags-

erteilung bis zum Abschluss alle wesentlichen Amtshandlungen und

die das Verfahren beeinflussenden Vorgänge fortlaufend unter Ver-

weisung auf die Akten verurkundet werden.

2 Das Protokoll ist am Schluss vom Notar zu unterzeichnen. Es ist

mit den übrigen öffentlichen Urkunden aus einem solchen Verwaltungs-

geschäft (öffentliches Inventar, amtliches Inventar, Steigerungsproto-

koll, Liquidationsrechnung usw.) einzubinden und aufzubewahren.

: Notariatsverordnung

Für jedes notarielle Verwaltungsgeschäft (Inventaraufnah- 2. Akten

men, Erbschaftsverwaltungen, Erbenvertretungen usw. gemäss den

§§ 110, 139–148) wird eine besondere Aktensammlung angelegt. In

dieser werden die Belege nach Materien (z. B. Protokoll, Inventar,

Passivenverzeichnis usw.) geordnet und innerhalb der Materien nach

alphabetischer oder zeitlicher Ordnung nummeriert und in Ordnern

beisammen gehalten.

: Notariatsverordnung

Den Protokollreinschriften zugrunde liegende Aufzeich- 3. Vorläufige

nungen, die bei der Amtsverrichtung (z. B. Inventaraufnahme) not- Aufzeichnungen

gedrungen in vorläufiger Ausführung (z. B. in Bleistiftschrift) erstellt wor-

den sind, werden den Akten beigefügt.

: Notariatsverordnung

Alle beim Amt eingehenden Schriftstücke werden sofort V. Eingangs-

mit dem Eingangsdatum versehen. Ist für die Einreichung eine Frist vermerke

vorgeschrieben und können Zweifel darüber entstehen, ob sie eingehal-

ten sei, so ist der Briefumschlag mit der Eingabe zu den Akten zu legen.

1.16

: Notariatsverordnung

Das Notariat führt folgende Register und Verzeichnisse

2. die Testamentskontrolle (§ 119),

3. die Testatorenkartei (§ 120),

4.25 das Geschäftsverzeichnis über Erbschaftssachen und andere Ver-

waltungsgeschäfte (§§ 110, 142),

5. das Depositenverzeichnis (§ 72),

6. die Beglaubigungskontrolle (§ 174) mit dem Unterschriftenbuch

(§ 176),

VI. Verzeich-

nisse und

Register

1.7.16 - 93

11

242.2

Notariatsverordnung

7. die Wechselkontrolle (§ 165),

8. die Sammlung der Wechselprotestkopien (§ 165),

9. das Verzeichnis der noch nicht angemeldeten beurkundeten Grundbuchgeschäfte (§ 51 Abs. 2),

10. das Aktenausgangskontrollbuch (§ 67),

11. das Archivbuch (§ 68).

VII. Anlage und

Führung der

Protokolle und

Verzeichnisse

1. Formulare

2. Bücher

und Ordner

3. Karten-

register

4. Ein-

schreibungen

5. Nummerie-

rung

VIII. Heraus-

gabe von Akten

1. An Private

a. Allgemein

b. An Foto-

kopieranstalten

und Buchbinder

: Notariatsverordnung

Für Verzeichnisse und Register aller Art sind die amtlichen

Formulare zu verwenden.

: Notariatsverordnung

Die Akteneinbände und Aktenordner werden mit Rücken-

schildern versehen, die die Bezeichnung des Buches oder Ordners, die

Ordnungsnummern und Jahreszahlen aufweisen.

: Notariatsverordnung

Für die Anlegung und Führung von Kartenregistern ist § 5

der kantonalen Grundbuchverordnung massgeblich.

: Notariatsverordnung

1 Bei den Einschreibungen in die Register und Verzeich-

nisse und der Führung der Protokolle sind die §§ 44–46 sinngemäss zu

befolgen.

2 In Büchern und Verzeichnissen dürfen Eintragungen nur mit

dokumentenechtem Schreibmaterial vorgenommen werden.

: Notariatsverordnung

18 Die Eintragung der Geschäfte in die Verzeichnisse und die

Ordnung der Belege in den Urkundenbüchern erfolgt unter fortlau-

fenden Ordnungsnummern. Deren Zählung beginnt mit jedem Kalen-

derjahr neu, mit Ausnahme des Depositenverzeichnisses (§ 72), der

Testamentskontrolle (§ 119), der Aktenausgangskontrolle und des

Archivbuches (§§ 67 und 68).

: Notariatsverordnung

Mit Ausnahme der bestimmungsgemäss den Parteien auszu-

folgenden und der bloss hinterlegten Urkunden (§§ 52 Abs. 3, 112 ff.,

135–138) oder der nur zum vorübergehenden Gebrauch beim Amte

eingereichten Belege dürfen keine Akten des Amtes an Privatpersonen

herausgegeben werden.

: Notariatsverordnung

Müssen Urkunden oder Bücher zur Erstellung von Foto-

kopien aus dem Amt weggebracht werden, so sind sie durch verläss-

lichen Boten der Kopieranstalt zu überbringen und sofort wieder zurück-

zubringen. Einbindarbeiten sind an zuverlässige, möglichst am Inhalt der

Bücher nicht interessierte Buchbinder zu übertragen, die sich unter-

schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben.

12

Notariatsverordnung

242.2

: Notariatsverordnung

Urkundenbücher dürfen an Amtsstellen, Gerichte und Straf- 2. An Amts-

untersuchungsbehörden nur herausgegeben werden, wenn es zwecks stellen

Prüfung des Originals der Urkunde (insbesondere der Unterschriften)

unumgänglich ist und die Anfertigung beglaubigter Fotokopien oder

wortgetreuer Abschriften oder die Vornahme eines Augenscheines

nicht genügt.

: Notariatsverordnung

1 Die Auslieferung von Akten darf nur gegen Empfangs- 3. Kontrolle

schein stattfinden.

2 Über Ausgang und Wiedereingang ist ein Kontrollbuch zu führen

(§ 58 Ziff. 10).

: Notariatsverordnung

18 Die Auslieferung archivierter Bücher und Akten richtet sich 4. Herausgabe

nach den Bestimmungen der Notariatsarchiv-Verordnung7.

F. Verwahrung und Verwaltung von Geld und Wertsachen

von Archivalien

: Notariatsverordnung

Depositen jeder Art (Barschaft, Wertpapiere und andere I. Voraus-

Wertsachen, Akten usw.) darf der Notar nur in Empfang nehmen, setzungen der

wenn die Übergabe an das Amt durch gerichtliche Verfügung angeord- Entgegennahme

net ist oder mit der Besorgung eines notariellen oder grundbuchlichen

Geschäftes im Zusammenhang steht.

§§ 70 und 71.28

: Notariatsverordnung

1 Wertsachen sind sofort nach der Entgegennahme in das 3. Andere

Depositenverzeichnis (§ 58) einzutragen und dabei genau zu spezifi- Depositen

zieren, wobei auch anzugeben ist, ob die Depositen Erträgnisse (Zinsen,

Dividenden) abwerfen.

2 Wertsachen von erheblichem Wert und Umfang sind der Deposi-

tenanstalt (Zürcher Kantonalbank) zur Verwahrung in offenem Depot

zu übergeben. Bereits bei andern Banken liegende Wertpapiere sind

dort zu belassen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder der Zweck-

mässigkeit die Überweisung an die Depositenanstalt erfordern.

3 Für die in offenen Depots bei Banken liegenden Wertpapiere

genügt ein summarischer Eintrag im Depositenverzeichnis unter Hin-

weis auf den mit der Nummer des Depositenverzeichnisses zu ver-

sehenden Depotauszug der Bank und mit den weiteren Belegen für

den Nachweis des jeweiligen Depotbestandes.

1.7.16-93

13

242.2 Notariatsverordnung

III. Liqui- dationen

: Notariatsverordnung

Das Amt besorgt auf Verlangen des Gläubigers oder Schuld- ners oder der Parteien eines Grundstückkaufes auch die Auszahlung von Grundpfanddarlehen, die Ablösung von grundversicherten Schul- den und andere Geldüberweisungen, die mit notariellen oder grund- buchamtlichen Geschäften in Zusammenhang stehen.

G. Ausstandsbestimmungen

I. Auslegung der verwandt- schaftlichen Ausstands- bestimmungen 1. Verwandt- schaft und Schwägerschaft a. Der auf- und absteigenden Linie

: Notariatsverordnung

Unter die in § 20 Abs. 1 NotG5, 18 aufgezählten Verwandten und Verschwägerten, in deren Angelegenheiten der Notar oder Notar- Stellvertreter und andere Urkundsbeamte keine Amtshandlungen vor- nehmen dürfen, fallen folgende Verwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie

a. die Verwandten der aufsteigenden Linie, also seine Eltern, Gross- eltern, Urgrosseltern,

b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefeltern, Stiefgross- eltern und Stiefurgrosseltern, sowie die Eltern, Grosseltern, Urgross- eltern seiner Ehefrau,

c. die Verwandten der absteigenden Linie, also seine Kinder, Enkel, Urenkel,

d. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefkinder, Stiefenkel und Stiefurenkel, sowie die Ehegatten seiner Kinder und Enkel.

: Notariatsverordnung

Der Verwandtschaftsgrad in der Seitenlinie «bis und mit dem dritten Grade» bezieht sich auf die Nähe der Verwandtschaft über- haupt und erfasst somit

a. als Verwandte des Beamten: seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten,

b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. die Ehegatten der unter lit. a hievor genannten Verwandten, ferner die Geschwister, Onkel, Tan- ten, Neffen und Nichten der Ehefrau des Beamten.

b. Der Seitenlinie

c. Abgrenzung

: Notariatsverordnung

1 Unter den «Verwandten» des Beamten und seiner Ehefrau sind stets auch die nur halbbürtigen Verwandten zu verstehen.

2 Die sog. Stiefverwandtschaft bildet, soweit sie nicht in den §§ 74 und 75 erwähnt ist, keinen Ausstandsgrund.

3 Der Ausstandsgrund der Schwägerschaft dauert nach Auflösung der sie begründenden Ehe fort.

d. Personen in eingetragener Partnerschaft

: Notariatsverordnung

19 Die Bestimmungen über die Auslegung der verwandt- schaftlichen Ausstandsbestimmungen (§§ 74–76) gelten sinngemäss für Personen in eingetragener Partnerschaft.

14

Notariatsverordnung

242.2

: Notariatsverordnung

¹ Der Notar enthält sich der persönlichen Behandlung eines II. Weitere

Beurkundungsgeschäftes zwischen zwei oder mehreren Parteien, wenn Ausstands-

er zu einer von ihnen in einem Verhältnis steht, das ihn als befangen gründe

erscheinen lässt.

2 Dies gilt insbesondere in Sachen einer juristischen Person, deren

Mitglied er ist, oder einer Partei, zu der er im Verhältnis besonders

enger Freundschaft oder arger Feindschaft steht.

3 In diesen Fällen ist das stellvertretende Amt beizuziehen.18

1. Persönliche

Verhältnisse

: Notariatsverordnung

In gleicher Weise wie nach § 78 ist vorzugehen, wenn für 2. Im Hinblick

eine Partei, deren private Beratung und Interessenwahrung der Notar auf Privat-

übernommen hat (insbesondere auch bei Testamentsvollstreckungen, geschäfte

privaten Erbenvertretungen, privaten Erbteilungen), ein notarielles

Geschäft mit einem Dritten zu besorgen ist.

: Notariatsverordnung

¹ Die Übersendung von notariellen Urkunden und depo- I. Zustellungen

nierten eigenhändigen Testamenten (§§ 122, 125) an Behörden und

Private im Ausland und die Zustellung von amtlichen Schriftstücken,

die mit Fristansetzungen oder sonst mit Rechtswirkungen verbunden

sind, erfolgt nach den mit dem betreffenden Staat geltenden Abkom-

men.

2 Ist mit dem betreffenden Staat der direkte Verkehr der Gerichte

erster Instanz vereinbart, so übergibt der Notar die Zustellung dem

Bezirksgericht mit dem Ersuchen um direkte Weiterleitung an das im

andern Staat zuständige Gericht.

3 Wenn mit einem Staat nur der direkte Verkehr zwischen Gerich-

ten höherer Instanz vereinbart oder nur die Weiterleitung auf diploma-

tischem Wege möglich ist, sind die Zustellungen an das Obergericht

(Büro für Requisitoriale) zu leiten.

: Notariatsverordnung

Die gewöhnlichen, aus der laufenden Abwicklung der Amts- II. Korrespon-

geschäfte sich ergebenden Korrespondenzen, wie Ersuchschreiben um denzen

Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, können den Adressaten

als Postsendung direkt zugestellt werden.

: Notariatsverordnung

Anfragen von Behörden im Ausland und von ausländischen III. Auskünfte

diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz über an ausländische

die aus Büchern und Akten des Amtes sich ergebenden Verhältnisse

dürfen nur mit Bewilligung des Obergerichts beantwortet werden.

Amtsstellen

1.7.16 - 93

15

242.2

J. Führung der Statistik

Notariatsverordnung

I. Rechts-

statistik

II. Allgemeine

Statistik

I. Verfahren

II. Protokoll

III. Unter-

zeichnung

von Urkunden

nach der

Amtsübergabe

: Notariatsverordnung

Der Notar erstattet dem Obergericht als Grundlage für die

im Rechenschaftsbericht erscheinende Rechtsstatistik nach Massgabe

des Reglementes des Obergerichtes über die Statistik der Rechtspflege

jährlich Meldungen auf vorgeschriebenen Formularen.

: Notariatsverordnung

Zuhanden des Statistischen Amtes der Stadt Zürich (bezüg-

lich des Grundstückverkehrs im Gebiet der Stadt Zürich) und des

Statistischen Amtes des Kantons Zürich (für das übrige Kantonsgebiet)

erstellen die Notariate aufgrund der Grundbuchakten statistische Mel-

dungen über die Handänderungen.

K. Amtsübergaben

: Notariatsverordnung

27 1 Beim Wechsel in der Verantwortung für die Amtsführung

wird die Amtsübergabe unter der Leitung des Notariatsinspektorates

vollzogen.

2 Diese umfasst

a. die Vornahme einer Monatsbilanz,

b. die Überprüfung der Barschaft, der Kontokorrentguthaben, der

Wertsachen, der Pfandtitel nach der Schuldbriefkontrolle, der

Schuldbriefformulare, der hinterlegten Verfügungen von Todes

wegen, der hängigen Konkursverfahren und Rechtsgeschäfte in

Erbschaftssachen,

c. weitere vom Notariatsinspektorat angeordnete Bestandeskontrol-

len.

: Notariatsverordnung

27 1 Die Amtsübergabe wird protokolliert.

2 Das Protokoll verbleibt beim Notariat. Eine Abschrift ohne An-

hänge erhalten

a. die bisherige Notarin oder der bisherige Notar,

b. die neue Notarin oder der neue Notar,

c. das Notariatsinspektorat,

d. das stellvertretende Amt, falls dieses bei der Übergabe mitwirkte.

: Notariatsverordnung

Müssen nach dem Ausscheiden eines Amtsvorstehers noch

Urkunden mit dem Datum aus der Zeit seiner Amtstätigkeit unterzeich-

net werden (insbesondere Pfandtitel), so soll die Unterzeichnung durch

den Stellvertreter, Interimsverwalter oder Amtsnachfolger in folgender

Form erfolgen: «Ausgestellt am . . . . . . . ., unter der Amtsführung des

damaligen Amtsvorstehers, Notar NN . . .».

..

16

Notariatsverordnung

Zweiter Teil: Die einzelnen Notariatsgeschäfte

A. Die personen- und gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen

: Notariatsverordnung

1 Die öffentliche Beurkundung der Errichtung einer Stif-

tung (Art. 81 Abs. 1, 335 Abs. 1 und 493 ZGB10) findet in den Formen

des Abschnittes B des ersten Teiles statt (§§ 12–34).

2 Die Errichtung in Form der letztwilligen Verfügung bleibt vor-

behalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 498 ff. ZGB10).

: Notariatsverordnung

1 Wesentlicher Inhalt der Urkunde über die Errichtung

einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen

Zweck (Art. 80 ZGB10).

2 Der Notar wirkt darauf hin, dass die Art und der Umfang dieses

Vermögens genau bezeichnet und der Stiftungszweck eindeutig um-

schrieben werden.

3 Will der Stifter Bestimmungen aufstellen, die durch Gesetz und

Rechtsprechung als unzulässig erklärt oder an bestimmte Voraussetzun-

gen geknüpft sind (Unterhaltsstiftungen, Widerrufsrecht, Änderungs-

vorbehalte usw.), so unterrichtet ihn der Notar über die Rechtslage.

Gegebenenfalls ist § 20 anzuwenden.

4 Der Notar macht den Stifter gegebenenfalls auch auf die Notwen-

digkeit der Eintragung der Stiftung im Handelsregister aufmerksam

(Art. 52 ZGB10).

5 Die Stiftungsurkunde kann den Stifter oder ein Stiftungsorgan für

befugt erklären, in einem Reglement Einzelbestimmungen über die

Ausgestaltung der Stiftungsorganisation sowie über Rechte und Pflich-

ten der Destinatäre aufzustellen. Die wesentlichen Grundsätze und

allfällige Einwirkungsrechte des Stifters, wie die Befugnis zur Wahl

von Stiftungsorganen, müssen indessen in der Stiftungsurkunde selber

vorgesehen sein.

: Notariatsverordnung

1 Für Grundstücke, die der Stiftung gewidmet werden, bildet

die öffentliche Beurkundung über die Errichtung der Stiftung zugleich

die öffentliche Beurkundung im Sinne von Art. 657 ZGB10 und § 237

Abs. 2 EG zum ZGB³ und der §§ 12–34 und 154–158 dieser Verord-

nung hinsichtlich der im Kanton Zürich liegenden Grundstücke, sofern

sich wenigstens eines davon im Amtskreis des beurkundenden Notars

befindet (§ 6).

1.7.16-93

242.2

I. Stiftungen

1. Form der

Beurkundung

2. Inhalt

3. Grundstücke

als Stiftungs-

vermögen

17

242.2

Notariatsverordnung

II. Gründung

Gesellschaften

von

1. Form

der Urkunde

2. Prüfung

der Belege

4. Sacheinlage

in Form von

Grundstücken

III. Gesell-

schafts-

beschlüsse

1. Form

der Urkunde

2 Liegt keines der zu widmenden Grundstücke im Amtskreis oder

befinden sich Grundstücke in andern Kantonen (§ 7), so ist die Beurkun-

dung der Stiftung unter Einbeziehung aller Grundstücke vorzuneh-

men. Jedoch sind die Parteien auf die Notwendigkeit der Beurkundung

der Grundstückabtretungen durch die örtlich zuständigen Urkunds-

personen aufmerksam zu machen.

: Notariatsverordnung

18 1 Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Ak-

tiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft und einer Gesell-

schaft mit beschränkter Haftung erfolgt in den Formen des Abschnit-

tes B des ersten Teils (§§ 12–34).

2 Werden der für das Handelsregisteramt bestimmten Ausfertigung

der Urkunde weitere als die in Art. 631 Abs. 2 OR12 genannten Beilagen

beigeheftet, so ist diese Ausfertigung als solche besonders zu bezeich-

nen.

: Notariatsverordnung

18 1 Hinsichtlich der Bescheinigung der Urkundsperson, dass

die Belege den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 OR12), wird vom

Urkundsbeamten nicht verlangt, dass er das Bestehen der Rechts-

verhältnisse bezeuge, die in den Belegen dargestellt werden.

2 Er hat jedoch zu prüfen, ob die Belege wenigstens ihrem äusseren

Aussehen nach formell in Ordnung sind, sie die vom Gesetz verlangten

Angaben enthalten und ob ihr Inhalt mit den von ihm zu beurkun-

denden Feststellungen der Gründer übereinstimmt. Ist das eine oder

andere nicht der Fall, so hat er die Beurkundung, wenn es verlangt

wird, trotzdem vorzunehmen, aber den von ihm festgestellten Mangel

in der Urkunde ausdrücklich anzugeben.

: Notariatsverordnung

Wenn der beurkundende Notar nicht zugleich für die als Sach-

einlagen einzubringenden Grundstücke örtlich zuständig ist (§§ 5–7),

nimmt er die Beurkundung der Gründung erst vor, nachdem die von

der zuständigen Urkundsperson öffentlich beurkundeten Sacheinlage-

verträge gemäss Art. 657 ZGB10 vorgelegt sind.

: Notariatsverordnung

18 Bei den der Gründung zeitlich folgenden Veränderungen bei

Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaf-

ten mit beschränkter Haftung (Statutenänderungen gemäss Art. 647

und 784 OR12, Kapitalerhöhung und Durchführung derselben gemäss

: Notariatsverordnung

17 1 Bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die 2. Prüfungs-

Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates einer pflicht der

Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer Gesell- Urkundsperson

schaft mit beschränkter Haftung hat sich die Urkundsperson über die

rechtliche Existenz der Gesellschaft zu vergewissern und zu prüfen, ob

das Gesuch um Errichtung einer öffentlichen Urkunde von einer dazu

ermächtigten Person gestellt wird.

2 Der Urkundsbeamte hat jedoch keine Pflicht, die Handlungs-

fähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen, die Zeich-

nungsbefugnis für juristische Personen und die Echtheit der Unter-

schriften zu prüfen.

liche

: Notariatsverordnung

18 Feststellungsurkunden über Vorgänge bei den Handels- IV. Gesell-

gesellschaften und Genossenschaften, wie die Kapitalherabsetzung schaftsrecht-

(Art. 734 und 788 OR12) oder die Herabsetzung oder Aufhebung der

Anteilscheine der Genossenschaft (Art. 874 OR12) werden in den

Formen der §§ 35–50 errichtet.

Feststellungen

B. Die familienrechtlichen Notariatsgeschäfte

: Notariatsverordnung

18 Für die Beurkundung der Eheverträge (Art. 182–184 ZGB10) I. Eheverträge

gelten die Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§§ 12–34) 1. Form

mit den nachfolgenden Ergänzungen.

: Notariatsverordnung

1 Für die Güterstände sind die gesetzlichen Bezeichnungen 2. Inhalt

zu verwenden, und bei einer allfälligen Umschreibung des Begriffes

eines Güterstandes sollen nach Möglichkeit die Ausdrücke des Gesetz-

gebers benützt werden. . . .16

2 Wollen die Parteien im Ehevertrag Bestimmungen aufnehmen,

die nicht ausschliesslich güterrechtliche Verhältnisse regeln, sondern

erbrechtlichen Charakter haben, so ist ihnen der Abschluss eines Ehe-

und Erbvertrages in den Formen des Art. 512 ZGB10 nahezulegen und,

falls sie es ablehnen, in der Ehevertragsurkunde ein entsprechender

Vermerk anzubringen (§ 20 Abs. 3).

3... 16

: Notariatsverordnung

18 1 Die Parteien haben zur Beurkundung persönlich zu er-

scheinen; sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen

(Art. 184 ZGB10).

2 Hat eine Vertragspartei einen gesetzlichen Vertreter (Art. 304,

407, 421 Ziff. 9 ZGB10), so hat dieser bei der Beurkundung neben ihr

mitzuwirken und die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen (Art. 183

und 184 ZGB10).

3. Ausschluss

der Stellvertre-

tung

1.7.16 - 93

19

242.2

Notariatsverordnung

4. Hinweise

II. Inventar über

Vermögens-

werte der Ehe-

gatten

III. Rechtswahl

V. Familien-

stiftung und

Gemeinder-

schaft

VI. Erwachse-

nenschutzrecht-

liches öffent-

liches Inventar

: Notariatsverordnung

18 Ehegatten, die ihre Ehe vor dem 1. Januar 1988 geschlos-

sen haben, sind auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen (Art. 9 ff.

SchlTzZGB10) hinzuweisen. Das Ergebnis der Abklärungen über die

für die Ehegatten massgebenden Rechtsverhältnisse ist im Ehevertrag

festzuhalten.

: Notariatsverordnung

1 Die Errichtung der öffentlichen Urkunde über die Ver-

mögenswerte der Ehegatten gemäss Art. 195 a ZGB10 erfolgt in den

Formen der §§ 12–32, auch wenn der Notar nicht bloss die Erklärungen

der Ehegatten zu beurkunden, sondern das Inventar selber aufzuneh-

men hat.18

2 Im Interesse der Beweiskraft des Inventars wirkt der Notar dar-

auf hin, dass die Inventargegenstände, insbesondere der Hausrat, nicht

nur mit Sammelbezeichnungen (Wäsche, Kücheneinrichtung, Möbel

usw.), sondern möglichst genau nach Zahl, Art oder Wert der Gegen-

stände aufgeführt werden.

§§ 103 und 104.16

: Notariatsverordnung

25 Wählen Ehegatten im Hinblick auf die Verlegung ihres

Wohnsitzes ins Ausland einen Güterstand im Sinne von Art. 52 IPRG13

in der Form eines Ehevertrages, so ist in den Vertrag eine ausdrück-

liche Vereinbarung aufzunehmen (Art. 53 Abs. 1 IPRG13).

§§ 106-108.

: Notariatsverordnung

Die Beurkundung der Errichtung einer Familienstiftung

(Art. 335 ZGB10) und des Vertrages über die Begründung einer Ge-

meinderschaft (Art. 336 und 337 ZGB10) erfolgen in den Formen der

§§ 12-34 und 89–91.

: Notariatsverordnung

25 1 Die auf Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

(§17 Abs. 4 EG KESR4) vom Notar durchzuführende Aufnahme des

erwachsenenschutzrechtlichen öffentlichen Inventars gemäss Art. 405

Abs. 3 ZGB10 erfolgt nach den Vorschriften über das erbrechtliche öffent-

liche Inventar (§ 145 dieser Verordnung, Art. 580 ff. ZGB10, § 130 EG

zum ZGB3).

2 26

3 Das Geschäft ist im Geschäftsverzeichnis (§ 58) einzutragen, und

es sind Protokolle und Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen.

4 Inventar und Schlussbericht sind der Erwachsenenschutzbehörde

zu übergeben.

20

Notariatsverordnung

C. Die erbrechtlichen Notariatsgeschäfte

242.2

: Notariatsverordnung

Der Notar erteilt Rat in Erbschaftssachen und hilft bei der I. Beratung

Abfassung von letztwilligen Verfügungen.

und Abfassung

von letztwilligen

Verfügungen

: Notariatsverordnung

Der Notar nimmt zur Aufbewahrung entgegen (§ 1 Abs. 1 II. Aufbewah-

lit. a Ziff. 3 NotG5):18

rung von letzt-

1.18 öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 504 Abs. 2 ZGB10),

willigen Ver-

2.18 eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art. 504 Abs. 2 ZGB10),

fügungen und

Erbverträgen

3.23 von der zuständigen Gerichtsbehörde aufgenommene Protokolle

1. Entgegen-

über mündliche Verfügungen gemäss Art. 506–507 ZGB10,

nahme

4. Erbverträge, welche nach dem Willen der Parteien (§ 132) der

a. Arten von

zuständigen Behörde zur Eröffnung einzuliefern sind.

Verfügungen

: Notariatsverordnung

1 Die eigenhändige Verfügung kann dem Notar offen oder b. Prüfung

verschlossen übergeben werden.

bei der

2 Wird sie unverschlossen zugesandt oder persönlich überbracht, so

Entgegennahme

soll sich der Notar davon überzeugen, dass die Formvorschriften des

: Notariatsverordnung

20 1 Erklärt sich der Testator damit einverstanden, teilt der c. Meldungen

Notar die Aufbewahrung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde am

Wohnsitz des Testators im Kanton Zürich mit und stellt die Ein-

wohnerkontrolle gestützt auf die Mitteilung in ihrem Registersystem

sicher, dass der Notar von der Abmeldung infolge Wegzugs des Testa-

tors aus der Gemeinde oder von dessen Ableben Kenntnis erhält.

2 Zieht der Testator seine Verfügung von Todes wegen oder seine

Zustimmung zu den Meldungen gemäss Abs. 1 zurück, teilt der Notar

dies der Einwohnerkontrolle mit.

3 Stimmt der Testator den Meldungen gemäss Abs. 1 nicht zu oder

zieht er seine Zustimmung wieder zurück, so hat er sich darüber

schriftlich zu äussern, an wen die Anfragen bei Testamentsrevisionen

(§§ 127-129) zu richten sind.

: Notariatsverordnung

Der Notar legt die Verfügung sofort in einen besondern 2. Über-

Umschlag, den er mit der Ordnungsnummer des Verzeichnisses und schreibung

der Bezeichnung des Testators versieht.

des Testators versieht.

: Notariatsverordnung

1 Über die Hinterlegung einer eigenhändigen und über die 3. Zeugnis

Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung stellt der Notar

über die

dem Testator unaufgefordert ein Zeugnis aus.

Errichtung und

Hinterlegung

a. Inhalt

1.7.16 - 93

21

242.2

Notariatsverordnung

b. Vorbehalt

c. Verzicht

auf Zeugnis

4. Eintragung

und

Aufbewahrung

a. Testaments-

kontrolle

b. Testatoren-

kartei

2 Dieses Zeugnis soll ausser der Nummer und den Daten der Testa-

mentskontrolle (§ 119) die Anweisung an den Testator enthalten

a. das Zeugnis so zu verwahren, dass es nach seinem Tode von den

Hinterlassenen leicht gefunden und der Notar zur Ablieferung an

die zuständige Behörde veranlasst werden kann,

b. Wohnortsänderungen dem Notar zur Kenntnis zu bringen, um zu

vermeiden, dass wegen Ungewissheit über Aufenthalt oder Tod des

Testators seine Verfügung nicht zur Eröffnung gebracht werden

kann (§ 125) und unbeachtet bleibt,

c. die Verfügung zurückzuziehen, sobald sie bedeutungslos geworden

ist.

: Notariatsverordnung

Wird ein verschlossener Umschlag eingereicht, mit der

Angabe, dass sich darin ein bestimmtes Testament befinde, so ist im

Zeugnis nur dieser Sachverhalt zu bescheinigen, und es ist im Zeugnis

und auf dem Umschlag zu vermerken, dass das Vorhandensein des an-

gegebenen Inhaltes nicht geprüft werden konnte.

: Notariatsverordnung

Verlangt der Testator ausdrücklich, dass kein Zeugnis aus-

gestellt werde, so sind ihm die Anweisungen gemäss § 116 mündlich zu

erteilen, und es ist hievon und vom Verzicht auf der Testatorenkarte

(§ 120) Vormerk zu nehmen.

: Notariatsverordnung

1 Die dem Notar zur Aufbewahrung übergebenen letzt-

willigen Verfügungen und Erbverträge werden in der Testamentskont-

rolle (§ 58) eingetragen.

2 Diese Kontrolle wird in Buchform mit fortlaufenden Ordnungs-

nummern geführt und soll den Namen des Testators und die Daten der

Errichtung bzw. Einreichung, Rückgabe oder Abschreibung des Testa-

mentes enthalten.

3 Sämtliche Verfügungen werden nach den Nummern der Testa-

mentskontrolle geordnet im Kassenschrank des Notariates aufbewahrt.

: Notariatsverordnung

1 Die Testamente werden ferner in einer in Kartenform an-

gelegten alphabetisch geführten Testatorenkartei eingetragen (§ 58).

2 Auf der Testatorenkarte ist ausser der Kontrollnummer der Testa-

mentskontrolle und der in jener enthaltenen Daten die Art der letzt-

willigen Verfügung anzugeben und der Testator genau zu bezeichnen,

mit Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Bürgerort,

Beruf, Wohnadresse und allfällig weitern zur Identifizierung und spätern

Auffindung dienlichen Angaben.

22

Notariatsverordnung

242.2

3 Ferner ist anzugeben, von wem und wie die Verfügung hinterlegt

(ob vom Testator persönlich oder durch einen Bevollmächtigten) oder

durch die Post eingesandt und wann und wem sie herausgegeben wor-

den ist.

4 Hat der nämliche Testator mehrere Verfügungen hinterlegt, so sind

auf seiner Karte die betreffenden Nummern der Testamentskontrolle

aufzuführen.

5 Die Testatorenkarten für die zurückgegebenen, zur Eröffnung aus-

gelieferten oder als bedeutungslos abgeschriebenen Verfügungen (§§ 122,

125 und 130) werden alphabetisch geordnet gesondert aufbewahrt.

: Notariatsverordnung

1 Verlangt ein Testator nach der Hinterlegung Einsicht in

seine Verfügung, so ist sie ihm ohne weiteres zu gewähren.

2 Drittpersonen, die sich auf die §§ 231 und 232 EG zum ZGB3

berufen, wird die Einsicht nur mit Einwilligung des Testators oder auf

gerichtliche Anordnung hin gewährt.

5. Einsicht-

nahme

: Notariatsverordnung

Zu Lebzeiten des Testators darf die Verfügung nur ihm 6. Herausgabe

selbst oder einer von ihm mit amtlich beglaubigter Spezialvollmacht der Verfügung

versehenen Person herausgegeben werden.

a. Empfangs-

berechtigte

: Notariatsverordnung

1 Die Herausgabe der Verfügung wird in der Testaments- b. Ausbuchung

kontrolle unter Angabe des Datums vermerkt, ebenso in der Testatoren-

karte unter Angabe des Empfängers.

2 Ausserdem ist zu den Akten ein Empfangsschein zu erheben oder

der Empfang im Verzeichnis oder auf der Testatorenkarte bestätigen

zu lassen.

: Notariatsverordnung

1 Zweifelt der Notar an der Urteilsfähigkeit eines Testa- c. Verweigerung

tors, der seine Verfügung zurückziehen will, so verlangt er von ihm die der Rückgabe

Vorlegung eines seine Urteilsfähigkeit bezeugenden ärztlichen Zeug-

nisses. Wird die Einreichung eines solchen Zeugnisses abgelehnt oder

vermag es die Zweifel nicht zu beseitigen, so verweigert der Notar die

Herausgabe der Verfügung, indem er den Testator auf die Möglichkeit

hinweist, die hinterlegte Verfügung durch eine neue Verfügung ausser

Kraft zu setzen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne sie zurückziehen zu

müssen (Art. 509 und 511 ZGB10).

1.7.16-93

23

242.2

Notariatsverordnung

7. Auslieferung

zur amtlichen

Eröffnung

8. Teilweise amt-

liche Eröffnung

9. Testaments-

revisionen

und Ausnahmen

2 Geht der Wille des anscheinend urteilsfähigen Testators auf Wider-

ruf oder Vernichtung der hinterlegten Verfügung, so veranlasst ihn der

Notar, eine den Formvorschriften der letztwilligen Verfügung genü-

gende entsprechende Erklärung abzugeben. Der Notar legt diese Erklä-

rung zu dem als aufgehoben erklärten Testament, bringt auf diesem

einen entsprechenden Vermerk an und behält beide Verfügungen un-

ter der alten Nummer des Testamentsverzeichnisses weiter in Verwah-

rung.

3 Über solche Vorgänge erstellt der Notar Aktenvermerke, die er bei

der Auslieferung zur Eröffnung gemäss § 125 dem Testament beilegt.

: Notariatsverordnung

1 Sobald der Notar vom Ableben des Testators Kenntnis

erhält, hat er dessen letztwillige Verfügung (bzw. den Erbvertrag)

durch Boten oder als eingeschriebene Postsendung ungesäumt der zu-

ständigen Amtsstelle zur amtlichen Eröffnung (Art. 556–558 ZGB10)

abzuliefern und einen Empfangsschein dafür zu verlangen.

2 Muss eine letztwillige Verfügung zu diesem Zwecke an eine aus-

ländische Amtsstelle gesandt werden, so stellt sie der Notar dem Ober-

gericht zu. Das Obergericht trifft die zur Sicherstellung des Inhaltes

der Verfügung erforderlichen Massnahmen.

3 Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn nicht feststeht,

welche (schweizerische oder ausländische) Behörde für die Eröffnung

einer Verfügung von Todes wegen zuständig ist.

: Notariatsverordnung

Muss eine Urkunde, die mehrere Verfügungen enthält (z. B.

bei Erbverträgen), zur Eröffnung einer derselben der Behörde ausgelie-

fert werden, so ist diese zu ersuchen, die Urkunde nachher zur weitern

Aufbewahrung an das Notariat zurückzugeben. Sie ist alsdann unter

Verweisung auf die alte Ordnungsnummer neu einzutragen.

: Notariatsverordnung

20 1 Der Notar unterzieht die Testatorenkartei jedes Jahr

einer eingehenden Durchsicht daraufhin, ob die Testatoren noch am

a. Durchführung Leben sind. Er macht hiefür nötigenfalls Erhebungen beim Zivilstands-

amt des Heimatortes oder bei andern Ämtern und ausnahmsweise

auch bei Privatpersonen.

2 Bei diesen Nachforschungen ist das Interesse des Testators an der

Geheimhaltung des Bestehens einer letztwilligen Verfügung sorgfältig

zu wahren und eine Weisung des Testators gemäss § 114 Abs. 3 zu

beachten.

3 Die jährliche Abklärung gemäss Abs. 1 entfällt für diejenigen

Testatoren, die den Meldungen gemäss § 114 Abs. 1 zugestimmt haben.

: Notariatsverordnung

20 Die dem Notariat durch die Revisionen entstandenen b. Auslagen

Auslagen sind dem Testator periodisch, in der Regel alle vier Jahre, in

Rechnung zu stellen. Bei Herausgabe der Verfügung von Todes wegen

ist ein allfällig ausstehender Betrag vom Empfänger zu beziehen.

: Notariatsverordnung

Offenbar gegenstandslos gewordene letztwillige Verfügun- 10. Bedeutungs-

gen sind nach Einholung einer Ermächtigung des Notariatsinspektors lose

in der Testamentskontrolle und in der Testatorenkartei unter Angabe Verfügungen

dieses Umstandes abzuschreiben und zu den Akten der Testaments-

kontrolle abzulegen.

: Notariatsverordnung

1 Der Notar errichtet die öffentlichen Urkunden über die III. Öffentliche

Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügungen und Erbver- Beurkundungen

träge) unter genauer Beachtung der besondern bundesrechtlich vor-

geschriebenen Formen (Art. 499 bis 503 und 512 ZGB10).

2 Stellvertretung für die verfügenden Personen ist nicht zulässig.

3 Ist eine verfügende Person des Schreibens nicht kundig oder sonst

zur Unterzeichnung nicht fähig, so darf (in Abweichung von § 28) die

Unterschrift nicht durch Kreuze oder andere Zeichen ersetzt werden,

sondern ist die Beurkundungsform des Art. 502 ZGB10 zu wählen.

1. Verfügungen

von Todes wegen

: Notariatsverordnung

Bei der öffentlichen Beurkundung von Erbverträgen (Ver- 2. Erbverträge

träge z. B. über Einsetzungen, Vermächtnisse, Erbverzicht) gemäss

: Notariatsverordnung

1 Es ist möglichst zu vermeiden, als Zeugen bei der öffent- 3. Mitwirkung

lichen Beurkundung gemäss Art. 501–503 ZGB10 Personal des Notaria- von Zeugen

tes beizuziehen.

2 Bei Zweifeln über die Urteilsfähigkeit des Testators (§§ 14 und

20) ist anzustreben, dass ein Arzt als Beurkundungszeuge beigezogen

wird.

3 In die Zeugenerklärung soll ausser den vom Gesetz verlangten

Angaben die Bestätigung aufgenommen werden, dass Art. 503 ZGB10

dem Testator und den Zeugen zur Kenntnis gebracht worden sei und

dass nach ihrer Erklärung für die Zeugen kein Ausschliessungsgrund

vorliege.

: Notariatsverordnung

Bei öffentlichen Testamenten und Erbverträgen darf sich 4. Bezeichnung

der Notar nicht als Willensvollstrecker empfehlen.

des Notars

1.7.16-93 25

als Willens-

vollstrecker

242.2

Notariatsverordnung

5. Aufbewah-

rung oder

Herausgabe der

Urkunden

a. Auf-

bewahrung

b. Herausgabe

von

Testamenten

c. Erbverträge

d. Kopien

IV. Geschäfte

der Erbschafts-

verwaltung und

Erbteilung

1. Geschäfts-

arten

: Notariatsverordnung

Die verfügende Person ist darauf aufmerksam zu machen,

dass sie das Original der öffentlichen Urkunde gemäss den §§ 112 ff.

dem Notar zur Verwahrung übergeben kann (Art. 504 ZGB10).

: Notariatsverordnung

Will die verfügende Person das Original an sich nehmen, so

hat sie mit der Empfangsbescheinigung die Erklärung zu unterzeich-

nen, dass sie allein die Verlustgefahr tragen und selber Vorsorge dafür

treffen will, dass die Urkunde nach ihrem Tode zur amtlichen Eröff-

nung gelangt (§ 125).

: Notariatsverordnung

1 Erbverträge dürfen nur mit Zustimmung aller Parteien

herausgegeben werden, und es ist von ihnen allen die Erklärung gemäss

: Notariatsverordnung

Für jede nicht dauernd beim Amt bleibende Original-

urkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie zum Urkun-

denbuch B zu legen (§ 52).

: Notariatsverordnung

23 Der Notar besorgt gemäss § 137 GOG2 folgende erb-

rechtlichen Geschäfte

1. Aufnahme des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbenein-

setzung (Art. 490 ZGB10),

2. Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB10), insbesondere Siegelung

und Inventarisation, soweit dies nicht Sache der Vormundschafts-

behörde ist (Art. 552 und 553 ZGB10, § 125 EG zum ZGB³), Erb-

schaftsverwaltung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB10),

3. Aufnahme von öffentlichen Inventaren (Art. 580, 585 Abs. 2 und

587 ZGB10), Durchführung des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft

an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB10),

4. Amtliche Liquidation (Art. 595 ZGB10),

5. Vertretung von Erbengemeinschaften (Art. 602 Abs. 3 ZGB10),

6. Mitwirkung bei der Teilung von Erbschaften und Mitwirkung bei

Losbildungen (Art. 609 und 611 ZGB10),

7. Festlegung der Versteigerungs- und Teilungsart vor Anhebung des

Erbteilungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB10).

2. Zuständigkeit

: Notariatsverordnung

23 1 Geschäfte der in § 139 aufgeführten Art hat der Notar

für die Auftrags- nur aus Auftrag des Einzelgerichts entgegenzunehmen (§ 138 GOG2).

erteilung

26

Notariatsverordnung

242.2

2 Gesuche anderer Behörden (vorbehältlich § 110) und von Priva-

ten verweist der Notar an das Einzelgericht.

3 Die Durchführung von Erbteilungen ist nur im Rahmen von

: Notariatsverordnung

1 Bei der Durchführung der in § 139 aufgeführten Geschäfte 3. Rechtshilfe

sind die Notare innerhalb des Kantons gegenseitig zu Rechtshilfe ver-

pflichtet.

2 Sie haben auch den Rechtshilfegesuchen zuständiger Ämter ande-

rer Kantone nach Möglichkeit zu entsprechen und sollen für Besor-

gungen in andern Kantonen die Rechtshilfe der dortigen Ämter soweit

tunlich und zweckmässig in Anspruch nehmen.

: Notariatsverordnung

Die Geschäfte gemäss den §§ 139 und 141 werden im Ge- 4. Verzeichnis

schäftsverzeichnis gemäss § 58 eingetragen, und es sind Protokolle und und Akten

Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen.

: Notariatsverordnung

1 Ohne besondere Weisung der auftraggebenden Behörde 5. Siegelungen

hat der Notar bei Erbschaftsinventaren den Nachlass nicht unter Siegel und

Verwahrung

zu legen und weder Barschaft noch Wertschriften in Verwahrung zu

nehmen.

2 Bei Unklarheit über den Umfang des Auftrages ersucht der Notar

die auftraggebende Behörde um besondere Weisungen.

: Notariatsverordnung

Bei Beginn jeder Erbschaftsverwaltung und bei Erbenver- 6. Inventar

tretungen, in welchen Aktiven zu verwalten sind, ist ein Inventar auf- in Erbschafts-

zunehmen oder ein schon vorhandenes Inventar zu überprüfen und zu

vervollständigen.

sachen

: Notariatsverordnung

1 Bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss 7. Öffentliches

Art. 581–584 ZGB10 ist ein Einvernahmeprotokoll der Erben über die Inventar

Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erstellen und von den Erben

zu unterzeichnen.

2 Die Erben sind hierbei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss Art. 581

Abs. 2 und 3 ZGB10 und auf die Straffolgen unwahrer Aussagen oder

der Beseitigung von Vermögensstücken hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 und

: Notariatsverordnung

Die Vorschriften des § 145 finden auch auf die amtliche

Liquidation der Erbschaft Anwendung.

: Notariatsverordnung

Der Notar fertigt in allen Fällen, in denen er auf amtliche

Anordnung ein Inventar aufgenommen hat, für die auftraggebende

Behörde eine Abschrift an und stellt bei Nachlassinventaren der In-

ventarbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers

eine Ausfertigung zuhanden der Steuerbehörden kostenfrei zu.

: Notariatsverordnung

Wo die Art des Auftrages es erfordert, erstattet der Notar

dem Einzelrichter einen Schlussbericht (z. B. über die Durchführung

einer amtlichen Liquidation, einer Losbildung usw.) und ersucht ihn,

das Geschäft als erledigt zu erklären, nötigenfalls Anordnungen über

die Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gelder und Wert-

sachen zu treffen und den Notar formell von dem ihm erteilten Auftrag

zu entbinden.

§§ 149-151.

I. Öffentliche

Beurkundungen

1. Allgemein

2. Urkunds-

beamter

3. Verträge über

Eigentums-

übertragungen

D. Notariatsgeschäfte des Grundstückverkehrs

: Notariatsverordnung

Die im Zusammenhang mit der Grundbuchführung notwen-

digen öffentlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften über dingliche

Rechte an Grundstücken und über vormerkbare persönliche Rechte

werden in den Formen der §§ 12–32 mit den nachfolgenden Abwei-

chungen durchgeführt.

: Notariatsverordnung

1 Wird die Beurkundung durch einen vom Obergericht

hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats vor-

genommen (§ 13 lit. b NotG5), so hat er die Urkunde mit der Formel

zu unterzeichnen: «Notariat X, NN, Urkundsbeamter».18

2 Der Urkundsbeamte darf mit Ermächtigung des Notars Doppel

der von ihm errichteten Urkunden selber unterzeichnen. Im Übrigen

ist er zur Unterzeichnung von Abschriften und Zeugnissen nicht be-

fugt.

: Notariatsverordnung

1 Vor der Beurkundung eines auf Eigentumsübertragung

gerichteten Vertrages soll die Urkundsperson den Parteien den Inhalt

der Grundprotokoll-, Grundregister- oder Grundbucheinträge über die

a. Bekanntgabe einzelnen Grundstücke und aus den Hilfsbüchern und Belegen den

des Grund-

buchinhaltes

vollen Wortlaut der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten

und Grundlasten und der Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen der

Grundpfandrechte vorlesen.

28

Notariatsverordnung

242.2

2 Dies kann unterbleiben, wenn der Käufer erklärt, er kenne diese

Angaben bereits und verzichte auf das Verlesen.

3 Die Art der Kenntnisgabe ist in der Urkunde zu vermerken.

: Notariatsverordnung

Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auch auf Grundstücke eines b. Grundstücke

andern zürcherischen Amtskreises (§ 6), so soll die Beurkundung nur in andern

erfolgen, wenn ein Grundbuchauszug mit den in § 154 erwähnten

Angaben vorliegt oder in Ermangelung eines solchen die Parteien die

Beurkundung trotzdem und unter Entlastung des Urkundsbeamten

verlangen.

: Notariatsverordnung

Mit Zustimmung der Parteien kann die Beschreibung der c. Beschreibung

Grundstücke in der Urkunde auf die wichtigsten Angaben (Grund- der Grundstücke

buch- bzw. Grundprotokoll- oder Grundregister-Zitat, Kataster- und

Assekuranz-Nummern, Grundfläche) beschränkt und im Übrigen

(insbesondere hinsichtlich der Grenzen, Anmerkungen und Dienst-

barkeiten) auf die Bücher verwiesen werden.

: Notariatsverordnung

1 Der Urkundsbeamte unterrichtet die Parteien eingehend d. Aufklärung

über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gewährleistung für der Parteien

Rechts- und Sachmängel und bemüht sich, die Klauseln über die Weg-

bedingung der Nachwährschaft eindeutig zu fassen.

2 Wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, ist

der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener

dinglicher Rechte und Lasten hinzuweisen (Art. 48 SchlTzZGB10).

3 Ebenso ist er auf das Bestehen allfälliger gesetzlicher Pfandrechte

aufmerksam zu machen.

: Notariatsverordnung

Werden Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag auf e. Vertrags-

einen andern Käufer übertragen, so ist darauf hinzuwirken, dass bei der übertragung

Beurkundung des Übertragungsgeschäftes auch dann alle drei Parteien

mitwirken, wenn schon der Kaufvertrag eine Eintrittsklausel enthält.

: Notariatsverordnung

1 Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines 4. Pfandverträge

Grundpfandes genügt die Anwesenheit des Pfandeigentümers. Die

Mitwirkung des Gläubigers erfolgt in solchen Fällen durch eine schrift-

liche Erklärung.

2 Wird mit der Pfandrechtsbestellung ein Schuldbekenntnis ver-

bunden, so hat auch der Schuldner mitzuwirken.

1.7.16-93

29

242.2

Notariatsverordnung

II. Geschäfte

ohne öffentliche

Beurkundung

I. Bürgschaften

1. Form

2. Bürgschaften

von Ehegatten

und Personen in

eingetragener

Partnerschaft

II. Verpfrün-

dungsvertrag

III. Nutz-

niessungs-

inventar

: Notariatsverordnung

Auch bei den mit der Grundbuchführung zusammenhän-

genden weitern Geschäften, die nicht der öffentlichen Beurkundung

bedürfen, z. B. Zuteilung von Grundstücken im Erbteilungsverfahren

gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB10, Begründung von Eigentümerpfandtiteln

(Art. 859 ZGB10), Dienstbarkeiten gemäss Art. 732 ZGB10, von vorzu-

merkenden Rechtsverhältnissen, wie Vorkaufsrechten (Art. 216 Abs. 3

OR12), hilft der Notar den Parteien, ihre Erklärungen in die richtige

Form zu bringen.

E. Weitere Beurkundungsgeschäfte

: Notariatsverordnung

1 Bei der Bestellung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 OR12),

der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Versprechens

zur Leistung einer Bürgschaft (gemäss Art. 493 Abs. 6 OR12) wird die

Willenserklärung des Bürgen in den Formen der §§ 12–32 beurkundet.

2 Der Notar lehnt die Beurkundung von Bürgschaften ab, die kei-

nen zahlenmässig festgesetzten Höchstbetrag der Haftung des Bürgen

enthalten oder sonst offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften nicht

entsprechen (Art. 492 ff., insbesondere 499 Abs. 1 OR12).

: Notariatsverordnung

20 1 Der Bürge ist zu veranlassen, sich über seinen Zivilstand

auszusprechen. Wird seine Aussage nicht urkundenmässig nachgewie-

sen (§§ 36 und 37), so ist in der Beurkundung deutlich darzustellen,

dass es sich um eine nicht nachgeprüfte Aussage des Bürgen handelt.

2 Ist der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner-

schaft, so soll angestrebt werden, dass der Ehegatte bzw. der Partner

gleichzeitig am Beurkundungsakt mitwirkt (Art. 494 Abs. 1 OR12).

Wenn der Bürge eine schriftliche Zustimmungserklärung vorlegt, ist

auch dieser Vorgang in der Urkunde deutlich zu erwähnen und der

Eindruck zu vermeiden, dass die nicht überprüfte Zustimmungserklä-

rung einen Bestandteil der notariellen Beurkundung bilde.

: Notariatsverordnung

1 Beim Verpfründungsvertrag, der in den Formen des Erb-

vertrages zu beurkunden ist (Art. 522 OR12 und Art. 512 ZGB10), sind

die §§ 12–32 und 131 zu befolgen.

2 Steht der Verpfründungsvertrag im Zusammenhang mit der Abtre-

tung von Grundstücken, so ist der ganze Vertrag in der für die Ver-

pfründung notwendigen Form zu beurkunden.

: Notariatsverordnung

Die öffentliche Urkunde über das Nutzniessungsinventar

gemäss Art. 763 ZGB10 wird in den Formen der §§ 12–32 und 102 auf-

genommen.

30

Notariatsverordnung

242.2

: Notariatsverordnung

19 1 Für die Beurkundung eines Vermögensvertrages von

Personen in eingetragener Partnerschaft (Art. 25 PartG11) gelten die

Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§§ 12–34).

2 Für den Vermögensvertrag gilt § 99 Abs. 2 sinngemäss.

IV. Vermögens-

vertrag bei

eingetragener

Partnerschaft

: Notariatsverordnung

19 Für das Inventar von Personen in eingetragener Part- V. Inventar bei

nerschaft (Art. 20 PartG11) gilt § 102 sinngemäss.

eingetragener

Partnerschaft

: Notariatsverordnung

22 Für die Beurkundung einer vollstreckbaren öffentlichen VI. Vollstreck-

Urkunde wird die Willenserklärung der verpflichtenden Partei in den bare öffentliche

Formen der §§ 12–32 beurkundet.

Urkunde

VII. Vorsorge-

: Notariatsverordnung

24 1 Für die Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird die

Willenserklärung der verpflichteten Partei in den Formen der §§ 12–32 auftrag

beurkundet.

2 Von der Originalurkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Foto-

kopie zum Urkundenbuch B zu legen (§ 52).

3 Bei Vorsorgeaufträgen darf sich der Notar nicht als beauftragte

Person empfehlen.

F. Wechselproteste

: Notariatsverordnung

1 Die zur Protesterhebung eingehenden Wechsel und an- I. Verzeichnisse

dern protestfähigen Papiere sind sofort und mit Angabe des Eingangs- und Belege

tages in der Wechselkontrolle (§ 58) einzutragen.

2 Geht ein Wechsel erst kurz vor Ablauf der Protestierungsfrist

oder verspätet ein, so ist auch die Stunde des Einganges zu vermerken

und § 57 anzuwenden.

3 Die Kopien der Wechselprotesturkunden (Art. 1036–1040 OR12)

werden mit der Nummer der Wechselkontrolle versehen und in Akten-

ordnern aufbewahrt.

: Notariatsverordnung

Ort, Zeitpunkt und Art der Aufforderung zur wechsel- II. Vorweisung

rechtlichen Leistung (Art. 1036 Abs. 1 Ziff. 1–3 OR12) sind in der Pro-1. Art der

testurkunde anzugeben. Machen es besondere Umstände notwendig, Aufforderung

die Aufforderung telefonisch vorzunehmen, so sind sie ebenfalls in der

Urkunde zu erwähnen.

: Notariatsverordnung

Geht ein Wechsel verspätet zur Protestierung ein, so ist die 2. Verspätete

Zahlungsaufforderung noch vorzunehmen, darüber aber (vorbehält- Protestbegehren

lich Art. 1051 OR12) keine Protesturkunde, sondern eine gewöhnliche

Bescheinigung auszustellen.

1.7.16 - 93

31

242.2

Notariatsverordnung

: Notariatsverordnung

Bei eigentlichen Domizilwechseln und bei uneigentlichen,

und Zahlstellen- sogenannten Zahlstellenwechseln ist an dem im Wechsel angegebenen

wechsel

Zahlungsort nach dem Wechselschuldner persönlich oder seinem Ver-

treter zu fragen und dessen Erklärung entgegenzunehmen und ausser-

dem der Domiziliat bzw. die Zahlstelle zur Zahlung aufzufordern und

auch deren Erklärung in der Protesturkunde festzuhalten.

4. Wechsel-

bürgen

5. Sichtwechsel

III. Wechsel-

zahlungen

IV. Unterzeich-

nung der

Protest-

urkunden

: Notariatsverordnung

Ist laut dem Wechsel für den Wechselschuldner ein Wech-

selbürge verpflichtet, so ist ohne besonderes Begehren des Gläubigers

der Protest nur gegen den Wechselschuldner aufzunehmen.

: Notariatsverordnung

Bei Sichtwechseln hat mangels anderer Angabe die Protest-

aufnahme am Tage des Einganges des Wechsels zu erfolgen.

: Notariatsverordnung

1 Teil- oder Vollzahlungen auf Protestwechsel sind, solange

die Protesturkunde nicht versandt ist, zuhanden des Wechselinhabers

entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.

2 Bei Vollzahlung ohne die Verzugszinsen und die Kosten beschränkt

sich die Protestaufnahme auf diese Zinsen und Kosten (Art. 1036 Abs. 2

OR12).

: Notariatsverordnung

18 Ist der Protest durch einen vom Obergericht hiezu be-

sonders ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats auf-

genommen worden (§ 13 lit. a NotG), so hat er die Urkunde mit der

Formel zu unterzeichnen: «Notariat X, NN Protestbeamter».

: Notariatsverordnung

1 Über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften,

gungskontrolle Auszügen und des Datums von Privaturkunden wird ein Kontrollbuch

geführt.

von

II. Beglaubigung

Unterschriften

1. Verfahren

2 Jeder Beglaubigung ist die Nummer dieses Kontrollbuches beizu-

fügen.

: Notariatsverordnung

1 Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen

richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB³ und

der §§ 45 und 46 dieser Verordnung.

2 Die Beglaubigung von Bleistiftunterschriften ist nicht zulässig.

32

Notariatsverordnung

242.2

: Notariatsverordnung

1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder 2. Kontroll-

eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Hand- unterschrift

zeichen in der Beglaubigungskontrolle oder in einem besondern, zu

diesem Kontrollbuch gehörenden Unterschriftenbuch des Notariates

einzutragen.

2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt

eine einmalige Kontrollunterschrift.

3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden

Person durch Zeugen haben auch diese in der Beglaubigungskontrolle

zu unterzeichnen.

: Notariatsverordnung

1 Wo die besondern Umstände es rechtfertigen, ist der Notar

befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu

erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und die Unterzeich-

nung in der Beglaubigungskontrolle durch einen Bevollmächtigten

vollziehen zu lassen (§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB3).

2 Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung

enthalten, dass der Aussteller und gegebenenfalls das Unternehmen,

als dessen Organ er handelt, alle Folgen einer missbräuchlichen Ver-

wendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von Schaden-

ersatzansprüchen gegen den Notar und den Staat verzichte und sich

ihnen zur Schadloshaltung gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte.

Diese Vollmachten sind bei den Akten zur Beglaubigungskontrolle

aufzubewahren.

3 Der Notar ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht zu verlangen

oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzulehnen.

3. Anerkennung

der Unterschrift

durch Bevoll-

mächtigte

schriften von

Vertretern

von Handels-

: Notariatsverordnung

1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters 4. Unter-

einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person

ist der Unterzeichner nur mit seinen eigenen Personalien zu nennen,

und es ist durch entsprechende Einschränkungen der Anschein zu ver- firmen

meiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis

zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.

2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Notar nur vor, wenn ihm

über den letzten Stand des Handelsregistereintrages sichere Kenntnis

verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertretungsbefugnis

andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer

Bezeichnung der Belege (§§ 36–38 und analog § 162) ohne Schlussfol-

gerungen zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten der Beglau-

bigungskontrolle zu legen.

1.7.16-93

33

242.2 Notariatsverordnung

5. Beglaubi-

gungsformel

: Notariatsverordnung

1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel

nach folgender Formel ausgeführt

«Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen

(... persönlich anerkannten durch den Bevollmächtigten NN

anerkannten. . .) Unterschrift des mir persönlich bekannten NN

(oder) des durch Vorlegung eines ... (Bezeichnung der Aus-

weispapiere) sich ausweisenden NN . . .

(oder) des NN, dessen Identität von dem mir persönlich be-

kannten NN bestätigt wurde...,

wird hiemit amtlich bezeugt.»

Ort, Datum und Unterschrift.

2 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo

es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echt-

heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes

und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle.

Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier ange-

bracht, so soll dies der Notar in der Beglaubigung erwähnen.

III. Beglaubi-

gung von

Abschriften

und Auszügen

: Notariatsverordnung

1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus

Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB3 zu

verfahren.

2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen

der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort

mit der Urschrift zu vergleichen.

3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs-

formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung

einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über Bedeutung und Gültig-

keit der Originalurkunde aussagt.

4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit

Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird.

IV. Sicherung

des Datums

: Notariatsverordnung

Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt

durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung,

wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde (§ 250 EG zum

ZGB3).

V. Unterzeich-

nung der

Beglaubigung

: Notariatsverordnung

18 Wird die Beglaubigung durch einen vom Obergericht

hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats unter-

zeichnet (§ 13 lit. c NotG5), so hat er sich der Formel zu bedienen

«Notariat X, NN, Beglaubigungsbeamter».

34

Notariatsverordnung

H. Weitere allgemeine Notariatsgeschäfte

242.2

: Notariatsverordnung

Bei der Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen, I. Zeugnisse

die nicht mit den Förmlichkeiten der öffentlichen Urkunde gemäss § 39 und Bescheini-

ausgestaltet werden, sind die §§ 35 ff. sinngemäss anzuwenden.

gungen

1. Gegenstand

und Form

: Notariatsverordnung

1 Von diesen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine vom 2. Eintragung

ausstellenden Beamten unterzeichnete Kopie zu den Nebenakten oder

in einen besonderen Ordner zu legen.

2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die ohne Kopie auf Urkunden

der Parteien angebracht werden, sind wie Beglaubigungen zu registrie-

ren (§ 169). Im Eintrag ist die das Zeugnis verlangende Person, der

Inhalt des Zeugnisses mit einem Stichwort, das Datum und der Name

des ausstellenden Beamten zu vermerken.

: Notariatsverordnung

1 Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu zollamtlichen II. Ursprungs-

Zwecken ist (gemäss Art. 1 der Verordnung über die Ursprungszeug- zeugnisse

nisse der Handelsabteilung des EVD vom 2. Juni 197615) Sache der

Handelskammer in Zürich, mit Ausnahme des Bezirkes Winterthur, für

den die Kaufmännische Gesellschaft – Handelskammer – in Winterthur

zuständig ist.

2 Wird vom Notar zu andern Zwecken die Ausstellung von Her-

kunfts- oder Ursprungszeugnissen verlangt, so soll er (im Sinne der

§§ 35–38) nur das bezeugen, was er durch eigene Wahrnehmung aus

den ihm vorgelegten Büchern und Belegen und nötigenfalls durch Au-

genschein im Fabrikationsbetrieb hat feststellen können.

: Notariatsverordnung

1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen führt der Notar III. Freiwillige

nur durch, wenn er im Rahmen eines ihm erteilten amtlichen Auftrages öffentliche

kraft eigenen Rechts (z. B. als amtlicher Erbschaftsverwalter, bei der Versteigerungen

amtlichen Erbschaftsliquidation) oder aus besonderem Auftrag des

Einzelgerichts (z. B. bei der Erbenvertretung) Mobilien und Immo-

bilien zu veräussern hat (§ 223 Satz 2 EG zum ZGB3).23

2 Wollen die Beteiligten (z. B. die Erben) aus eigenem Entschluss

dem Notar den Auftrag zur öffentlichen Versteigerung erteilen, so

verweist er sie an den gemäss § 223 Satz 1 EG zum ZGB³ zuständigen

Gemeindeammann.

1.7.16 - 93

35

242.2

Dritter Teil: Schlussbestimmungen

Notariatsverordnung

: Notariatsverordnung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

2 Durch sie werden die Verordnung des Obergerichtes vom 26. Ok-

tober 1932 betreffend die Geschäftsordnung für die Notariate und

Grundbuchämter samt Abänderungen vom 22. Dezember 1951 und

die bisherigen Kreisschreiben über die Behandlung der Notariatsge-

schäfte aufgehoben.

3 Die Verwaltungskommission des Obergerichtes ist ermächtigt, er-

gänzende Weisungen durch Kreisschreiben zu erlassen.

: Notariatsverordnung

17 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist ermäch-

tigt, über die Ausgestaltung und die Führung von Registern und

Kontrollen mit Hilfe der EDV von dieser Verordnung abweichende

Bestimmungen zu erlassen.

1 OS 40, 1247 und GS II, 332.

2 LS 211.1.

3 LS 230.

4 LS 232.3.

5 LS 242.

6 Obsolet.

7 LS 244.

8 LS 252.

9 LS 312.

10 SR 210.

11 SR 211.231.

12 SR 220.

13 SR 291.

14 SR 311.0.

15 SR 946.311.

16 Aufgehoben durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).

17 Eingefügt durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).

18 Fassung gemäss V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).

19 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In

Kraft seit 1. Januar 2007.

20 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In

Kraft seit 1. Januar 2007.

21 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

36

Notariatsverordnung

242.2

22 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 856; ABI

2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

23 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 856; ABI

2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.

24 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABI

2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.

25 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABI

2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.

26 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100;

ABI 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.

27 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 2. März 2016 (OS 71, 183; ABI 2016-

03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

28 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 2. März 2016 (OS 71, 183; ABI

2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

1.7.16 - 93

37

: Notariatsverordnung

Abs. 2 OR12 zu verlangen.

3 Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen

Körperschaften haben sich durch Vorlegung der Beschlüsse der zu-

ständigen Organe über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.

: Notariatsverordnung

ZGB10 sind die Parteien zur Erklärung darüber zu veranlassen,

ob der Erbvertrag seinerzeit zur amtlichen Eröffnung gemäss Art. 556–

558 ZGB10 gelangen soll. Hievon ist am Schluss der Urkunde Vormerk

zu nehmen.

: Notariatsverordnung

und 652 g Abs. 2 und 3 OR12),

1. Besondere

Vorschriften

b. die im 2. Teil dieser Verordnung für bestimmte Rechtsgeschäfte an- gesetzliche

geordneten Abweichungen und Ergänzungen (z. B. § 159 über die

Beurkundung von Pfandrechtsverträgen, § 161 über die Beurkun-

dung von Bürgschaftserklärungen).

formen

: Notariatsverordnung

652 g und 653 g OR12, Auflösungsbeschlüsse gemäss Art. 736

und 820 OR12) soll die Beurkundung zum Ausdruck bringen, dass die

Willensbildung auf Beschlüssen der Generalversammlung bzw. des Ver-

waltungsrates und nicht auf einzelnen Willenserklärungen der Betei-

ligten beruht.

18

Notariatsverordnung

242.2

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