Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Inhaltsübersicht (190)
Gesetzestext (190 Artikel)
18 1 Dem Notar obliegt, ausser den Aufgaben des Grundbuch- I. Sachliche
amtes (§ 1 Abs. 1 lit. b NotG5) und des Konkursamtes (§ 1 Abs. 1 lit. c Zuständigkeit
NotG5), als Urkundsperson
a. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche
diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht
wird (§ 236 EG zum ZGB3, § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5),
b. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vor-
gänge sowie über rechtliche Verhältnisse (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
NotG5),
c. die Beglaubigungen (§ 246 EG zum ZGB3, § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
NotG5).
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die ausschliessliche
Zuständigkeit anderer Urkundsbehörden (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 NotG5).
1. Beurkun-
dungen
18 Der Notar besorgt ferner die ihm durch Gesetz oder Ver- 2. Weitere
ordnung oder von einer durch Gesetz oder Verordnung ermächtigten Geschäfte der
Behörde übertragenen weiteren Geschäfte (§ 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3, 4, nichtstreitigen
lit. d und § 5 NotG5).
Gerichtsbarkeit
17 Soweit diese Verordnung Aufgaben dem Notar zuweist, 3. Aufgaben-
obliegen sie dem Notariat (§ 1 Abs. 2 NotG5).
zuweisung
Zuständig zur Vornahme der Amtshandlungen gemäss den II. Örtliche
§§ 1 und 2 ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen Zuständigkeit
jeder Notar des Kantons (§ 237 EG zum ZGB3).
1. Kantons-
gebiet
1.7.16 - 93
1
242.2
Notariatsverordnung
2. Notariatskreis
3. Beurkundung
von Grund-
stückgeschäften
a. Grundstücke
im Amtskreis
b. Grundstücke
in mehreren
Kreisen
c. Grundstücke
in andern
Kantonen
III. Ort
der Amts-
handlungen
1. Im Amtslokal
2. Im Kantons-
gebiet
1 Der Notar soll sich jedoch nach Möglichkeit beschränken
auf Amtshandlungen für die in seinem Amtskreis niedergelassenen
oder sich auf seinem Amte einfindenden Personen und auf Vorgänge
und Rechtsgeschäfte, die sich in seinem Amtskreis abwickeln oder mit
diesem in engem Zusammenhang stehen.
2 Ausnahmen sind gerechtfertigt in den auf mehrere Notariats-
kreise aufgeteilten Städten und allgemein, wenn die Beteiligten aus
sachlichen oder beachtlichen persönlichen Gründen nicht den an sich
zuständigen Notar in Anspruch nehmen (§ 78).
Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über
dingliche Rechte und vormerkbare persönliche Rechte an Grund-
stücken ist der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grund-
stück oder ein Teil davon liegt (§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB³).
Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschie-
denen Kreisen des Kantons gelegene Grundstücke kann von jedem
Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis eines der betreffenden
Grundstücke liegt (§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB³).
Erfasst ein im Kanton Zürich zu beurkundendes Rechtsge-
schäft auch Grundstücke in andern Kantonen, mit denen kein inter-
kantonales Abkommen besteht, so kann das Rechtsgeschäft in seiner
Gesamtheit nur mit dem in der Urkunde aufzunehmenden Vorbehalt
beurkundet werden, dass bezüglich der ausserkantonalen Grundstücke
eine nochmalige Beurkundung durch die dort zuständigen Urkunds-
personen erfolge.
Die Beurkundungen sind in der Regel im Amtslokal des Nota-
riates vorzunehmen (§ 241 EG zum ZGB³).
1 Erfolgen die Beurkundungen aus besonderen Gründen
ausserhalb des Amtslokals, so sind diese in der Urkunde zu erwähnen.
2 Eine besondere Begründung ist in der Urkunde oder in einem zu
den Nebenakten (§ 53) zu legenden Aktenvermerk anzubringen, falls
sich der Notar zur Beurkundung in einen andern Notariatskreis begibt
(§ 4 Abs. 2).
2
Notariatsverordnung
242.2
Ausserhalb des Kantons darf der Notar keine Beurkundun- 3. Ausserhalb
gen vornehmen, auch nicht von Grundstückgeschäften, für die er örtlich des Kantons-
allein zuständig ist (§ 5). Er soll in diesen Fällen Parteien, die nicht auf gebietes
dem Amt erscheinen können, zur Bevollmächtigung eines Vertreters
veranlassen.
B. Die Beurkundung von Willenserklärungen
1 In den Urkunden sind die beteiligten Personen mit Namen, 1. Mitwirkende
Vornamen, Geburtsjahr, Bürgerort, Beruf und Adresse und wenn nötig Personen
mit weitern Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) zu bezeichnen.
1. Bezeichnung
2 Firmen sind genau mit dem im Handelsregister eingetragenen in den
Namen aufzuführen. Urkunden
1 Der Notar prüft die Identität der am Rechtsgeschäft betei- 2. Prüfung
ligten Personen (§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3).
2 Von Personen, die ihm nicht persönlich bekannt sind, verlangt er
die Vorlegung amtlicher Identitätsausweise. Dabei muss er Schriften-
empfangsscheine, Führerbewilligungen und ähnliche Ausweise nicht als
genügend annehmen. Die Verwendung des Dienstbüchleins als Aus-
weisschrift ist untersagt.
3 In Zweifelsfällen bringt der Notar auf der Urkunde unter genauer
Angabe der erfolgten Legitimation den gebotenen Vorbehalt an (§ 239
Abs. 2 EG zum ZGB3).
der Identität
1 Der Notar vergewissert sich, dass die beteiligten Personen 3. Prüfung
urteilsfähig sind (§ 239 Abs. 1 EG zum ZGB3).
2 Bedarf es zur verbindlichen Abgabe einer Willenserklärung der
Handlungsfähigkeit oder müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein
(z. B. die Testierfähigkeit gemäss Art. 467 ZGB10), so ist auch das
Vorhandensein dieser Erfordernisse zu prüfen und gegebenenfalls § 13
Abs. 2 und 3 sinngemäss anzuwenden.
der Geschäfts-
fähigkeit
1 Beim Abschluss eines zu beurkundenden Geschäftes 4. Vertretung
durch einen Stellvertreter oder für eine juristische Person oder eine und Ermächti-
Gesellschaft ist in der Urkunde ausser dem Vertretenen auch der Ver- gung
treter genau zu bezeichnen. Es ist der Nachweis der Vertretungsbefug-
nis zu verlangen und die Art, wie er geleistet worden ist, in der
Urkunde zu erwähnen. Entsprechend ist vorzugehen, wenn jemand
aufgrund einer gesetzlichen Verfügungsmacht über fremdes Vermögen
handelt (z. B. Art. 407 ZGB10).18
1.7.16 - 93
3
242.2 Notariatsverordnung
2 Bedarf es gemäss gesetzlicher Vorschrift zum Abschluss des
Geschäftes einer besondern Ermächtigung, so ist auch diese schriftlich
vorzulegen.
3 Diese Ausweise sollen, wenn sie nicht von amtlichen Stellen aus-
gehen, beglaubigt sein. Sie werden bei den Belegen aufbewahrt.18
1 Von den durch das Handelsregister ausgewiesenen Organen
der Handelsgesellschaften und Genossenschaften soll grundsätzlich
auch bei Grundstückgeschäften kein Ausweis über die interne Willens-
bildung (Auszug aus Verwaltungsrats- oder Generalversammlungs-
protokoll usw.) verlangt werden.
2 Von Prokuristen ist für Beurkundungen über die Veräusserung
und Belastung von Grundstücken in allen Fällen (auch bei Immo-
biliengesellschaften) der Nachweis der besondern Ermächtigung gemäss
Auf Verlangen der Parteien ist die Beurkundung trotz Feh-
lens von Ausweisen vorzunehmen; doch ist in der Urkunde auf den
Mangel hinzuweisen.
1 Der Notar bemüht sich mit aller Sorgfalt, den wahren und
eindeutigen Willen der vor ihm auftretenden Personen festzustellen,
um allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhüten.
2 Er unterrichtet die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse,
macht sie auf Widersprüche ihrer Erklärungen zu gesetzlichen Vor-
schriften aufmerksam und erteilt ihnen die notwendigen und gewünsch-
ten weiteren Auskünfte.
3 Dabei enthält er sich jeder zudringlichen Einflussnahme auf die
Willensbildung, insbesondere was die wirtschaftliche Seite des Ge-
schäftes anbelangt.
1 Der Notar sorgt alsdann dafür, dass die Willensmeinungen
in der Erklärung klar und vollständig zum Ausdruck gelangen (§ 239
Abs. 3 EG zum ZGB3), und er veranlasst und überwacht die Abfassung
und Reinschrift der Urkunde.
2 Haben die Parteien eine von ihnen selber verfasste Urkunde
vorgelegt (§ 239 Abs. 3 EG zum ZGB3), so sorgt der Notar in Anwen-
dung von § 18 für die nötigen Klarstellungen und Ergänzungen.
3 Die Urkunde wird mit «Öffentliche Beurkundung» überschrie-
ben.
4
Notariatsverordnung
242.2
1 Der Notar verweigert die Beurkundung, wenn er die Über-
zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist (§ 239 Abs. 2
EG zum ZGB³).
2 In Zweifelsfällen nimmt er die Beurkundung vor; doch hält er
seine Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest (§ 239 Abs. 2
EG zum ZGB³).
3 Der Notar geht in gleicher Weise vor, wenn er befürchtet, dass das
Geschäft aus einem andern Grunde nichtig oder anfechtbar sei, ins-
besondere weil eine Partei in ihrer Willensbildung nicht völlig frei
erscheint (Art. 21, 23, 28 und 29 OR12), das Geschäft einen unmög-
lichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten
verstösst (Art. 20 OR12) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Voll-
macht gültig oder mit redlichen Mitteln erlangt worden sei.
III. Ablehnung
und Beurkun-
dung mit Vor-
behalten
Der Notar macht die Parteien auf die Straffolgen der IV. Hinweise
Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB14) aufmerk- bei der
sam, wenn er den Eindruck gewinnt, dass die von ihnen abgegebenen Beurkundung
Willenserklärungen nicht ihrem wahren Willen entsprechen.
1. Hinweis auf
Straffolgen
25 Muss ein Rechtsgeschäft zur Verbindlichkeit oder vollen 2. Weitere
Wirksamkeit noch einer Behörde zur Genehmigung oder Eintragung Hinweise
vorgelegt werden, z. B. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(Art. 416 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 327c Abs. 2 ZGB10) oder dem Handels-
registeramt (z. B. Art. 52 Abs. 1 ZGB10), so unterrichtet der Notar die
Parteien darüber und hält dies durch einen Vermerk in der Urkunde
fest.
Will eine Partei eine Willenserklärung nur in Hauptpunkten V. Blanko-
beurkunden und sich die Ergänzung ihrer Erklärung durch Einsetzen Urkunden
von Zahlen, Daten oder anderen Angaben vorbehalten, so muss die
Urkunde klar ergeben, welche Angaben nicht beurkundet worden sind.
von Urkunden
Eine spätere Änderung oder Ergänzung einer öffentlichen VI. Änderung
Urkunde darf nicht durch blosse Randvermerke bewerkstelligt wer- und Ergänzung
den. Vielmehr ist ein Nachtrag zu beurkunden oder eine ergänzende
neue Urkunde zu erstellen, auf die in der ursprünglichen Urkunde
durch Randvermerke hingewiesen wird.
Der endgültige Text der Urkunde wird den Parteien je nach
ihrem Wunsch vom Beamten vorgelesen oder zum Selbstlesen in Ge-
genwart des Beamten vorgelegt (§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB³).
VII. Beurkun-
dungsakt
1. Kenntnis-
nahme durch die
Parteien
1.7.16-93
5
242.2
Notariatsverordnung
2. Willens-
bekundung
3. Unterzeich-
nung durch die
Parteien
4. Ersatz der
Unterschrift
VIII. Urkunds-
formel
1. Inhalt
2. Datierung
und Unter-
zeichnung
IX. Anwesen-
heit der
Beteiligten
X. Fremd-
sprachen
Der Notar ersucht die Parteien, nachdem sie von der Ur-
kunde Kenntnis genommen haben, um eine ausdrückliche Erklärung,
ob die Urkunde in allen Teilen ihrem Willen entspreche und richtig
abgefasst sei (§ 240 Abs. 1 EG zum ZGB3).
1 Nach Abgabe der Erklärung gemäss § 26 haben die Par-
teien die Urkunde zu unterzeichnen.
2 Urkunden, die aus mehreren losen Blättern bestehen, müssen auf
dem letzten Blatte (am Ende der Urkunde) die vollen Unterschriften
(Namenszüge) und auf den übrigen Blättern entweder die vollen
Namenszüge oder genügend kennzeichnende abgekürzte Unterschrif-
ten der beteiligten Parteien tragen. Sind auf Seite einer Partei mehrere
Personen beteiligt, so können sie am Ende der Urkunde eine von ihnen
ermächtigen, die übrigen Blätter für sie alle allein zu unterzeichnen.
1 Schreibunkundige haben auf der Urkunde anstelle der
Unterschrift ein Handzeichen anzubringen, das als solches von der
Urkundsperson besonders zu beglaubigen ist (Art. 15 OR12).
2 Kann ein Beteiligter aus andern Gründen nicht unterzeichnen, so
erwähnt der Notar diesen Umstand in der Urkunde mit Angabe des
Grundes.
1 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass der
Notar auf der Urkunde erklärt, sie enthalte den ihm mitgeteilten Par-
teiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen als
richtig anerkannt und unterzeichnet worden (§ 240 Abs. 1 EG zum
ZGB3).
2 Dabei ist anzugeben, ob die Urkunde den Parteien vorgelesen
oder von ihnen selbst gelesen worden ist.
1 Nach Datierung der Urkunde unter Angabe von Ort,
Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung unterzeichnet sie der
Urkundsbeamte mit Angabe seiner Amtsstellung (Notar, Notar-Stell-
vertreter, Urkundsbeamter) und des Notariatskreises (§ 240 Abs. 2
EG zum ZGB³).
2 Wird die Beurkundung durch das stellvertretende Amt vor-
genommen, so ist dies bei der Unterzeichnung zu vermerken.18
Beim Beurkundungsakt gemäss den §§ 25–28 müssen alle
Beteiligten zugegen sein, und es ist das Verfahren ohne wesentliche
Unterbrechung zu Ende zu führen (§ 241 EG zum ZGB3).
1 Muss die Urkunde in einer fremden Sprache errichtet werden
oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht der
Notar einen Übersetzer zu, wenn er der fremden Sprache nicht mäch-
tig ist oder wenn eine Partei es verlangt (§ 242 Abs. 1 EG zum ZGB3).
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Notariatsverordnung
242.2
2 Hat ein Übersetzer mitgewirkt, so hat er auf der Urkunde unter-
schriftlich zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei
(§ 242 Abs. 2 EG zum ZGB³), und es ist die Urkunde sowohl in deut-
scher als in der fremden Sprache im Urkundenbuch (§§ 51 und 52) auf-
zunehmen.
18 Vorbehalten sind
XI. Vorbehalt
besonderer
a. die bundesrechtlich für bestimmte Beurkundungen vorgeschriebe- Beurkundungs-
nen besonderen Formen (Art. 184, 499–503 und 512 Abs. 2 ZGB10, formen
Verlangen die Parteien aus beachtlichen Gründen (z. B. um 2. Vom Gesetz
besondern Anforderungen im Ausland zu genügen) eine Beurkun- abweichende
dung, die von den gesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften Beurkundungs-
abweicht, so ist ihnen nur zu entsprechen, wenn eine solche Urkunde
keinen falschen Rechtsschein erweckt und zu keinem Missbrauch
Anlass geben kann und die Parteien den Staat ausdrücklich von jeder
Haftbarkeit befreien.
C. Die Errichtung anderer öffentlicher Urkunden
Das urkundliche Zeugnis über irgendeinen Vorgang oder 1. Richtigkeit
ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis soll auf der Überzeugung des Inhaltes
des Notars beruhen, dass es der vollen Wahrheit entspricht.
1. Wahrheits-
pflicht
1 Die Unterlagen, auf die sich das Zeugnis stützt, sind in der 2. Unterlagen
Urkunde genau zu bezeichnen.
a. Allgemein
2 Stützt sich das Zeugnis auf einen Augenschein oder sonstige
eigene Wahrnehmungen des Notars, so sind Ort und Zeit dieser Fest-
stellung anzugeben.
1 Sind es ihrerseits Urkunden, denen der Notar seine Fest-b. Urkunden
stellungen entnimmt, so ist anzugeben, von wem und wann sie ausge- als Unterlagen
stellt und an wen sie gerichtet worden sind, wie sie unterzeichnet und
beglaubigt sind und ob es sich um Originale oder Abschriften handelt.
2 Beurkundungen von erheblicher Tragweite kann der Notar davon
abhängig machen, dass ihm die schriftlichen Unterlagen zu den Akten
gegeben werden (§ 53), sofern sie nicht bei andern Amtsstellen liegen
oder sonst leicht wieder beschafft werden können.
1.7. 16-93
7
c. Vorbehalte
II. Kenn-
zeichnung
III. Urkunden
über Rechts-
verhältnisse
1. Über
bestimmte
Rechts-
beziehungen
2. Über den
Inhalt von
Gesetzes-
vorschriften
IV. Urkunden
über tatsächli-
che Verhältnisse
und Vorgänge
1. Zulässiger
Inhalt
2. Abzulehnende
Begehren
242.2
Notariatsverordnung
Wenn Zweifel über die Echtheit der Unterlagen bestehen,
sind in der Urkunde die gebotenen Vorbehalte anzubringen (§§ 17, 20).
1 Die Urkunde wird mit der Überschrift «Öffentliche Ur-
kunde» versehen und soll in einer Einleitungs- oder Schlussformel als
Akt des zuständigen öffentlichen Notars gekennzeichnet werden.
2 Die §§ 32-34 sind anwendbar.
1 Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen
von rechtlichen Verhältnissen, die nicht den Protokollen, Registern
und Akten des Amtes selbst entnommen werden können, soll der Notar
nur ausstellen, wenn ihm die authentischen Unterlagen (Auszüge aus
dem Handelsregister, Zivilstandsregister usw.) vorgelegt werden.18
2 Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert solcher Auszüge von
den Rechtswirkungen des betreffenden Registers abhängt und, wie z. B.
beim Handelsregister, gewisse Rechtsverhältnisse trotz Eintragungs-
bedürftigkeit auch bestehen, wenn sie nicht eingetragen oder nicht
bestehen, obwohl sie eingetragen sind.
1 Zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigungen
über den Inhalt von Vorschriften der inländischen Gesetzgebung sind
ohne Rücksicht auf die im fraglichen andern Staate gestellten Anforde-
rungen so abzufassen, als müssten sie in der Schweiz verwendet werden.
2 Den Beteiligten ist mitzuteilen, dass allfällig im andern Staate
nach besondern Förmlichkeiten zu errichtende Urkunden (z. B. die
certificats de coutume in Frankreich) von der zuständigen schweize-
rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im andern
Staate aufgrund der hier ausgestellten Zeugnisse erlangt werden kön-
nen.
Begehren um Ausstellung von Urkunden über tatsächliche
Verhältnisse oder Vorgänge soll der Notar nur entsprechen, wenn es sich
um ausser Streit liegende Gegenstände handelt (über die Existenz einer
Person, das Vorhandensein von Einrichtungen z. B. auf einem Grund-
stück, die Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben usw.).
1 Gesuchsteller mit Begehren um Befundaufnahmen, die
ihrer Natur nach der Beweissicherung für einen hängigen oder bevor-
stehenden Rechtsstreit dienen (z. B. über den Zustand von Mietloka-
len, die Beschaffenheit von Warenlieferungen, Mängel eines Werkes,
Einwirkungen auf ein Grundstück), sind an die zuständigen Instanzen
zu weisen (d. h. gemäss §§ 143 und 142 GOG² an den Gemeindeammann
oder das Einzelgericht).23
8
Notariatsverordnung 242.2
2 Der Notar lehnt Begehren ab, die nicht ernsthafter oder nicht
schutzwürdiger Art oder der Bedeutung der notariellen Urkunde sonst
nicht angemessen sind, ebenso Aufträge, die er unter Verheimlichung
seiner Amtsstellung durchführen müsste, wie Kontrollkäufe, Probe-
entnahmen und ähnliche Akte.
D. Die Form der Urkunden
1 Die Urkunden sollen deutlich und ohne Abkürzungen, I. Beschriftung
Lücken oder Rasuren geschrieben werden. Ist es nötig, Worte durch- 1. Klarheit
zustreichen, so muss es so geschehen, dass sie lesbar bleiben.
2 Veränderungen oder Zusätze sollen einzig am Rand oder am
Schluss angebracht und stets durch die Unterschrift der Parteien und
des Notars bestätigt sein.
Für handschriftliche Niederschriften und für die Unterzeich- 2. Schreibzeug
nung von Urkunden dürfen von den Beteiligten und von den Urkunds-
personen nur Schreibgeräte verwendet werden, welche die Haltbarkeit
der Schrift gewährleisten. Der Verwendung von Tinte ist der Vorzug zu
geben. Bleistifte dürfen nicht verwendet werden.
1 Auf Belegen des Amtes und auf den vom Amte auszustel- 3. Faksimile-
lenden Urkunden dürfen weder von den Parteien noch von den Ur- stempel und
kundspersonen Unterschriften mit Faksimilestempel oder typografi- aufgedruckte
schem Aufdruck angebracht werden. Unterschriften
2 Die Verwendung solcher Nachbildungen der eigenhändigen Unter-
schrift ist den Notaren gestattet für allgemeine Korrespondenzen (z. B.
Gesuche um Einsendung von Pfandtiteln und Belegen), für Hand-
änderungsanzeigen zu administrativen oder statistischen Zwecken, für
Vorladungen, Mitteilungen über die Auflegung von amtlichen Ver-
zeichnissen, Inventaren usw.
1 Jede vom Amt auszuliefernde Urkunde wird mit dem II. Siegelung
Amtssiegel versehen.
2 Besteht sie aus mehreren Blättern, so sind diese entweder mit dem
amtlichen Umschlagbogen oder durch Siegelband, dessen beide Enden
unter Amtssiegel zu befestigen sind, zu verbinden.18
3 Nicht zu siegeln sind die für das Urkundenbuch bestimmten Ex-
emplare.23
1.7.16-93
9
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Notariatsverordnung
III. Beilagen
zu Urkunden
IV. Urkunden
für das Ausland
V. Aus-
fertigungen
I. Urkunden-
buch A
II. Urkunden-
buch B
Beilagen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden,
sind in dieser genau zu bezeichnen, von den Parteien zu unterzeichnen
und wenn möglich mit Siegelband mit der Urkunde zu verbinden und
mit dem Amtssiegel zu versehen oder sonst so auszugestalten, dass eine
Auswechslung oder Veränderung nicht möglich ist.
1 Parteien, die für das Ausland bestimmte Urkunden (ins-
besondere Beglaubigungen) erstellen lassen, sind darauf aufmerksam
zu machen, dass die ausländische Behörde möglicherweise verlangt,
dass auch die Unterschrift des Notars (Notar-Stellvertreters, Beglaubi-
gungsbeamten) und seine Befugnis zur Ausstellung der Urkunde oder
zur Erteilung der Beglaubigung amtlich bestätigt sei.
2 Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung bei
der Staatskanzlei des Kantons Zürich eingeholt werden kann (§ 246
Abs. 3 EG zum ZGB³) und dass es unter Umständen notwendig ist
oder sich empfiehlt, das Aktenstück alsdann noch der zuständigen
konsularischen Vertretung vorzulegen.
3 Der Notar hat sein Unterschriftsmuster und dasjenige seiner
Notar-Stellvertreter und Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei ein-
zureichen.
Von Urkunden, deren Original beim Amte verbleibt (§§ 51,
52), kann jede Partei eine gebührenfreie Ausfertigung verlangen.
E. Bücher, Verzeichnisse und Belege
1 Die öffentlichen Urkunden über die grundbuchlich zu
vollziehenden Rechtsgeschäfte sind in das Urkundenbuch A einzu-
reihen und bilden gemäss § 18 der kantonalen Grundbuchverordnung8
Bestandteil der Grundbuchakten.
2 Beurkundungen, die nicht sofort zur Eintragung im Grundbuch
angemeldet werden, sind in einem Verzeichnis einzutragen, das für
mehrere Urkundenbücher gemeinsam angelegt werden kann (§ 58).
1 Die übrigen öffentlichen Urkunden werden in chronolo-
gischer Reihenfolge nummeriert in Ordnern aufbewahrt.
2 Sie werden sicher aufbewahrt.23
3 Von Originalurkunden, die nicht dauernd beim Amte bleiben
(§§ 135–138, 164 d), wird eine vom Notar beglaubigte Fotokopie in Nor-
malformat A4 oder wortgetreue Abschrift ins Urkundenbuch gelegt. 25
4 Zum Urkundenbuch B wird fortlaufend ein alphabetisches Regis-
ter der Parteien geführt. Dabei ist die Art des Geschäftes kurz zu
bezeichnen.
10
Notariatsverordnung
242.2
23 Die mit den Beurkundungen zusammenhängenden wesent- III. Nebenakten
lichen Belege (z. B. Vollmachten, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Han-
delsregisterauszüge, Unterlagen gemäss § 37) werden als Nebenakten
mit den gleichen Nummern wie die Hauptakten versehen und in Ord-
nern aufbewahrt.
1 Über alle nicht in einem einmaligen Akt zu vollziehenden IV. Verwaltungs-
notariellen Geschäfte, insbesondere über die Durchführung der amt- geschäfte
lichen und öffentlichen Inventare, Erbschaftsverwaltungen, Erbenver- 1. Protokolle
tretungen usw. werden Protokolle geführt, in denen von der Auftrags-
erteilung bis zum Abschluss alle wesentlichen Amtshandlungen und
die das Verfahren beeinflussenden Vorgänge fortlaufend unter Ver-
weisung auf die Akten verurkundet werden.
2 Das Protokoll ist am Schluss vom Notar zu unterzeichnen. Es ist
mit den übrigen öffentlichen Urkunden aus einem solchen Verwaltungs-
geschäft (öffentliches Inventar, amtliches Inventar, Steigerungsproto-
koll, Liquidationsrechnung usw.) einzubinden und aufzubewahren.
Für jedes notarielle Verwaltungsgeschäft (Inventaraufnah- 2. Akten
men, Erbschaftsverwaltungen, Erbenvertretungen usw. gemäss den
§§ 110, 139–148) wird eine besondere Aktensammlung angelegt. In
dieser werden die Belege nach Materien (z. B. Protokoll, Inventar,
Passivenverzeichnis usw.) geordnet und innerhalb der Materien nach
alphabetischer oder zeitlicher Ordnung nummeriert und in Ordnern
beisammen gehalten.
Den Protokollreinschriften zugrunde liegende Aufzeich- 3. Vorläufige
nungen, die bei der Amtsverrichtung (z. B. Inventaraufnahme) not- Aufzeichnungen
gedrungen in vorläufiger Ausführung (z. B. in Bleistiftschrift) erstellt wor-
den sind, werden den Akten beigefügt.
Alle beim Amt eingehenden Schriftstücke werden sofort V. Eingangs-
mit dem Eingangsdatum versehen. Ist für die Einreichung eine Frist vermerke
vorgeschrieben und können Zweifel darüber entstehen, ob sie eingehal-
ten sei, so ist der Briefumschlag mit der Eingabe zu den Akten zu legen.
1.16
Das Notariat führt folgende Register und Verzeichnisse
2. die Testamentskontrolle (§ 119),
3. die Testatorenkartei (§ 120),
4.25 das Geschäftsverzeichnis über Erbschaftssachen und andere Ver-
waltungsgeschäfte (§§ 110, 142),
5. das Depositenverzeichnis (§ 72),
6. die Beglaubigungskontrolle (§ 174) mit dem Unterschriftenbuch
(§ 176),
VI. Verzeich-
nisse und
Register
1.7.16 - 93
11
242.2
Notariatsverordnung
7. die Wechselkontrolle (§ 165),
8. die Sammlung der Wechselprotestkopien (§ 165),
9. das Verzeichnis der noch nicht angemeldeten beurkundeten Grundbuchgeschäfte (§ 51 Abs. 2),
10. das Aktenausgangskontrollbuch (§ 67),
11. das Archivbuch (§ 68).
VII. Anlage und
Führung der
Protokolle und
Verzeichnisse
1. Formulare
2. Bücher
und Ordner
3. Karten-
register
4. Ein-
schreibungen
5. Nummerie-
rung
VIII. Heraus-
gabe von Akten
1. An Private
a. Allgemein
b. An Foto-
kopieranstalten
und Buchbinder
Für Verzeichnisse und Register aller Art sind die amtlichen
Formulare zu verwenden.
Die Akteneinbände und Aktenordner werden mit Rücken-
schildern versehen, die die Bezeichnung des Buches oder Ordners, die
Ordnungsnummern und Jahreszahlen aufweisen.
Für die Anlegung und Führung von Kartenregistern ist § 5
der kantonalen Grundbuchverordnung massgeblich.
1 Bei den Einschreibungen in die Register und Verzeich-
nisse und der Führung der Protokolle sind die §§ 44–46 sinngemäss zu
befolgen.
2 In Büchern und Verzeichnissen dürfen Eintragungen nur mit
dokumentenechtem Schreibmaterial vorgenommen werden.
18 Die Eintragung der Geschäfte in die Verzeichnisse und die
Ordnung der Belege in den Urkundenbüchern erfolgt unter fortlau-
fenden Ordnungsnummern. Deren Zählung beginnt mit jedem Kalen-
derjahr neu, mit Ausnahme des Depositenverzeichnisses (§ 72), der
Testamentskontrolle (§ 119), der Aktenausgangskontrolle und des
Archivbuches (§§ 67 und 68).
Mit Ausnahme der bestimmungsgemäss den Parteien auszu-
folgenden und der bloss hinterlegten Urkunden (§§ 52 Abs. 3, 112 ff.,
135–138) oder der nur zum vorübergehenden Gebrauch beim Amte
eingereichten Belege dürfen keine Akten des Amtes an Privatpersonen
herausgegeben werden.
Müssen Urkunden oder Bücher zur Erstellung von Foto-
kopien aus dem Amt weggebracht werden, so sind sie durch verläss-
lichen Boten der Kopieranstalt zu überbringen und sofort wieder zurück-
zubringen. Einbindarbeiten sind an zuverlässige, möglichst am Inhalt der
Bücher nicht interessierte Buchbinder zu übertragen, die sich unter-
schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben.
12
Notariatsverordnung
242.2
Urkundenbücher dürfen an Amtsstellen, Gerichte und Straf- 2. An Amts-
untersuchungsbehörden nur herausgegeben werden, wenn es zwecks stellen
Prüfung des Originals der Urkunde (insbesondere der Unterschriften)
unumgänglich ist und die Anfertigung beglaubigter Fotokopien oder
wortgetreuer Abschriften oder die Vornahme eines Augenscheines
nicht genügt.
1 Die Auslieferung von Akten darf nur gegen Empfangs- 3. Kontrolle
schein stattfinden.
2 Über Ausgang und Wiedereingang ist ein Kontrollbuch zu führen
(§ 58 Ziff. 10).
18 Die Auslieferung archivierter Bücher und Akten richtet sich 4. Herausgabe
nach den Bestimmungen der Notariatsarchiv-Verordnung7.
F. Verwahrung und Verwaltung von Geld und Wertsachen
von Archivalien
Depositen jeder Art (Barschaft, Wertpapiere und andere I. Voraus-
Wertsachen, Akten usw.) darf der Notar nur in Empfang nehmen, setzungen der
wenn die Übergabe an das Amt durch gerichtliche Verfügung angeord- Entgegennahme
net ist oder mit der Besorgung eines notariellen oder grundbuchlichen
Geschäftes im Zusammenhang steht.
§§ 70 und 71.28
1 Wertsachen sind sofort nach der Entgegennahme in das 3. Andere
Depositenverzeichnis (§ 58) einzutragen und dabei genau zu spezifi- Depositen
zieren, wobei auch anzugeben ist, ob die Depositen Erträgnisse (Zinsen,
Dividenden) abwerfen.
2 Wertsachen von erheblichem Wert und Umfang sind der Deposi-
tenanstalt (Zürcher Kantonalbank) zur Verwahrung in offenem Depot
zu übergeben. Bereits bei andern Banken liegende Wertpapiere sind
dort zu belassen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder der Zweck-
mässigkeit die Überweisung an die Depositenanstalt erfordern.
3 Für die in offenen Depots bei Banken liegenden Wertpapiere
genügt ein summarischer Eintrag im Depositenverzeichnis unter Hin-
weis auf den mit der Nummer des Depositenverzeichnisses zu ver-
sehenden Depotauszug der Bank und mit den weiteren Belegen für
den Nachweis des jeweiligen Depotbestandes.
1.7.16-93
13
242.2 Notariatsverordnung
III. Liqui- dationen
Das Amt besorgt auf Verlangen des Gläubigers oder Schuld- ners oder der Parteien eines Grundstückkaufes auch die Auszahlung von Grundpfanddarlehen, die Ablösung von grundversicherten Schul- den und andere Geldüberweisungen, die mit notariellen oder grund- buchamtlichen Geschäften in Zusammenhang stehen.
G. Ausstandsbestimmungen
I. Auslegung der verwandt- schaftlichen Ausstands- bestimmungen 1. Verwandt- schaft und Schwägerschaft a. Der auf- und absteigenden Linie
Unter die in § 20 Abs. 1 NotG5, 18 aufgezählten Verwandten und Verschwägerten, in deren Angelegenheiten der Notar oder Notar- Stellvertreter und andere Urkundsbeamte keine Amtshandlungen vor- nehmen dürfen, fallen folgende Verwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie
a. die Verwandten der aufsteigenden Linie, also seine Eltern, Gross- eltern, Urgrosseltern,
b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefeltern, Stiefgross- eltern und Stiefurgrosseltern, sowie die Eltern, Grosseltern, Urgross- eltern seiner Ehefrau,
c. die Verwandten der absteigenden Linie, also seine Kinder, Enkel, Urenkel,
d. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefkinder, Stiefenkel und Stiefurenkel, sowie die Ehegatten seiner Kinder und Enkel.
Der Verwandtschaftsgrad in der Seitenlinie «bis und mit dem dritten Grade» bezieht sich auf die Nähe der Verwandtschaft über- haupt und erfasst somit
a. als Verwandte des Beamten: seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten,
b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. die Ehegatten der unter lit. a hievor genannten Verwandten, ferner die Geschwister, Onkel, Tan- ten, Neffen und Nichten der Ehefrau des Beamten.
b. Der Seitenlinie
c. Abgrenzung
1 Unter den «Verwandten» des Beamten und seiner Ehefrau sind stets auch die nur halbbürtigen Verwandten zu verstehen.
2 Die sog. Stiefverwandtschaft bildet, soweit sie nicht in den §§ 74 und 75 erwähnt ist, keinen Ausstandsgrund.
3 Der Ausstandsgrund der Schwägerschaft dauert nach Auflösung der sie begründenden Ehe fort.
d. Personen in eingetragener Partnerschaft
19 Die Bestimmungen über die Auslegung der verwandt- schaftlichen Ausstandsbestimmungen (§§ 74–76) gelten sinngemäss für Personen in eingetragener Partnerschaft.
14
Notariatsverordnung
242.2
¹ Der Notar enthält sich der persönlichen Behandlung eines II. Weitere
Beurkundungsgeschäftes zwischen zwei oder mehreren Parteien, wenn Ausstands-
er zu einer von ihnen in einem Verhältnis steht, das ihn als befangen gründe
erscheinen lässt.
2 Dies gilt insbesondere in Sachen einer juristischen Person, deren
Mitglied er ist, oder einer Partei, zu der er im Verhältnis besonders
enger Freundschaft oder arger Feindschaft steht.
3 In diesen Fällen ist das stellvertretende Amt beizuziehen.18
1. Persönliche
Verhältnisse
In gleicher Weise wie nach § 78 ist vorzugehen, wenn für 2. Im Hinblick
eine Partei, deren private Beratung und Interessenwahrung der Notar auf Privat-
übernommen hat (insbesondere auch bei Testamentsvollstreckungen, geschäfte
privaten Erbenvertretungen, privaten Erbteilungen), ein notarielles
Geschäft mit einem Dritten zu besorgen ist.
H. Verkehr mit dem Ausland
¹ Die Übersendung von notariellen Urkunden und depo- I. Zustellungen
nierten eigenhändigen Testamenten (§§ 122, 125) an Behörden und
Private im Ausland und die Zustellung von amtlichen Schriftstücken,
die mit Fristansetzungen oder sonst mit Rechtswirkungen verbunden
sind, erfolgt nach den mit dem betreffenden Staat geltenden Abkom-
men.
2 Ist mit dem betreffenden Staat der direkte Verkehr der Gerichte
erster Instanz vereinbart, so übergibt der Notar die Zustellung dem
Bezirksgericht mit dem Ersuchen um direkte Weiterleitung an das im
andern Staat zuständige Gericht.
3 Wenn mit einem Staat nur der direkte Verkehr zwischen Gerich-
ten höherer Instanz vereinbart oder nur die Weiterleitung auf diploma-
tischem Wege möglich ist, sind die Zustellungen an das Obergericht
(Büro für Requisitoriale) zu leiten.
Die gewöhnlichen, aus der laufenden Abwicklung der Amts- II. Korrespon-
geschäfte sich ergebenden Korrespondenzen, wie Ersuchschreiben um denzen
Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, können den Adressaten
als Postsendung direkt zugestellt werden.
Anfragen von Behörden im Ausland und von ausländischen III. Auskünfte
diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz über an ausländische
die aus Büchern und Akten des Amtes sich ergebenden Verhältnisse
dürfen nur mit Bewilligung des Obergerichts beantwortet werden.
Amtsstellen
1.7.16 - 93
15
242.2
J. Führung der Statistik
Notariatsverordnung
I. Rechts-
statistik
II. Allgemeine
Statistik
I. Verfahren
II. Protokoll
III. Unter-
zeichnung
von Urkunden
nach der
Amtsübergabe
Der Notar erstattet dem Obergericht als Grundlage für die
im Rechenschaftsbericht erscheinende Rechtsstatistik nach Massgabe
des Reglementes des Obergerichtes über die Statistik der Rechtspflege
jährlich Meldungen auf vorgeschriebenen Formularen.
Zuhanden des Statistischen Amtes der Stadt Zürich (bezüg-
lich des Grundstückverkehrs im Gebiet der Stadt Zürich) und des
Statistischen Amtes des Kantons Zürich (für das übrige Kantonsgebiet)
erstellen die Notariate aufgrund der Grundbuchakten statistische Mel-
dungen über die Handänderungen.
K. Amtsübergaben
27 1 Beim Wechsel in der Verantwortung für die Amtsführung
wird die Amtsübergabe unter der Leitung des Notariatsinspektorates
vollzogen.
2 Diese umfasst
a. die Vornahme einer Monatsbilanz,
b. die Überprüfung der Barschaft, der Kontokorrentguthaben, der
Wertsachen, der Pfandtitel nach der Schuldbriefkontrolle, der
Schuldbriefformulare, der hinterlegten Verfügungen von Todes
wegen, der hängigen Konkursverfahren und Rechtsgeschäfte in
Erbschaftssachen,
c. weitere vom Notariatsinspektorat angeordnete Bestandeskontrol-
len.
27 1 Die Amtsübergabe wird protokolliert.
2 Das Protokoll verbleibt beim Notariat. Eine Abschrift ohne An-
hänge erhalten
a. die bisherige Notarin oder der bisherige Notar,
b. die neue Notarin oder der neue Notar,
c. das Notariatsinspektorat,
d. das stellvertretende Amt, falls dieses bei der Übergabe mitwirkte.
Müssen nach dem Ausscheiden eines Amtsvorstehers noch
Urkunden mit dem Datum aus der Zeit seiner Amtstätigkeit unterzeich-
net werden (insbesondere Pfandtitel), so soll die Unterzeichnung durch
den Stellvertreter, Interimsverwalter oder Amtsnachfolger in folgender
Form erfolgen: «Ausgestellt am . . . . . . . ., unter der Amtsführung des
damaligen Amtsvorstehers, Notar NN . . .».
..
16
Notariatsverordnung
Zweiter Teil: Die einzelnen Notariatsgeschäfte
A. Die personen- und gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen
1 Die öffentliche Beurkundung der Errichtung einer Stif-
tung (Art. 81 Abs. 1, 335 Abs. 1 und 493 ZGB10) findet in den Formen
des Abschnittes B des ersten Teiles statt (§§ 12–34).
2 Die Errichtung in Form der letztwilligen Verfügung bleibt vor-
behalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 498 ff. ZGB10).
1 Wesentlicher Inhalt der Urkunde über die Errichtung
einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen
Zweck (Art. 80 ZGB10).
2 Der Notar wirkt darauf hin, dass die Art und der Umfang dieses
Vermögens genau bezeichnet und der Stiftungszweck eindeutig um-
schrieben werden.
3 Will der Stifter Bestimmungen aufstellen, die durch Gesetz und
Rechtsprechung als unzulässig erklärt oder an bestimmte Voraussetzun-
gen geknüpft sind (Unterhaltsstiftungen, Widerrufsrecht, Änderungs-
vorbehalte usw.), so unterrichtet ihn der Notar über die Rechtslage.
Gegebenenfalls ist § 20 anzuwenden.
4 Der Notar macht den Stifter gegebenenfalls auch auf die Notwen-
digkeit der Eintragung der Stiftung im Handelsregister aufmerksam
(Art. 52 ZGB10).
5 Die Stiftungsurkunde kann den Stifter oder ein Stiftungsorgan für
befugt erklären, in einem Reglement Einzelbestimmungen über die
Ausgestaltung der Stiftungsorganisation sowie über Rechte und Pflich-
ten der Destinatäre aufzustellen. Die wesentlichen Grundsätze und
allfällige Einwirkungsrechte des Stifters, wie die Befugnis zur Wahl
von Stiftungsorganen, müssen indessen in der Stiftungsurkunde selber
vorgesehen sein.
1 Für Grundstücke, die der Stiftung gewidmet werden, bildet
die öffentliche Beurkundung über die Errichtung der Stiftung zugleich
die öffentliche Beurkundung im Sinne von Art. 657 ZGB10 und § 237
Abs. 2 EG zum ZGB³ und der §§ 12–34 und 154–158 dieser Verord-
nung hinsichtlich der im Kanton Zürich liegenden Grundstücke, sofern
sich wenigstens eines davon im Amtskreis des beurkundenden Notars
befindet (§ 6).
1.7.16-93
242.2
I. Stiftungen
1. Form der
Beurkundung
2. Inhalt
3. Grundstücke
als Stiftungs-
vermögen
17
242.2
Notariatsverordnung
II. Gründung
Gesellschaften
von
1. Form
der Urkunde
2. Prüfung
der Belege
4. Sacheinlage
in Form von
Grundstücken
III. Gesell-
schafts-
beschlüsse
1. Form
der Urkunde
2 Liegt keines der zu widmenden Grundstücke im Amtskreis oder
befinden sich Grundstücke in andern Kantonen (§ 7), so ist die Beurkun-
dung der Stiftung unter Einbeziehung aller Grundstücke vorzuneh-
men. Jedoch sind die Parteien auf die Notwendigkeit der Beurkundung
der Grundstückabtretungen durch die örtlich zuständigen Urkunds-
personen aufmerksam zu machen.
18 1 Die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Ak-
tiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft und einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung erfolgt in den Formen des Abschnit-
tes B des ersten Teils (§§ 12–34).
2 Werden der für das Handelsregisteramt bestimmten Ausfertigung
der Urkunde weitere als die in Art. 631 Abs. 2 OR12 genannten Beilagen
beigeheftet, so ist diese Ausfertigung als solche besonders zu bezeich-
nen.
18 1 Hinsichtlich der Bescheinigung der Urkundsperson, dass
die Belege den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 OR12), wird vom
Urkundsbeamten nicht verlangt, dass er das Bestehen der Rechts-
verhältnisse bezeuge, die in den Belegen dargestellt werden.
2 Er hat jedoch zu prüfen, ob die Belege wenigstens ihrem äusseren
Aussehen nach formell in Ordnung sind, sie die vom Gesetz verlangten
Angaben enthalten und ob ihr Inhalt mit den von ihm zu beurkun-
denden Feststellungen der Gründer übereinstimmt. Ist das eine oder
andere nicht der Fall, so hat er die Beurkundung, wenn es verlangt
wird, trotzdem vorzunehmen, aber den von ihm festgestellten Mangel
in der Urkunde ausdrücklich anzugeben.
16
Wenn der beurkundende Notar nicht zugleich für die als Sach-
einlagen einzubringenden Grundstücke örtlich zuständig ist (§§ 5–7),
nimmt er die Beurkundung der Gründung erst vor, nachdem die von
der zuständigen Urkundsperson öffentlich beurkundeten Sacheinlage-
verträge gemäss Art. 657 ZGB10 vorgelegt sind.
18 Bei den der Gründung zeitlich folgenden Veränderungen bei
Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung (Statutenänderungen gemäss Art. 647
und 784 OR12, Kapitalerhöhung und Durchführung derselben gemäss
17 1 Bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die 2. Prüfungs-
Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates einer pflicht der
Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer Gesell- Urkundsperson
schaft mit beschränkter Haftung hat sich die Urkundsperson über die
rechtliche Existenz der Gesellschaft zu vergewissern und zu prüfen, ob
das Gesuch um Errichtung einer öffentlichen Urkunde von einer dazu
ermächtigten Person gestellt wird.
2 Der Urkundsbeamte hat jedoch keine Pflicht, die Handlungs-
fähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen, die Zeich-
nungsbefugnis für juristische Personen und die Echtheit der Unter-
schriften zu prüfen.
liche
18 Feststellungsurkunden über Vorgänge bei den Handels- IV. Gesell-
gesellschaften und Genossenschaften, wie die Kapitalherabsetzung schaftsrecht-
(Art. 734 und 788 OR12) oder die Herabsetzung oder Aufhebung der
Anteilscheine der Genossenschaft (Art. 874 OR12) werden in den
Formen der §§ 35–50 errichtet.
Feststellungen
B. Die familienrechtlichen Notariatsgeschäfte
18 Für die Beurkundung der Eheverträge (Art. 182–184 ZGB10) I. Eheverträge
gelten die Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§§ 12–34) 1. Form
mit den nachfolgenden Ergänzungen.
1 Für die Güterstände sind die gesetzlichen Bezeichnungen 2. Inhalt
zu verwenden, und bei einer allfälligen Umschreibung des Begriffes
eines Güterstandes sollen nach Möglichkeit die Ausdrücke des Gesetz-
gebers benützt werden. . . .16
2 Wollen die Parteien im Ehevertrag Bestimmungen aufnehmen,
die nicht ausschliesslich güterrechtliche Verhältnisse regeln, sondern
erbrechtlichen Charakter haben, so ist ihnen der Abschluss eines Ehe-
und Erbvertrages in den Formen des Art. 512 ZGB10 nahezulegen und,
falls sie es ablehnen, in der Ehevertragsurkunde ein entsprechender
Vermerk anzubringen (§ 20 Abs. 3).
3... 16
18 1 Die Parteien haben zur Beurkundung persönlich zu er-
scheinen; sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen
(Art. 184 ZGB10).
2 Hat eine Vertragspartei einen gesetzlichen Vertreter (Art. 304,
407, 421 Ziff. 9 ZGB10), so hat dieser bei der Beurkundung neben ihr
mitzuwirken und die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen (Art. 183
und 184 ZGB10).
3. Ausschluss
der Stellvertre-
tung
1.7.16 - 93
19
242.2
Notariatsverordnung
4. Hinweise
II. Inventar über
Vermögens-
werte der Ehe-
gatten
III. Rechtswahl
V. Familien-
stiftung und
Gemeinder-
schaft
VI. Erwachse-
nenschutzrecht-
liches öffent-
liches Inventar
18 Ehegatten, die ihre Ehe vor dem 1. Januar 1988 geschlos-
sen haben, sind auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen (Art. 9 ff.
SchlTzZGB10) hinzuweisen. Das Ergebnis der Abklärungen über die
für die Ehegatten massgebenden Rechtsverhältnisse ist im Ehevertrag
festzuhalten.
1 Die Errichtung der öffentlichen Urkunde über die Ver-
mögenswerte der Ehegatten gemäss Art. 195 a ZGB10 erfolgt in den
Formen der §§ 12–32, auch wenn der Notar nicht bloss die Erklärungen
der Ehegatten zu beurkunden, sondern das Inventar selber aufzuneh-
men hat.18
2 Im Interesse der Beweiskraft des Inventars wirkt der Notar dar-
auf hin, dass die Inventargegenstände, insbesondere der Hausrat, nicht
nur mit Sammelbezeichnungen (Wäsche, Kücheneinrichtung, Möbel
usw.), sondern möglichst genau nach Zahl, Art oder Wert der Gegen-
stände aufgeführt werden.
§§ 103 und 104.16
25 Wählen Ehegatten im Hinblick auf die Verlegung ihres
Wohnsitzes ins Ausland einen Güterstand im Sinne von Art. 52 IPRG13
in der Form eines Ehevertrages, so ist in den Vertrag eine ausdrück-
liche Vereinbarung aufzunehmen (Art. 53 Abs. 1 IPRG13).
§§ 106-108.
Die Beurkundung der Errichtung einer Familienstiftung
(Art. 335 ZGB10) und des Vertrages über die Begründung einer Ge-
meinderschaft (Art. 336 und 337 ZGB10) erfolgen in den Formen der
§§ 12-34 und 89–91.
25 1 Die auf Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde
(§17 Abs. 4 EG KESR4) vom Notar durchzuführende Aufnahme des
erwachsenenschutzrechtlichen öffentlichen Inventars gemäss Art. 405
Abs. 3 ZGB10 erfolgt nach den Vorschriften über das erbrechtliche öffent-
liche Inventar (§ 145 dieser Verordnung, Art. 580 ff. ZGB10, § 130 EG
zum ZGB3).
2 26
3 Das Geschäft ist im Geschäftsverzeichnis (§ 58) einzutragen, und
es sind Protokolle und Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen.
4 Inventar und Schlussbericht sind der Erwachsenenschutzbehörde
zu übergeben.
20
Notariatsverordnung
C. Die erbrechtlichen Notariatsgeschäfte
242.2
Der Notar erteilt Rat in Erbschaftssachen und hilft bei der I. Beratung
Abfassung von letztwilligen Verfügungen.
und Abfassung
von letztwilligen
Verfügungen
Der Notar nimmt zur Aufbewahrung entgegen (§ 1 Abs. 1 II. Aufbewah-
lit. a Ziff. 3 NotG5):18
rung von letzt-
1.18 öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 504 Abs. 2 ZGB10),
willigen Ver-
2.18 eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art. 504 Abs. 2 ZGB10),
fügungen und
Erbverträgen
3.23 von der zuständigen Gerichtsbehörde aufgenommene Protokolle
1. Entgegen-
über mündliche Verfügungen gemäss Art. 506–507 ZGB10,
nahme
4. Erbverträge, welche nach dem Willen der Parteien (§ 132) der
a. Arten von
zuständigen Behörde zur Eröffnung einzuliefern sind.
Verfügungen
1 Die eigenhändige Verfügung kann dem Notar offen oder b. Prüfung
verschlossen übergeben werden.
bei der
2 Wird sie unverschlossen zugesandt oder persönlich überbracht, so
Entgegennahme
soll sich der Notar davon überzeugen, dass die Formvorschriften des
20 1 Erklärt sich der Testator damit einverstanden, teilt der c. Meldungen
Notar die Aufbewahrung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde am
Wohnsitz des Testators im Kanton Zürich mit und stellt die Ein-
wohnerkontrolle gestützt auf die Mitteilung in ihrem Registersystem
sicher, dass der Notar von der Abmeldung infolge Wegzugs des Testa-
tors aus der Gemeinde oder von dessen Ableben Kenntnis erhält.
2 Zieht der Testator seine Verfügung von Todes wegen oder seine
Zustimmung zu den Meldungen gemäss Abs. 1 zurück, teilt der Notar
dies der Einwohnerkontrolle mit.
3 Stimmt der Testator den Meldungen gemäss Abs. 1 nicht zu oder
zieht er seine Zustimmung wieder zurück, so hat er sich darüber
schriftlich zu äussern, an wen die Anfragen bei Testamentsrevisionen
(§§ 127-129) zu richten sind.
Der Notar legt die Verfügung sofort in einen besondern 2. Über-
Umschlag, den er mit der Ordnungsnummer des Verzeichnisses und schreibung
der Bezeichnung des Testators versieht.
des Testators versieht.
1 Über die Hinterlegung einer eigenhändigen und über die 3. Zeugnis
Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung stellt der Notar
über die
dem Testator unaufgefordert ein Zeugnis aus.
Errichtung und
Hinterlegung
a. Inhalt
1.7.16 - 93
21
242.2
Notariatsverordnung
b. Vorbehalt
c. Verzicht
auf Zeugnis
4. Eintragung
und
Aufbewahrung
a. Testaments-
kontrolle
b. Testatoren-
kartei
2 Dieses Zeugnis soll ausser der Nummer und den Daten der Testa-
mentskontrolle (§ 119) die Anweisung an den Testator enthalten
a. das Zeugnis so zu verwahren, dass es nach seinem Tode von den
Hinterlassenen leicht gefunden und der Notar zur Ablieferung an
die zuständige Behörde veranlasst werden kann,
b. Wohnortsänderungen dem Notar zur Kenntnis zu bringen, um zu
vermeiden, dass wegen Ungewissheit über Aufenthalt oder Tod des
Testators seine Verfügung nicht zur Eröffnung gebracht werden
kann (§ 125) und unbeachtet bleibt,
c. die Verfügung zurückzuziehen, sobald sie bedeutungslos geworden
ist.
Wird ein verschlossener Umschlag eingereicht, mit der
Angabe, dass sich darin ein bestimmtes Testament befinde, so ist im
Zeugnis nur dieser Sachverhalt zu bescheinigen, und es ist im Zeugnis
und auf dem Umschlag zu vermerken, dass das Vorhandensein des an-
gegebenen Inhaltes nicht geprüft werden konnte.
Verlangt der Testator ausdrücklich, dass kein Zeugnis aus-
gestellt werde, so sind ihm die Anweisungen gemäss § 116 mündlich zu
erteilen, und es ist hievon und vom Verzicht auf der Testatorenkarte
(§ 120) Vormerk zu nehmen.
1 Die dem Notar zur Aufbewahrung übergebenen letzt-
willigen Verfügungen und Erbverträge werden in der Testamentskont-
rolle (§ 58) eingetragen.
2 Diese Kontrolle wird in Buchform mit fortlaufenden Ordnungs-
nummern geführt und soll den Namen des Testators und die Daten der
Errichtung bzw. Einreichung, Rückgabe oder Abschreibung des Testa-
mentes enthalten.
3 Sämtliche Verfügungen werden nach den Nummern der Testa-
mentskontrolle geordnet im Kassenschrank des Notariates aufbewahrt.
1 Die Testamente werden ferner in einer in Kartenform an-
gelegten alphabetisch geführten Testatorenkartei eingetragen (§ 58).
2 Auf der Testatorenkarte ist ausser der Kontrollnummer der Testa-
mentskontrolle und der in jener enthaltenen Daten die Art der letzt-
willigen Verfügung anzugeben und der Testator genau zu bezeichnen,
mit Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Bürgerort,
Beruf, Wohnadresse und allfällig weitern zur Identifizierung und spätern
Auffindung dienlichen Angaben.
22
Notariatsverordnung
242.2
3 Ferner ist anzugeben, von wem und wie die Verfügung hinterlegt
(ob vom Testator persönlich oder durch einen Bevollmächtigten) oder
durch die Post eingesandt und wann und wem sie herausgegeben wor-
den ist.
4 Hat der nämliche Testator mehrere Verfügungen hinterlegt, so sind
auf seiner Karte die betreffenden Nummern der Testamentskontrolle
aufzuführen.
5 Die Testatorenkarten für die zurückgegebenen, zur Eröffnung aus-
gelieferten oder als bedeutungslos abgeschriebenen Verfügungen (§§ 122,
125 und 130) werden alphabetisch geordnet gesondert aufbewahrt.
1 Verlangt ein Testator nach der Hinterlegung Einsicht in
seine Verfügung, so ist sie ihm ohne weiteres zu gewähren.
2 Drittpersonen, die sich auf die §§ 231 und 232 EG zum ZGB3
berufen, wird die Einsicht nur mit Einwilligung des Testators oder auf
gerichtliche Anordnung hin gewährt.
5. Einsicht-
nahme
Zu Lebzeiten des Testators darf die Verfügung nur ihm 6. Herausgabe
selbst oder einer von ihm mit amtlich beglaubigter Spezialvollmacht der Verfügung
versehenen Person herausgegeben werden.
a. Empfangs-
berechtigte
1 Die Herausgabe der Verfügung wird in der Testaments- b. Ausbuchung
kontrolle unter Angabe des Datums vermerkt, ebenso in der Testatoren-
karte unter Angabe des Empfängers.
2 Ausserdem ist zu den Akten ein Empfangsschein zu erheben oder
der Empfang im Verzeichnis oder auf der Testatorenkarte bestätigen
zu lassen.
1 Zweifelt der Notar an der Urteilsfähigkeit eines Testa- c. Verweigerung
tors, der seine Verfügung zurückziehen will, so verlangt er von ihm die der Rückgabe
Vorlegung eines seine Urteilsfähigkeit bezeugenden ärztlichen Zeug-
nisses. Wird die Einreichung eines solchen Zeugnisses abgelehnt oder
vermag es die Zweifel nicht zu beseitigen, so verweigert der Notar die
Herausgabe der Verfügung, indem er den Testator auf die Möglichkeit
hinweist, die hinterlegte Verfügung durch eine neue Verfügung ausser
Kraft zu setzen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne sie zurückziehen zu
müssen (Art. 509 und 511 ZGB10).
1.7.16-93
23
242.2
Notariatsverordnung
7. Auslieferung
zur amtlichen
Eröffnung
8. Teilweise amt-
liche Eröffnung
9. Testaments-
revisionen
und Ausnahmen
2 Geht der Wille des anscheinend urteilsfähigen Testators auf Wider-
ruf oder Vernichtung der hinterlegten Verfügung, so veranlasst ihn der
Notar, eine den Formvorschriften der letztwilligen Verfügung genü-
gende entsprechende Erklärung abzugeben. Der Notar legt diese Erklä-
rung zu dem als aufgehoben erklärten Testament, bringt auf diesem
einen entsprechenden Vermerk an und behält beide Verfügungen un-
ter der alten Nummer des Testamentsverzeichnisses weiter in Verwah-
rung.
3 Über solche Vorgänge erstellt der Notar Aktenvermerke, die er bei
der Auslieferung zur Eröffnung gemäss § 125 dem Testament beilegt.
1 Sobald der Notar vom Ableben des Testators Kenntnis
erhält, hat er dessen letztwillige Verfügung (bzw. den Erbvertrag)
durch Boten oder als eingeschriebene Postsendung ungesäumt der zu-
ständigen Amtsstelle zur amtlichen Eröffnung (Art. 556–558 ZGB10)
abzuliefern und einen Empfangsschein dafür zu verlangen.
2 Muss eine letztwillige Verfügung zu diesem Zwecke an eine aus-
ländische Amtsstelle gesandt werden, so stellt sie der Notar dem Ober-
gericht zu. Das Obergericht trifft die zur Sicherstellung des Inhaltes
der Verfügung erforderlichen Massnahmen.
3 Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn nicht feststeht,
welche (schweizerische oder ausländische) Behörde für die Eröffnung
einer Verfügung von Todes wegen zuständig ist.
Muss eine Urkunde, die mehrere Verfügungen enthält (z. B.
bei Erbverträgen), zur Eröffnung einer derselben der Behörde ausgelie-
fert werden, so ist diese zu ersuchen, die Urkunde nachher zur weitern
Aufbewahrung an das Notariat zurückzugeben. Sie ist alsdann unter
Verweisung auf die alte Ordnungsnummer neu einzutragen.
20 1 Der Notar unterzieht die Testatorenkartei jedes Jahr
einer eingehenden Durchsicht daraufhin, ob die Testatoren noch am
a. Durchführung Leben sind. Er macht hiefür nötigenfalls Erhebungen beim Zivilstands-
amt des Heimatortes oder bei andern Ämtern und ausnahmsweise
auch bei Privatpersonen.
2 Bei diesen Nachforschungen ist das Interesse des Testators an der
Geheimhaltung des Bestehens einer letztwilligen Verfügung sorgfältig
zu wahren und eine Weisung des Testators gemäss § 114 Abs. 3 zu
beachten.
3 Die jährliche Abklärung gemäss Abs. 1 entfällt für diejenigen
Testatoren, die den Meldungen gemäss § 114 Abs. 1 zugestimmt haben.
21
24
Notariatsverordnung 242.2
20 Die dem Notariat durch die Revisionen entstandenen b. Auslagen
Auslagen sind dem Testator periodisch, in der Regel alle vier Jahre, in
Rechnung zu stellen. Bei Herausgabe der Verfügung von Todes wegen
ist ein allfällig ausstehender Betrag vom Empfänger zu beziehen.
Offenbar gegenstandslos gewordene letztwillige Verfügun- 10. Bedeutungs-
gen sind nach Einholung einer Ermächtigung des Notariatsinspektors lose
in der Testamentskontrolle und in der Testatorenkartei unter Angabe Verfügungen
dieses Umstandes abzuschreiben und zu den Akten der Testaments-
kontrolle abzulegen.
1 Der Notar errichtet die öffentlichen Urkunden über die III. Öffentliche
Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügungen und Erbver- Beurkundungen
träge) unter genauer Beachtung der besondern bundesrechtlich vor-
geschriebenen Formen (Art. 499 bis 503 und 512 ZGB10).
2 Stellvertretung für die verfügenden Personen ist nicht zulässig.
3 Ist eine verfügende Person des Schreibens nicht kundig oder sonst
zur Unterzeichnung nicht fähig, so darf (in Abweichung von § 28) die
Unterschrift nicht durch Kreuze oder andere Zeichen ersetzt werden,
sondern ist die Beurkundungsform des Art. 502 ZGB10 zu wählen.
1. Verfügungen
von Todes wegen
Bei der öffentlichen Beurkundung von Erbverträgen (Ver- 2. Erbverträge
träge z. B. über Einsetzungen, Vermächtnisse, Erbverzicht) gemäss
1 Es ist möglichst zu vermeiden, als Zeugen bei der öffent- 3. Mitwirkung
lichen Beurkundung gemäss Art. 501–503 ZGB10 Personal des Notaria- von Zeugen
tes beizuziehen.
2 Bei Zweifeln über die Urteilsfähigkeit des Testators (§§ 14 und
20) ist anzustreben, dass ein Arzt als Beurkundungszeuge beigezogen
wird.
3 In die Zeugenerklärung soll ausser den vom Gesetz verlangten
Angaben die Bestätigung aufgenommen werden, dass Art. 503 ZGB10
dem Testator und den Zeugen zur Kenntnis gebracht worden sei und
dass nach ihrer Erklärung für die Zeugen kein Ausschliessungsgrund
vorliege.
Bei öffentlichen Testamenten und Erbverträgen darf sich 4. Bezeichnung
der Notar nicht als Willensvollstrecker empfehlen.
des Notars
1.7.16-93 25
als Willens-
vollstrecker
242.2
Notariatsverordnung
5. Aufbewah-
rung oder
Herausgabe der
Urkunden
a. Auf-
bewahrung
b. Herausgabe
von
Testamenten
c. Erbverträge
d. Kopien
IV. Geschäfte
der Erbschafts-
verwaltung und
Erbteilung
1. Geschäfts-
arten
Die verfügende Person ist darauf aufmerksam zu machen,
dass sie das Original der öffentlichen Urkunde gemäss den §§ 112 ff.
dem Notar zur Verwahrung übergeben kann (Art. 504 ZGB10).
Will die verfügende Person das Original an sich nehmen, so
hat sie mit der Empfangsbescheinigung die Erklärung zu unterzeich-
nen, dass sie allein die Verlustgefahr tragen und selber Vorsorge dafür
treffen will, dass die Urkunde nach ihrem Tode zur amtlichen Eröff-
nung gelangt (§ 125).
1 Erbverträge dürfen nur mit Zustimmung aller Parteien
herausgegeben werden, und es ist von ihnen allen die Erklärung gemäss
Für jede nicht dauernd beim Amt bleibende Original-
urkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie zum Urkun-
denbuch B zu legen (§ 52).
23 Der Notar besorgt gemäss § 137 GOG2 folgende erb-
rechtlichen Geschäfte
1. Aufnahme des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbenein-
setzung (Art. 490 ZGB10),
2. Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB10), insbesondere Siegelung
und Inventarisation, soweit dies nicht Sache der Vormundschafts-
behörde ist (Art. 552 und 553 ZGB10, § 125 EG zum ZGB³), Erb-
schaftsverwaltung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB10),
3. Aufnahme von öffentlichen Inventaren (Art. 580, 585 Abs. 2 und
587 ZGB10), Durchführung des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft
an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB10),
4. Amtliche Liquidation (Art. 595 ZGB10),
5. Vertretung von Erbengemeinschaften (Art. 602 Abs. 3 ZGB10),
6. Mitwirkung bei der Teilung von Erbschaften und Mitwirkung bei
Losbildungen (Art. 609 und 611 ZGB10),
7. Festlegung der Versteigerungs- und Teilungsart vor Anhebung des
Erbteilungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB10).
2. Zuständigkeit
23 1 Geschäfte der in § 139 aufgeführten Art hat der Notar
für die Auftrags- nur aus Auftrag des Einzelgerichts entgegenzunehmen (§ 138 GOG2).
erteilung
26
Notariatsverordnung
242.2
2 Gesuche anderer Behörden (vorbehältlich § 110) und von Priva-
ten verweist der Notar an das Einzelgericht.
3 Die Durchführung von Erbteilungen ist nur im Rahmen von
1 Bei der Durchführung der in § 139 aufgeführten Geschäfte 3. Rechtshilfe
sind die Notare innerhalb des Kantons gegenseitig zu Rechtshilfe ver-
pflichtet.
2 Sie haben auch den Rechtshilfegesuchen zuständiger Ämter ande-
rer Kantone nach Möglichkeit zu entsprechen und sollen für Besor-
gungen in andern Kantonen die Rechtshilfe der dortigen Ämter soweit
tunlich und zweckmässig in Anspruch nehmen.
Die Geschäfte gemäss den §§ 139 und 141 werden im Ge- 4. Verzeichnis
schäftsverzeichnis gemäss § 58 eingetragen, und es sind Protokolle und und Akten
Akten gemäss den §§ 54–56 anzulegen.
1 Ohne besondere Weisung der auftraggebenden Behörde 5. Siegelungen
hat der Notar bei Erbschaftsinventaren den Nachlass nicht unter Siegel und
Verwahrung
zu legen und weder Barschaft noch Wertschriften in Verwahrung zu
nehmen.
2 Bei Unklarheit über den Umfang des Auftrages ersucht der Notar
die auftraggebende Behörde um besondere Weisungen.
Bei Beginn jeder Erbschaftsverwaltung und bei Erbenver- 6. Inventar
tretungen, in welchen Aktiven zu verwalten sind, ist ein Inventar auf- in Erbschafts-
zunehmen oder ein schon vorhandenes Inventar zu überprüfen und zu
vervollständigen.
sachen
1 Bei der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss 7. Öffentliches
Art. 581–584 ZGB10 ist ein Einvernahmeprotokoll der Erben über die Inventar
Vermögensverhältnisse des Erblassers zu erstellen und von den Erben
zu unterzeichnen.
2 Die Erben sind hierbei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss Art. 581
Abs. 2 und 3 ZGB10 und auf die Straffolgen unwahrer Aussagen oder
der Beseitigung von Vermögensstücken hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 und
Die Vorschriften des § 145 finden auch auf die amtliche
Liquidation der Erbschaft Anwendung.
Der Notar fertigt in allen Fällen, in denen er auf amtliche
Anordnung ein Inventar aufgenommen hat, für die auftraggebende
Behörde eine Abschrift an und stellt bei Nachlassinventaren der In-
ventarbehörde der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers
eine Ausfertigung zuhanden der Steuerbehörden kostenfrei zu.
Wo die Art des Auftrages es erfordert, erstattet der Notar
dem Einzelrichter einen Schlussbericht (z. B. über die Durchführung
einer amtlichen Liquidation, einer Losbildung usw.) und ersucht ihn,
das Geschäft als erledigt zu erklären, nötigenfalls Anordnungen über
die Herausgabe der in Verwahrung genommenen Gelder und Wert-
sachen zu treffen und den Notar formell von dem ihm erteilten Auftrag
zu entbinden.
§§ 149-151.
I. Öffentliche
Beurkundungen
1. Allgemein
2. Urkunds-
beamter
3. Verträge über
Eigentums-
übertragungen
D. Notariatsgeschäfte des Grundstückverkehrs
Die im Zusammenhang mit der Grundbuchführung notwen-
digen öffentlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften über dingliche
Rechte an Grundstücken und über vormerkbare persönliche Rechte
werden in den Formen der §§ 12–32 mit den nachfolgenden Abwei-
chungen durchgeführt.
1 Wird die Beurkundung durch einen vom Obergericht
hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats vor-
genommen (§ 13 lit. b NotG5), so hat er die Urkunde mit der Formel
zu unterzeichnen: «Notariat X, NN, Urkundsbeamter».18
2 Der Urkundsbeamte darf mit Ermächtigung des Notars Doppel
der von ihm errichteten Urkunden selber unterzeichnen. Im Übrigen
ist er zur Unterzeichnung von Abschriften und Zeugnissen nicht be-
fugt.
1 Vor der Beurkundung eines auf Eigentumsübertragung
gerichteten Vertrages soll die Urkundsperson den Parteien den Inhalt
der Grundprotokoll-, Grundregister- oder Grundbucheinträge über die
a. Bekanntgabe einzelnen Grundstücke und aus den Hilfsbüchern und Belegen den
des Grund-
buchinhaltes
vollen Wortlaut der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten
und Grundlasten und der Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen der
Grundpfandrechte vorlesen.
28
Notariatsverordnung
242.2
2 Dies kann unterbleiben, wenn der Käufer erklärt, er kenne diese
Angaben bereits und verzichte auf das Verlesen.
3 Die Art der Kenntnisgabe ist in der Urkunde zu vermerken.
Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auch auf Grundstücke eines b. Grundstücke
andern zürcherischen Amtskreises (§ 6), so soll die Beurkundung nur in andern
erfolgen, wenn ein Grundbuchauszug mit den in § 154 erwähnten
Angaben vorliegt oder in Ermangelung eines solchen die Parteien die
Beurkundung trotzdem und unter Entlastung des Urkundsbeamten
verlangen.
Mit Zustimmung der Parteien kann die Beschreibung der c. Beschreibung
Grundstücke in der Urkunde auf die wichtigsten Angaben (Grund- der Grundstücke
buch- bzw. Grundprotokoll- oder Grundregister-Zitat, Kataster- und
Assekuranz-Nummern, Grundfläche) beschränkt und im Übrigen
(insbesondere hinsichtlich der Grenzen, Anmerkungen und Dienst-
barkeiten) auf die Bücher verwiesen werden.
1 Der Urkundsbeamte unterrichtet die Parteien eingehend d. Aufklärung
über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gewährleistung für der Parteien
Rechts- und Sachmängel und bemüht sich, die Klauseln über die Weg-
bedingung der Nachwährschaft eindeutig zu fassen.
2 Wo das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, ist
der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener
dinglicher Rechte und Lasten hinzuweisen (Art. 48 SchlTzZGB10).
3 Ebenso ist er auf das Bestehen allfälliger gesetzlicher Pfandrechte
aufmerksam zu machen.
Werden Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag auf e. Vertrags-
einen andern Käufer übertragen, so ist darauf hinzuwirken, dass bei der übertragung
Beurkundung des Übertragungsgeschäftes auch dann alle drei Parteien
mitwirken, wenn schon der Kaufvertrag eine Eintrittsklausel enthält.
1 Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines 4. Pfandverträge
Grundpfandes genügt die Anwesenheit des Pfandeigentümers. Die
Mitwirkung des Gläubigers erfolgt in solchen Fällen durch eine schrift-
liche Erklärung.
2 Wird mit der Pfandrechtsbestellung ein Schuldbekenntnis ver-
bunden, so hat auch der Schuldner mitzuwirken.
1.7.16-93
29
242.2
Notariatsverordnung
II. Geschäfte
ohne öffentliche
Beurkundung
I. Bürgschaften
1. Form
2. Bürgschaften
von Ehegatten
und Personen in
eingetragener
Partnerschaft
II. Verpfrün-
dungsvertrag
III. Nutz-
niessungs-
inventar
Auch bei den mit der Grundbuchführung zusammenhän-
genden weitern Geschäften, die nicht der öffentlichen Beurkundung
bedürfen, z. B. Zuteilung von Grundstücken im Erbteilungsverfahren
gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB10, Begründung von Eigentümerpfandtiteln
(Art. 859 ZGB10), Dienstbarkeiten gemäss Art. 732 ZGB10, von vorzu-
merkenden Rechtsverhältnissen, wie Vorkaufsrechten (Art. 216 Abs. 3
OR12), hilft der Notar den Parteien, ihre Erklärungen in die richtige
Form zu bringen.
E. Weitere Beurkundungsgeschäfte
1 Bei der Bestellung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 OR12),
der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Versprechens
zur Leistung einer Bürgschaft (gemäss Art. 493 Abs. 6 OR12) wird die
Willenserklärung des Bürgen in den Formen der §§ 12–32 beurkundet.
2 Der Notar lehnt die Beurkundung von Bürgschaften ab, die kei-
nen zahlenmässig festgesetzten Höchstbetrag der Haftung des Bürgen
enthalten oder sonst offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften nicht
entsprechen (Art. 492 ff., insbesondere 499 Abs. 1 OR12).
20 1 Der Bürge ist zu veranlassen, sich über seinen Zivilstand
auszusprechen. Wird seine Aussage nicht urkundenmässig nachgewie-
sen (§§ 36 und 37), so ist in der Beurkundung deutlich darzustellen,
dass es sich um eine nicht nachgeprüfte Aussage des Bürgen handelt.
2 Ist der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner-
schaft, so soll angestrebt werden, dass der Ehegatte bzw. der Partner
gleichzeitig am Beurkundungsakt mitwirkt (Art. 494 Abs. 1 OR12).
Wenn der Bürge eine schriftliche Zustimmungserklärung vorlegt, ist
auch dieser Vorgang in der Urkunde deutlich zu erwähnen und der
Eindruck zu vermeiden, dass die nicht überprüfte Zustimmungserklä-
rung einen Bestandteil der notariellen Beurkundung bilde.
1 Beim Verpfründungsvertrag, der in den Formen des Erb-
vertrages zu beurkunden ist (Art. 522 OR12 und Art. 512 ZGB10), sind
die §§ 12–32 und 131 zu befolgen.
2 Steht der Verpfründungsvertrag im Zusammenhang mit der Abtre-
tung von Grundstücken, so ist der ganze Vertrag in der für die Ver-
pfründung notwendigen Form zu beurkunden.
Die öffentliche Urkunde über das Nutzniessungsinventar
gemäss Art. 763 ZGB10 wird in den Formen der §§ 12–32 und 102 auf-
genommen.
30
Notariatsverordnung
242.2
19 1 Für die Beurkundung eines Vermögensvertrages von
Personen in eingetragener Partnerschaft (Art. 25 PartG11) gelten die
Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§§ 12–34).
2 Für den Vermögensvertrag gilt § 99 Abs. 2 sinngemäss.
IV. Vermögens-
vertrag bei
eingetragener
Partnerschaft
19 Für das Inventar von Personen in eingetragener Part- V. Inventar bei
nerschaft (Art. 20 PartG11) gilt § 102 sinngemäss.
eingetragener
Partnerschaft
22 Für die Beurkundung einer vollstreckbaren öffentlichen VI. Vollstreck-
Urkunde wird die Willenserklärung der verpflichtenden Partei in den bare öffentliche
Formen der §§ 12–32 beurkundet.
Urkunde
VII. Vorsorge-
24 1 Für die Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird die
Willenserklärung der verpflichteten Partei in den Formen der §§ 12–32 auftrag
beurkundet.
2 Von der Originalurkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Foto-
kopie zum Urkundenbuch B zu legen (§ 52).
3 Bei Vorsorgeaufträgen darf sich der Notar nicht als beauftragte
Person empfehlen.
F. Wechselproteste
1 Die zur Protesterhebung eingehenden Wechsel und an- I. Verzeichnisse
dern protestfähigen Papiere sind sofort und mit Angabe des Eingangs- und Belege
tages in der Wechselkontrolle (§ 58) einzutragen.
2 Geht ein Wechsel erst kurz vor Ablauf der Protestierungsfrist
oder verspätet ein, so ist auch die Stunde des Einganges zu vermerken
und § 57 anzuwenden.
3 Die Kopien der Wechselprotesturkunden (Art. 1036–1040 OR12)
werden mit der Nummer der Wechselkontrolle versehen und in Akten-
ordnern aufbewahrt.
Ort, Zeitpunkt und Art der Aufforderung zur wechsel- II. Vorweisung
rechtlichen Leistung (Art. 1036 Abs. 1 Ziff. 1–3 OR12) sind in der Pro-1. Art der
testurkunde anzugeben. Machen es besondere Umstände notwendig, Aufforderung
die Aufforderung telefonisch vorzunehmen, so sind sie ebenfalls in der
Urkunde zu erwähnen.
Geht ein Wechsel verspätet zur Protestierung ein, so ist die 2. Verspätete
Zahlungsaufforderung noch vorzunehmen, darüber aber (vorbehält- Protestbegehren
lich Art. 1051 OR12) keine Protesturkunde, sondern eine gewöhnliche
Bescheinigung auszustellen.
1.7.16 - 93
31
242.2
Notariatsverordnung
Bei eigentlichen Domizilwechseln und bei uneigentlichen,
und Zahlstellen- sogenannten Zahlstellenwechseln ist an dem im Wechsel angegebenen
wechsel
Zahlungsort nach dem Wechselschuldner persönlich oder seinem Ver-
treter zu fragen und dessen Erklärung entgegenzunehmen und ausser-
dem der Domiziliat bzw. die Zahlstelle zur Zahlung aufzufordern und
auch deren Erklärung in der Protesturkunde festzuhalten.
4. Wechsel-
bürgen
5. Sichtwechsel
III. Wechsel-
zahlungen
IV. Unterzeich-
nung der
Protest-
urkunden
Ist laut dem Wechsel für den Wechselschuldner ein Wech-
selbürge verpflichtet, so ist ohne besonderes Begehren des Gläubigers
der Protest nur gegen den Wechselschuldner aufzunehmen.
Bei Sichtwechseln hat mangels anderer Angabe die Protest-
aufnahme am Tage des Einganges des Wechsels zu erfolgen.
1 Teil- oder Vollzahlungen auf Protestwechsel sind, solange
die Protesturkunde nicht versandt ist, zuhanden des Wechselinhabers
entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
2 Bei Vollzahlung ohne die Verzugszinsen und die Kosten beschränkt
sich die Protestaufnahme auf diese Zinsen und Kosten (Art. 1036 Abs. 2
OR12).
18 Ist der Protest durch einen vom Obergericht hiezu be-
sonders ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats auf-
genommen worden (§ 13 lit. a NotG), so hat er die Urkunde mit der
Formel zu unterzeichnen: «Notariat X, NN Protestbeamter».
G. Beglaubigungen
I. Beglaubi-
1 Über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften,
gungskontrolle Auszügen und des Datums von Privaturkunden wird ein Kontrollbuch
geführt.
von
II. Beglaubigung
Unterschriften
1. Verfahren
2 Jeder Beglaubigung ist die Nummer dieses Kontrollbuches beizu-
fügen.
1 Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen
richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB³ und
der §§ 45 und 46 dieser Verordnung.
2 Die Beglaubigung von Bleistiftunterschriften ist nicht zulässig.
32
Notariatsverordnung
242.2
1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder 2. Kontroll-
eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Hand- unterschrift
zeichen in der Beglaubigungskontrolle oder in einem besondern, zu
diesem Kontrollbuch gehörenden Unterschriftenbuch des Notariates
einzutragen.
2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt
eine einmalige Kontrollunterschrift.
3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden
Person durch Zeugen haben auch diese in der Beglaubigungskontrolle
zu unterzeichnen.
1 Wo die besondern Umstände es rechtfertigen, ist der Notar
befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu
erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und die Unterzeich-
nung in der Beglaubigungskontrolle durch einen Bevollmächtigten
vollziehen zu lassen (§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB3).
2 Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung
enthalten, dass der Aussteller und gegebenenfalls das Unternehmen,
als dessen Organ er handelt, alle Folgen einer missbräuchlichen Ver-
wendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von Schaden-
ersatzansprüchen gegen den Notar und den Staat verzichte und sich
ihnen zur Schadloshaltung gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte.
Diese Vollmachten sind bei den Akten zur Beglaubigungskontrolle
aufzubewahren.
3 Der Notar ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht zu verlangen
oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzulehnen.
3. Anerkennung
der Unterschrift
durch Bevoll-
mächtigte
schriften von
Vertretern
von Handels-
1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters 4. Unter-
einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person
ist der Unterzeichner nur mit seinen eigenen Personalien zu nennen,
und es ist durch entsprechende Einschränkungen der Anschein zu ver- firmen
meiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis
zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.
2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Notar nur vor, wenn ihm
über den letzten Stand des Handelsregistereintrages sichere Kenntnis
verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertretungsbefugnis
andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer
Bezeichnung der Belege (§§ 36–38 und analog § 162) ohne Schlussfol-
gerungen zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten der Beglau-
bigungskontrolle zu legen.
1.7.16-93
33
242.2 Notariatsverordnung
5. Beglaubi-
gungsformel
1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel
nach folgender Formel ausgeführt
«Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen
(... persönlich anerkannten durch den Bevollmächtigten NN
anerkannten. . .) Unterschrift des mir persönlich bekannten NN
(oder) des durch Vorlegung eines ... (Bezeichnung der Aus-
weispapiere) sich ausweisenden NN . . .
(oder) des NN, dessen Identität von dem mir persönlich be-
kannten NN bestätigt wurde...,
wird hiemit amtlich bezeugt.»
Ort, Datum und Unterschrift.
2 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo
es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echt-
heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes
und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle.
Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier ange-
bracht, so soll dies der Notar in der Beglaubigung erwähnen.
III. Beglaubi-
gung von
Abschriften
und Auszügen
1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus
Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB3 zu
verfahren.
2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen
der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort
mit der Urschrift zu vergleichen.
3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs-
formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung
einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über Bedeutung und Gültig-
keit der Originalurkunde aussagt.
4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit
Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird.
IV. Sicherung
des Datums
Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt
durch eine vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung,
wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde (§ 250 EG zum
ZGB3).
V. Unterzeich-
nung der
Beglaubigung
18 Wird die Beglaubigung durch einen vom Obergericht
hiezu ermächtigten Beamten oder Angestellten des Notariats unter-
zeichnet (§ 13 lit. c NotG5), so hat er sich der Formel zu bedienen
«Notariat X, NN, Beglaubigungsbeamter».
34
Notariatsverordnung
H. Weitere allgemeine Notariatsgeschäfte
242.2
Bei der Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen, I. Zeugnisse
die nicht mit den Förmlichkeiten der öffentlichen Urkunde gemäss § 39 und Bescheini-
ausgestaltet werden, sind die §§ 35 ff. sinngemäss anzuwenden.
gungen
1. Gegenstand
und Form
1 Von diesen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine vom 2. Eintragung
ausstellenden Beamten unterzeichnete Kopie zu den Nebenakten oder
in einen besonderen Ordner zu legen.
2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die ohne Kopie auf Urkunden
der Parteien angebracht werden, sind wie Beglaubigungen zu registrie-
ren (§ 169). Im Eintrag ist die das Zeugnis verlangende Person, der
Inhalt des Zeugnisses mit einem Stichwort, das Datum und der Name
des ausstellenden Beamten zu vermerken.
1 Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu zollamtlichen II. Ursprungs-
Zwecken ist (gemäss Art. 1 der Verordnung über die Ursprungszeug- zeugnisse
nisse der Handelsabteilung des EVD vom 2. Juni 197615) Sache der
Handelskammer in Zürich, mit Ausnahme des Bezirkes Winterthur, für
den die Kaufmännische Gesellschaft – Handelskammer – in Winterthur
zuständig ist.
2 Wird vom Notar zu andern Zwecken die Ausstellung von Her-
kunfts- oder Ursprungszeugnissen verlangt, so soll er (im Sinne der
§§ 35–38) nur das bezeugen, was er durch eigene Wahrnehmung aus
den ihm vorgelegten Büchern und Belegen und nötigenfalls durch Au-
genschein im Fabrikationsbetrieb hat feststellen können.
1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen führt der Notar III. Freiwillige
nur durch, wenn er im Rahmen eines ihm erteilten amtlichen Auftrages öffentliche
kraft eigenen Rechts (z. B. als amtlicher Erbschaftsverwalter, bei der Versteigerungen
amtlichen Erbschaftsliquidation) oder aus besonderem Auftrag des
Einzelgerichts (z. B. bei der Erbenvertretung) Mobilien und Immo-
bilien zu veräussern hat (§ 223 Satz 2 EG zum ZGB3).23
2 Wollen die Beteiligten (z. B. die Erben) aus eigenem Entschluss
dem Notar den Auftrag zur öffentlichen Versteigerung erteilen, so
verweist er sie an den gemäss § 223 Satz 1 EG zum ZGB³ zuständigen
Gemeindeammann.
1.7.16 - 93
35
242.2
Dritter Teil: Schlussbestimmungen
Notariatsverordnung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
2 Durch sie werden die Verordnung des Obergerichtes vom 26. Ok-
tober 1932 betreffend die Geschäftsordnung für die Notariate und
Grundbuchämter samt Abänderungen vom 22. Dezember 1951 und
die bisherigen Kreisschreiben über die Behandlung der Notariatsge-
schäfte aufgehoben.
3 Die Verwaltungskommission des Obergerichtes ist ermächtigt, er-
gänzende Weisungen durch Kreisschreiben zu erlassen.
17 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist ermäch-
tigt, über die Ausgestaltung und die Führung von Registern und
Kontrollen mit Hilfe der EDV von dieser Verordnung abweichende
Bestimmungen zu erlassen.
1 OS 40, 1247 und GS II, 332.
2 LS 211.1.
3 LS 230.
4 LS 232.3.
5 LS 242.
6 Obsolet.
7 LS 244.
8 LS 252.
9 LS 312.
10 SR 210.
11 SR 211.231.
12 SR 220.
13 SR 291.
14 SR 311.0.
15 SR 946.311.
16 Aufgehoben durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
17 Eingefügt durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
18 Fassung gemäss V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
19 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In
Kraft seit 1. Januar 2007.
20 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605). In
Kraft seit 1. Januar 2007.
21 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 (OS 61, 605).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
36
Notariatsverordnung
242.2
22 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 856; ABI
2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
23 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 (OS 65, 856; ABI
2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.
24 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABI
2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.
25 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100; ABI
2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.
26 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (OS 68, 100;
ABI 2012-12-14). In Kraft seit 1. April 2013.
27 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 2. März 2016 (OS 71, 183; ABI 2016-
03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.
28 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 2. März 2016 (OS 71, 183; ABI
2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.
1.7.16 - 93
37
Abs. 2 OR12 zu verlangen.
3 Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften haben sich durch Vorlegung der Beschlüsse der zu-
ständigen Organe über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.
ZGB10 erfüllt sind.
ZGB10 sind die Parteien zur Erklärung darüber zu veranlassen,
ob der Erbvertrag seinerzeit zur amtlichen Eröffnung gemäss Art. 556–
558 ZGB10 gelangen soll. Hievon ist am Schluss der Urkunde Vormerk
zu nehmen.
ZGB10 und § 137 GOG2 Amtssache.
und 652 g Abs. 2 und 3 OR12),
1. Besondere
Vorschriften
b. die im 2. Teil dieser Verordnung für bestimmte Rechtsgeschäfte an- gesetzliche
geordneten Abweichungen und Ergänzungen (z. B. § 159 über die
Beurkundung von Pfandrechtsverträgen, § 161 über die Beurkun-
dung von Bürgschaftserklärungen).
formen
652 g und 653 g OR12, Auflösungsbeschlüsse gemäss Art. 736
und 820 OR12) soll die Beurkundung zum Ausdruck bringen, dass die
Willensbildung auf Beschlüssen der Generalversammlung bzw. des Ver-
waltungsrates und nicht auf einzelnen Willenserklärungen der Betei-
ligten beruht.
18
Notariatsverordnung
242.2