Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen (Weiterbildungsverordnung)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Die erweiterten Befugnisse im Sinne des Gesetzes über das Erweiterte
Notariatswesen² umfassen
a. die Aufnahme von Wechselprotesten durch den Protestbeamten,
b. die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche und vor-
merkbare Rechte an Grundstücken durch den Urkundsbeamten,
c. die Beglaubigungen durch den Beglaubigungsbeamten,
d. die Anlegung und Führung des Grundbuchs sowie der kantonalen
übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeich-
nisses über die Korporationsteilrechte durch den Grundbuchsekre-
tär, ohne die Abweisung von Grundbuchanmeldungen und die Un-
terzeichnung von Schuldbriefen,
e. die Aufnahme von Konkursinventaren und, mit Ausnahme über
Grundstücke, die Durchführung von Zwangsversteigerungen durch
den Konkurssekretär.
Befugnisse
a. Umfang
Das Obergericht kann Beamte und Angestellte zur Ausübung b. Erteilungs-
der erweiterten Befugnisse ermächtigen, wenn sie die Voraussetzun- grundsätze
gen dazu erfüllen und der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Notariates
dies rechtfertigt. Ein Anspruch auf Erteilung der erweiterten Befug-
nisse besteht nicht.
1. 1. 16-91
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Voraus-
setzungen
a. Im Beurkun-
dungswesen
b. Im Grund-
buchwesen
c. Im Konkurs-
wesen
d. Ausnahme
Ziel
Fachkurse
a. Im Beurkun-
dngswesen
Voraussetzungen für die Erteilung der erweiterten Befug-
nisse sind
a. als Protestbeamter
die Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über ding-
liche oder vormerkbare Rechte an Grundstücken; oder
in besonderen Fällen mindestens der Besuch des Fachkurses über
die Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre;
b.3 als Urkundsbeamter
die erfolgreiche Fachprüfung im Beurkundungswesen. Die Zulas-
sung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. a;
eine mindestens 2½-jährige praktische Tätigkeit auf einem zürche-
rischen Notariat. Bei der Berechnung dieser Frist sind Abwesen-
heiten, ausgenommen Ferien, abzuziehen, solche wegen Krankheit,
Unfall und Militärdienst jedoch nur, soweit sie zusammen sechs
Monate übersteigen;
c.³ als Beglaubigungsbeamter
in der Regel die Tätigkeit als Notariatsassistent.
3 Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im
Grundbuchwesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich.
Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. b.
3 Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im
Konkurswesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich.
Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. c.
3 Inhaber des Fähigkeitsausweises für Notar-Stellvertreter oder
des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar müssen die Voraussetzungen
gemäss §§ 3-5 nicht erfüllen.
II. Fachkurse
Im Beurkundungs-, Grundbuch- und Konkurswesen werden
für das Personal der Notariate Fachkurse durchgeführt, die zum Ziel
haben, den Teilnehmern das nötige Fachwissen für die Aufgabe als Be-
amter oder Angestellter mit erweiterten Befugnissen zu vermitteln.
1 Im Beurkundungswesen finden Fachkurse statt, welche fol-
gende Rechtsgebiete erfassen
Vertragslehre,
Beurkundungsrecht,
Sachenrecht, im besonderen Grundbuchrecht,
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Wertpapierrecht,
Personenrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Schuld-
betreibungs- und Konkursrecht, Steuerrecht usw., soweit für das Be-
urkundungs- oder Grundbuchrecht von Bedeutung.
2 Es werden vier Fachkurse durchgeführt, die grundsätzlich in fol-
gender Reihenfolge zu besuchen sind
1. Grundbuchrecht I,
2. Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre,
3. Grundbuchrecht II,
4. Repetition.
1 Im Grundbuchwesen wird ein Fachkurs (Grundbuchrecht III) b. Im Grund-
durchgeführt, in welchem in vertiefter Weise das Sachenrecht, im beson- buchwesen
deren das Grundbuchrecht, behandelt wird.
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1 Im Konkurswesen wird ein Fachkurs (Konkursrecht) durch-c. Im Konkurs-
geführt, in welchem das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im be- wesen
sonderen das Konkursrecht, behandelt wird.
2...4
Die Organisation und Leitung der Fachkurse obliegt dem Organisation
Notariatsinspektorat. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Be- und Leitung
such der Fachkurse.
Für die Durchführung werden durch das Notariatsinspekto- Referenten
rat Referenten beigezogen, deren Tätigkeit zu entschädigen ist.
Die Fachkurse werden jährlich durchgeführt. Das Notariats- Zeitabstände
inspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern der
es die Verhältnisse erfordern.
Durchführung
Die Teilnahme an den Fachkursen ist für Mitarbeiter der Unentgeltliche
Notariate unentgeltlich.
Kursteilnahme
III. Fachprüfungen
Die Fachprüfungen werden schriftlich durchgeführt. Sie sol- Ziel
len ergeben, ob die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten zur Ausübung der erweiterten Befugnisse besitzen.
1. 1. 16-91
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Vorausset-
zungen für die
Zulassung
Zeitabstände
der Durch-
führung
Unentgeltliche
Prüfungs-
teilnahme
Fachprüfungs-
kommission
1 Die Prüfungstermine sind den Notariaten rechtzeitig be-
kanntzugeben. Für die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung
ist eine Anmeldung beim Notariatsinspektorat erforderlich, das über
die Zulassung entscheidet.
2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung sind:3
a. im Beurkundungswesen
in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische
Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
der Besuch der Fachkurse im Beurkundungswesen;
b. im Grundbuchwesen
eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder
Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
in der Regel eine mindestens sechsjährige Ausübung der Beur-
kundungsbefugnis;
der Besuch des Fachkurses im Grundbuchwesen;
c. im Konkurswesen
in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische
Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
in der Regel eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit
auf einem zürcherischen Notariat, davon eine mehrjährige
praktische Erfahrung im Konkurswesen;
der Besuch des Fachkurses im Konkurswesen.
3 In Ausnahmefällen kann im Grundbuch- und Konkurswesen vom
Erfordernis des Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse abgesehen
werden, insbesondere wenn sich der Kandidat darüber ausweist, dass
er die notwendigen Kenntnisse auf gleichwertige Weise erworben hat.
IV. Schlussbestimmung
Die Fachprüfungen werden jährlich durchgeführt. Das No-
tariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlän-
gern, sofern es die Verhältnisse erfordern.
Die Fachprüfungen sind für die Kandidaten unentgeltlich.
1 Zur Prüfungsabnahme wählt die Verwaltungskommission
des Obergerichts eine Fachprüfungskommission, bestehend aus drei
Mitgliedern und drei Ersatzleuten.
2 Als Mitglieder und Ersatzleute sind wählbar
Vertreter des Notariatsinspektorates,
Notare,
Notar-Stellvertreter.
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3 Präsident ist der Vertreter des Notariatsinspektorates. Die Amts-
dauer beträgt sechs Jahre.
4 Die Mitglieder sind für ihre Tätigkeit zu entschädigen.
1 Die Fachprüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung Entscheid der
bestanden ist oder nicht. Die Prüfungsarbeit ist zu bewerten.3
2 Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Prüfungsarbeit vermerkt
und dem Kandidaten durch das Notariatsinspektorat schriftlich mitge-
teilt.
3 Besteht der Kandidat die Fachprüfung nicht, hat er das Recht auf
mündliche Erläuterung durch den Präsidenten der Fachprüfungskom-
mission.
Fachprüfungs-
kommission
Die nicht bestandene Fachprüfung kann wiederholt werden. Wiederholung
Nach zwei erfolglosen Prüfungen ist der erforderliche Fachkurs noch- der Fachprüfung
mals zu besuchen, im Beurkundungswesen nur der Repetitionskurs.
Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
1 OS 50, 549.
2 LS 242.
3 Fassung gemäss B vom 11. Dezember 1991 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Januar
1992.
4 Aufgehoben durch B vom 11. Dezember 1951 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 1992.
1. 1. 16-91
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