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242.15 CH-ZH

Verordnung über die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Beamte und Angestellte der Notariate sowie die Durchführung der Fachprüfungen (Weiterbildungsverordnung)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

: Weiterbildungsverordnung

Die erweiterten Befugnisse im Sinne des Gesetzes über das Erweiterte

Notariatswesen² umfassen

a. die Aufnahme von Wechselprotesten durch den Protestbeamten,

b. die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche und vor-

merkbare Rechte an Grundstücken durch den Urkundsbeamten,

c. die Beglaubigungen durch den Beglaubigungsbeamten,

d. die Anlegung und Führung des Grundbuchs sowie der kantonalen

übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeich-

nisses über die Korporationsteilrechte durch den Grundbuchsekre-

tär, ohne die Abweisung von Grundbuchanmeldungen und die Un-

terzeichnung von Schuldbriefen,

e. die Aufnahme von Konkursinventaren und, mit Ausnahme über

Grundstücke, die Durchführung von Zwangsversteigerungen durch

den Konkurssekretär.

Befugnisse

a. Umfang

: Weiterbildungsverordnung

Das Obergericht kann Beamte und Angestellte zur Ausübung b. Erteilungs-

der erweiterten Befugnisse ermächtigen, wenn sie die Voraussetzun- grundsätze

gen dazu erfüllen und der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Notariates

dies rechtfertigt. Ein Anspruch auf Erteilung der erweiterten Befug-

nisse besteht nicht.

1. 1. 16-91

1

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Weiterbildungsverordnung

Voraus-

setzungen

a. Im Beurkun-

dungswesen

b. Im Grund-

buchwesen

c. Im Konkurs-

wesen

d. Ausnahme

Ziel

Fachkurse

a. Im Beurkun-

dngswesen

: Weiterbildungsverordnung

Voraussetzungen für die Erteilung der erweiterten Befug-

nisse sind

a. als Protestbeamter

die Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über ding-

liche oder vormerkbare Rechte an Grundstücken; oder

in besonderen Fällen mindestens der Besuch des Fachkurses über

die Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre;

b.3 als Urkundsbeamter

die erfolgreiche Fachprüfung im Beurkundungswesen. Die Zulas-

sung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. a;

eine mindestens 2½-jährige praktische Tätigkeit auf einem zürche-

rischen Notariat. Bei der Berechnung dieser Frist sind Abwesen-

heiten, ausgenommen Ferien, abzuziehen, solche wegen Krankheit,

Unfall und Militärdienst jedoch nur, soweit sie zusammen sechs

Monate übersteigen;

c.³ als Beglaubigungsbeamter

in der Regel die Tätigkeit als Notariatsassistent.

: Weiterbildungsverordnung

3 Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im

Grundbuchwesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich.

Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. b.

: Weiterbildungsverordnung

3 Voraussetzung für die Erteilung der erweiterten Befugnis im

Konkurswesen ist eine erfolgreiche Prüfung über diesen Fachbereich.

Die Zulassung zur Fachprüfung richtet sich nach § 16 Abs. 2 lit. c.

: Weiterbildungsverordnung

3 Inhaber des Fähigkeitsausweises für Notar-Stellvertreter oder

des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar müssen die Voraussetzungen

gemäss §§ 3-5 nicht erfüllen.

II. Fachkurse

: Weiterbildungsverordnung

Im Beurkundungs-, Grundbuch- und Konkurswesen werden

für das Personal der Notariate Fachkurse durchgeführt, die zum Ziel

haben, den Teilnehmern das nötige Fachwissen für die Aufgabe als Be-

amter oder Angestellter mit erweiterten Befugnissen zu vermitteln.

: Weiterbildungsverordnung

1 Im Beurkundungswesen finden Fachkurse statt, welche fol-

gende Rechtsgebiete erfassen

Vertragslehre,

Beurkundungsrecht,

Sachenrecht, im besonderen Grundbuchrecht,

2

Weiterbildungsverordnung

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Wertpapierrecht,

Personenrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Schuld-

betreibungs- und Konkursrecht, Steuerrecht usw., soweit für das Be-

urkundungs- oder Grundbuchrecht von Bedeutung.

2 Es werden vier Fachkurse durchgeführt, die grundsätzlich in fol-

gender Reihenfolge zu besuchen sind

1. Grundbuchrecht I,

2. Öffentliche Beurkundung/Vertragslehre,

3. Grundbuchrecht II,

4. Repetition.

: Weiterbildungsverordnung

1 Im Grundbuchwesen wird ein Fachkurs (Grundbuchrecht III) b. Im Grund-

durchgeführt, in welchem in vertiefter Weise das Sachenrecht, im beson- buchwesen

deren das Grundbuchrecht, behandelt wird.

2...4

: Weiterbildungsverordnung

1 Im Konkurswesen wird ein Fachkurs (Konkursrecht) durch-c. Im Konkurs-

geführt, in welchem das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im be- wesen

sonderen das Konkursrecht, behandelt wird.

2...4

: Weiterbildungsverordnung

Die Organisation und Leitung der Fachkurse obliegt dem Organisation

Notariatsinspektorat. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Be- und Leitung

such der Fachkurse.

: Weiterbildungsverordnung

Für die Durchführung werden durch das Notariatsinspekto- Referenten

rat Referenten beigezogen, deren Tätigkeit zu entschädigen ist.

: Weiterbildungsverordnung

Die Fachkurse werden jährlich durchgeführt. Das Notariats- Zeitabstände

inspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlängern, sofern der

es die Verhältnisse erfordern.

Durchführung

: Weiterbildungsverordnung

Die Teilnahme an den Fachkursen ist für Mitarbeiter der Unentgeltliche

Notariate unentgeltlich.

Kursteilnahme

III. Fachprüfungen

: Weiterbildungsverordnung

Die Fachprüfungen werden schriftlich durchgeführt. Sie sol- Ziel

len ergeben, ob die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-

keiten zur Ausübung der erweiterten Befugnisse besitzen.

1. 1. 16-91

3

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Weiterbildungsverordnung

Vorausset-

zungen für die

Zulassung

Zeitabstände

der Durch-

führung

Unentgeltliche

Prüfungs-

teilnahme

Fachprüfungs-

kommission

: Weiterbildungsverordnung

1 Die Prüfungstermine sind den Notariaten rechtzeitig be-

kanntzugeben. Für die Teilnahme an der entsprechenden Fachprüfung

ist eine Anmeldung beim Notariatsinspektorat erforderlich, das über

die Zulassung entscheidet.

2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung sind:3

a. im Beurkundungswesen

in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische

Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;

der Besuch der Fachkurse im Beurkundungswesen;

b. im Grundbuchwesen

eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder

Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;

in der Regel eine mindestens sechsjährige Ausübung der Beur-

kundungsbefugnis;

der Besuch des Fachkurses im Grundbuchwesen;

c. im Konkurswesen

in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische

Lehre oder Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung;

in der Regel eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit

auf einem zürcherischen Notariat, davon eine mehrjährige

praktische Erfahrung im Konkurswesen;

der Besuch des Fachkurses im Konkurswesen.

3 In Ausnahmefällen kann im Grundbuch- und Konkurswesen vom

Erfordernis des Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse abgesehen

werden, insbesondere wenn sich der Kandidat darüber ausweist, dass

er die notwendigen Kenntnisse auf gleichwertige Weise erworben hat.

: Weiterbildungsverordnung

Die Fachprüfungen werden jährlich durchgeführt. Das No-

tariatsinspektorat kann diesen Zeitabstand verkürzen oder verlän-

gern, sofern es die Verhältnisse erfordern.

: Weiterbildungsverordnung

1 Zur Prüfungsabnahme wählt die Verwaltungskommission

des Obergerichts eine Fachprüfungskommission, bestehend aus drei

Mitgliedern und drei Ersatzleuten.

2 Als Mitglieder und Ersatzleute sind wählbar

Vertreter des Notariatsinspektorates,

Notare,

Notar-Stellvertreter.

4

Weiterbildungsverordnung

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3 Präsident ist der Vertreter des Notariatsinspektorates. Die Amts-

dauer beträgt sechs Jahre.

4 Die Mitglieder sind für ihre Tätigkeit zu entschädigen.

: Weiterbildungsverordnung

1 Die Fachprüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung Entscheid der

bestanden ist oder nicht. Die Prüfungsarbeit ist zu bewerten.3

2 Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Prüfungsarbeit vermerkt

und dem Kandidaten durch das Notariatsinspektorat schriftlich mitge-

teilt.

3 Besteht der Kandidat die Fachprüfung nicht, hat er das Recht auf

mündliche Erläuterung durch den Präsidenten der Fachprüfungskom-

mission.

Fachprüfungs-

kommission

: Weiterbildungsverordnung

Die nicht bestandene Fachprüfung kann wiederholt werden. Wiederholung

Nach zwei erfolglosen Prüfungen ist der erforderliche Fachkurs noch- der Fachprüfung

mals zu besuchen, im Beurkundungswesen nur der Repetitionskurs.

: Weiterbildungsverordnung

Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

1 OS 50, 549.

2 LS 242.

3 Fassung gemäss B vom 11. Dezember 1991 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Januar

1992.

4 Aufgehoben durch B vom 11. Dezember 1951 (OS 52, 3). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 1992.

1. 1. 16-91

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