Art. 8 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 8
1 Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus
a. Schweizer Bürgerrecht,
b. Handlungsfähigkeit,
c. Vertrauenswürdigkeit,
d. Fachausbildung,
e. eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem
Lehr- oder Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat.
Die Dauer von Abwesenheiten mit Ausnahme von Ferien wird von
der Dauer der geleisteten praktischen Tätigkeit abgezogen. Für
Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivil- und
Zivilschutzdienst gilt dies, wenn deren Dauer insgesamt mehr als
sechs Monate beträgt.
2 Als Fachausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten
a. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel-
schule und
1. der Abschluss des Notariatsstudienganges an der Universität
Zürich oder
2. ein gleichwertiges auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstu-
dium an einer schweizerischen Universität;
b. der Bachelor of Law an einer schweizerischen Universität.
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Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)
242.1