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242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 8

1 Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus

a. Schweizer Bürgerrecht,

b. Handlungsfähigkeit,

c. Vertrauenswürdigkeit,

d. Fachausbildung,

e. eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem

Lehr- oder Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat.

Die Dauer von Abwesenheiten mit Ausnahme von Ferien wird von

der Dauer der geleisteten praktischen Tätigkeit abgezogen. Für

Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivil- und

Zivilschutzdienst gilt dies, wenn deren Dauer insgesamt mehr als

sechs Monate beträgt.

2 Als Fachausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten

a. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel-

schule und

1. der Abschluss des Notariatsstudienganges an der Universität

Zürich oder

2. ein gleichwertiges auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstu-

dium an einer schweizerischen Universität;

b. der Bachelor of Law an einer schweizerischen Universität.

2

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

242.1

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