Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 5

Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsiden- Präsidium

tin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission.

a. Wahl

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