242.1
NOTPV
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 5
Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsiden- Präsidium
tin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission.
a. Wahl