242.1
NOTPV
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 45
1 Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähig- Wiedererteilung
keitsausweis oder ein dauernd entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu
erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf
Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und Umfang zu defi-
nierende Nachprüfung anordnen.
2 Bei einem Entzug wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit ist
die Wiedererteilung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf
Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges zulässig.
5. Teil: Übergangsbestimmung