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242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 45 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 45

1 Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähig- Wiedererteilung

keitsausweis oder ein dauernd entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu

erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf

Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und Umfang zu defi-

nierende Nachprüfung anordnen.

2 Bei einem Entzug wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit ist

die Wiedererteilung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf

Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges zulässig.

5. Teil: Übergangsbestimmung

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