242.1
NOTPV
CH-ZH
Art. 41 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 41
Das Obergericht erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis als Nota-
rin oder Notar an Personen, die sich nach der Erteilung des Fähigkeits-
ausweises während zwei Jahren fachlich, organisatorisch und führungs-
mässig als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt
haben.