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242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 41 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 41

Das Obergericht erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis als Nota-

rin oder Notar an Personen, die sich nach der Erteilung des Fähigkeits-

ausweises während zwei Jahren fachlich, organisatorisch und führungs-

mässig als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt

haben.

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