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242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 4

1 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt Amtsdauer

sechs Jahre.

2 Diese scheiden am Ende des Jahres, in dem sie das 67. Altersjahr

vollenden, aus der Kommission aus.

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