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242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 39 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 39

Wer die Prüfungen bestanden hat und die übrigen Voraus-

setzungen erfüllt, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätig-

keit als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt.

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