242.1
NOTPV
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 39
Wer die Prüfungen bestanden hat und die übrigen Voraus-
setzungen erfüllt, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätig-
keit als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt.