242.1
NOTPV
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 33
Die Referentin oder der Referent stellt der Prüfungskom- Stellungnahme
mission einen Antrag zur Bewertung der Prüfung. Stimmt dieser An- durch die
trag nicht mit demjenigen der Prüfungsleitung überein, setzt das Prä- Prüfungsleitung
sidium der Prüfungsleitung eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung
einer freigestellten schriftlichen Stellungnahme.