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242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 33 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 33

Die Referentin oder der Referent stellt der Prüfungskom- Stellungnahme

mission einen Antrag zur Bewertung der Prüfung. Stimmt dieser An- durch die

trag nicht mit demjenigen der Prüfungsleitung überein, setzt das Prä- Prüfungsleitung

sidium der Prüfungsleitung eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung

einer freigestellten schriftlichen Stellungnahme.

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