242.1
NOTPV
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 32
1 Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission Stellungnahme
innerhalb von 14 Tagen Bemerkungen zum Bericht der Prüfungslei- durch die zu
tung einreichen. Sie orientiert die Prüfungsleitung mit einer Kopie.
2 Die Prüfungskommission kann von der Prüfungsleitung ergän-
zende Informationen einholen.
prüfende Person