Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 32 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 32

1 Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission Stellungnahme

innerhalb von 14 Tagen Bemerkungen zum Bericht der Prüfungslei- durch die zu

tung einreichen. Sie orientiert die Prüfungsleitung mit einer Kopie.

2 Die Prüfungskommission kann von der Prüfungsleitung ergän-

zende Informationen einholen.

prüfende Person

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