Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 3

1 Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis- Wahl-

sion sind wählbar

a. Mitglieder des Obergerichts,

b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universi-

täten,

c. Notariatsinspektorinnen und Notariatsinspektoren sowie Notarin-

nen und Notare.

2 In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen ver-

treten sein.

voraussetzungen

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