242.1
NOTPV
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 3
1 Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis- Wahl-
sion sind wählbar
a. Mitglieder des Obergerichts,
b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universi-
täten,
c. Notariatsinspektorinnen und Notariatsinspektoren sowie Notarin-
nen und Notare.
2 In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen ver-
treten sein.
voraussetzungen