242.1
NOTPV
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)
Art. 2
Die Prüfungskommission gemäss § 7 Abs. 2 NotG besteht aus Anzahl
drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern.
Mitglieder