Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.1 NOTPV CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV)

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Art. 2

Die Prüfungskommission gemäss § 7 Abs. 2 NotG besteht aus Anzahl

drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern.

Mitglieder

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