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242.1 NOTPV CH-ZH

Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV) (NOTPV)

45 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Zur Abnahme der im NotG vorgesehenen Prüfung für Nota- Wahlorgan

rinnen und Notare wählt das Obergericht eine Prüfungskommission.

Die Prüfungskommission gemäss § 7 Abs. 2 NotG besteht aus Anzahl

drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern.

Mitglieder

1 Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis- Wahl-

sion sind wählbar

a. Mitglieder des Obergerichts,

b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universi-

täten,

c. Notariatsinspektorinnen und Notariatsinspektoren sowie Notarin-

nen und Notare.

2 In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen ver-

treten sein.

voraussetzungen

1 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt Amtsdauer

sechs Jahre.

2 Diese scheiden am Ende des Jahres, in dem sie das 67. Altersjahr

vollenden, aus der Kommission aus.

Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsiden- Präsidium

tin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission.

a. Wahl

1 Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die Notariatsprü- b. Aufgaben

fung entgegen, bestimmt die Prüfungstermine und bezeichnet die Exa-

minatorinnen und Examinatoren für die einzelnen Prüfungsfächer.

2 Es kann aus wichtigen Gründen der zu prüfenden Person Fristen

erstrecken oder die Verschiebung eines Termins gewähren.

1. 1. 14-83

1

Entschädigung

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Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

1 Das Präsidium, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Prüfungskommission werden für ihre Mitwirkung bei den Prüfungen

gemäss § 1 lit. a–c der Verordnung des Obergerichts über die Entschä-

digungen der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission vom 21. Juni

20063 entschädigt.

2 Die Mitwirkung bei der praktischen Prüfung wird wie folgt ent-

schädigt

a. für die Prüfungsleitung und für die Kommissionsreferentin oder

den Kommissionsreferenten mit derselben Entschädigung, welche

für die Leitung der schriftlichen Prüfung vorgesehen ist,

b. für die Beurteilung der praktischen Prüfung mit der Entschädi-

gung, welche für die Mitwirkung bei der schriftlichen Prüfung vor-

gesehen ist.

3 Das Präsidium wird zusätzlich mit 1/8 der einem Vizepräsidium

des Obergerichts zustehenden Besoldungszulage entschädigt.

Zulassung

a. Voraus-

setzungen

2. Teil: Zulassung zur Prüfung

1 Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus

a. Schweizer Bürgerrecht,

b. Handlungsfähigkeit,

c. Vertrauenswürdigkeit,

d. Fachausbildung,

e. eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem

Lehr- oder Mittelschulabschluss auf einem zürcherischen Notariat.

Die Dauer von Abwesenheiten mit Ausnahme von Ferien wird von

der Dauer der geleisteten praktischen Tätigkeit abgezogen. Für

Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivil- und

Zivilschutzdienst gilt dies, wenn deren Dauer insgesamt mehr als

sechs Monate beträgt.

2 Als Fachausbildung gemäss Abs. 1 lit. d gelten

a. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel-

schule und

1. der Abschluss des Notariatsstudienganges an der Universität

Zürich oder

2. ein gleichwertiges auf die Prüfungsfächer bezogenes Teilstu-

dium an einer schweizerischen Universität;

b. der Bachelor of Law an einer schweizerischen Universität.

2

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

242.1

1 Die zu prüfende Person reicht der Prüfungskommission fol-b. Entscheid

gende Unterlagen ein

a. Ausweis über die Heimatberechtigung,

b. Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde,

c. Straf- und Betreibungsregisterauszug,

d. Bescheinigung über den Abschluss der Fachausbildung,

e. Bescheinigung zum Nachweis der praktischen Tätigkeit,

f. Lebenslauf.

2 Das Präsidium prüft die Unterlagen und entscheidet über die

Zulassung zur Prüfung.

Werden nach der Zulassung einer zu prüfenden Person c. Widerruf

Tatsachen bekannt, welche die Vertrauenswürdigkeit infrage stellen,

entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts über einen

allfälligen Widerruf der Zulassung.

Wer abgewiesen wurde oder die Anmeldung nach Beginn d. Wartefrist

der Prüfung zurückgezogen hat, wird frühestens nach zwei Jahren zu

einer neuen Prüfung zugelassen.

3. Teil: Prüfung

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Die zu prüfende Person muss mit der Prüfung nachweisen, Prüfungsstoff

dass sie die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähig-

keiten besitzt.

2 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Rechtsgebiete

a. Notariats- und Grundbuchrecht,

b. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),

c. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

d. Zivilprozessrecht,

e. Planungs- und Baurecht,

f. Strafrecht.

Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung über die Wegleitung

Notariatsprüfung, insbesondere zum Prüfungsstoff der einzelnen Rechts-

gebiete.

1.1.14-83

3

242.1

Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

Wer bei einem Prüfungsteil unerlaubte Hilfsmittel verwen-

det oder Unredlichkeiten begeht, hat diesen nicht bestanden.

1 Der zu prüfenden Person werden Gebühren und Kanzlei-

kosten auferlegt.

2 Die Gebühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Aus-

weises für Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter beträgt

Fr. 3000 bis Fr. 4000. Bei der Bemessung der Gebühr werden die ent-

standenen Prüfungskosten berücksichtigt.

3 Musste die zu prüfende Person einen Teil der Prüfung wiederho-

len, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht

werden.

4 Wird die Zulassung zur Prüfung widerrufen oder zieht die zu prü-

fende Person ihr Gesuch zurück oder wird dieses abgewiesen, kann die

Gebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.

B. Theoretische Prüfungen

A. Allgemeines

a. Prüfungsarten

b. Prüfungs-

zeiträume

c. Säumnis

B. Mündliche

Prüfung

a. Inhalt

b. Mitteilung

Entscheid

Die theoretischen Prüfungen bestehen aus einem münd-

lichen und einem schriftlichen Teil.

Die Prüfungskommission setzt drei Prüfungszeiträume pro

Jahr fest, in denen die theoretischen Prüfungen abgelegt werden kön-

nen.

Ist die zu prüfende Person mit dem Ablegen einer Teilprü-

fung säumig, weist die Prüfungskommission sie ab.

1 Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen

a. Privatrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),

b. Notariats- und Grundbuchrecht, Planungs- und Baurecht,

c. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht.

2 Die Prüfung dauert längstens drei Stunden.

1 Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung in

den einzelnen Fächern bestanden wurde. Sie erteilt keine Noten oder

Bewertungen. Vorbehalten bleibt § 21.

2 Sie teilt das Ergebnis der zu prüfenden Person unmittelbar im

Anschluss an die Prüfung mit.

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Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

242.1

1 Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, entscheidet c. Wiederholung

die Prüfungskommission, ob sie ganz oder nur teilweise wiederholt

werden muss. Ordnet die Prüfungskommission eine Teilwiederholung

an, bewertet sie die Leistungen in den einzelnen Fächern und proto-

kolliert die Bewertungen mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend.

2 Die zu prüfende Person wird zur nächsten mündlichen Prüfung

eingeladen.

3 Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher

bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, weist die Prü-

fungskommission die zu prüfende Person ab.

1 Wer die mündliche Prüfung bestanden hat, wird zur schrift- C. Schriftliche

lichen Prüfung eingeladen. Der Termin wird mindestens zwei Wochen Prüfung

im Voraus bekanntgegeben.

2 Die schriftliche Prüfung findet innert Monatsfrist nach der bestan-

denen mündlichen Prüfung statt.

3 Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht

übersteigen.

a. Durchführung

Die schriftliche Prüfung umfasst einen oder mehrere Rechts- b. Inhalt

fälle aus den in § 12 genannten Gebieten. Die erforderlichen Gesetzes-

und Verordnungstexte werden zur Verfügung gestellt.

Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung c. Mitteilung

soll der zu prüfenden Person innerhalb von vier Wochen mitgeteilt Entscheid

werden.

1 Wird die schriftliche Prüfung als ungenügend bewertet, d. Wiederholung

kann die zu prüfende Person sie im nächsten Prüfungszeitraum wie-

derholen.

2 Wird auch die zweite Prüfung als ungenügend bewertet, weist die

Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.

C. Praktische Prüfung

1 Wer die theoretischen Prüfungen bestanden hat, ist zur Zulassung;

praktischen Prüfung zugelassen.

Anmeldung

2 Die zu prüfende Person muss innerhalb eines Jahres nach Beste-

hen der theoretischen Prüfungen mit der praktischen Prüfung begin-

nen.

3 Sie gibt dem Präsidium der Prüfungskommission mindestens drei

Monate im Voraus den gewünschten Prüfungszeitraum bekannt.

1.1.14-83

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242.1 Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

Prüfungsleitung § 27. 1 Das Präsidium der Prüfungskommission teilt der zu prü-

fenden Person das Prüfungsnotariat zu.

2 Die Prüfung wird von einer Notarin, einem Notar, von einer

Notar-Stellvertreterin oder einem Notar-Stellvertreter geleitet, die

oder der über das Wahlfähigkeitszeugnis verfügt (Prüfungsleitung).

3 Die zu prüfende Person darf auf dem betreffenden Notariat noch

nie tätig gewesen sein. Bei der Prüfungsleitung und ihrer Vorgesetzten

oder ihrer Stellvertretung dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von

1 Die praktische Prüfung erstreckt sich auf alle Arbeitsberei-

che eines Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes. Die zu prüfende

Person bearbeitet auf dem Prüfungsnotariat anstehende Geschäfte.

2 Sind auf einem Prüfungsnotariat in einem Fachbereich nicht genü-

gend geeignete Arbeiten verfügbar, können der zu prüfenden Person

in einzelnen Fällen in der Verantwortung des Prüfungsleiters Arbeiten

von anderen Notariaten zugewiesen werden.

1 Die zu prüfende Person erstellt über die von ihr bearbeite-

ten Geschäfte ein Dossier für die Prüfungsleitung. Dabei ist besonders

kenntlich zu machen, was Entwürfe und Unterlagen von Dritten und

was von ihr erstellte Unterlagen und Dokumente sind.

2 Sie kann ihren Arbeiten erläuternde Bemerkungen beifügen.

1 Die Prüfungsleitung erstellt nach Ende der Prüfung einen

Bericht, den sie mit dem Dossier in der Regel innert 14 Tagen dem Prä-

sidium der Prüfungskommission übermittelt. Eine Kopie des Berichts

stellt sie der zu prüfenden Person zu.

2 Der Bericht enthält

a. Informationen über die gestellten Aufgaben und den Verlauf der

Prüfung,

b. Beobachtungen der Prüfungsleitung, über die Eignung der zu prü-

fenden Person als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter,

insbesondere zur praktischen Umsetzung des theoretischen Wis-

sens auf die konkreten Geschäfte, zur Berücksichtigung der Bedürf-

nisse der Parteien, zur Arbeitstechnik und -organisation und zum

Auftreten und Verhalten,

c. eine Beurteilung der abgelieferten Arbeiten aus fachlicher Sicht.

3 Die Prüfungsleitung bewertet die praktische Verwendbarkeit der

abgelieferten Arbeiten und gibt eine Empfehlung zur gesamthaften

Beurteilung der Prüfung ab.

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Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1

1 Die zu prüfende Person kann der Prüfungskommission Stellungnahme

innerhalb von 14 Tagen Bemerkungen zum Bericht der Prüfungslei- durch die zu

tung einreichen. Sie orientiert die Prüfungsleitung mit einer Kopie.

2 Die Prüfungskommission kann von der Prüfungsleitung ergän-

zende Informationen einholen.

prüfende Person

Die Referentin oder der Referent stellt der Prüfungskom- Stellungnahme

mission einen Antrag zur Bewertung der Prüfung. Stimmt dieser An- durch die

trag nicht mit demjenigen der Prüfungsleitung überein, setzt das Prä- Prüfungsleitung

sidium der Prüfungsleitung eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung

einer freigestellten schriftlichen Stellungnahme.

Das Präsidium der Prüfungskommission kann eine sofortige Ergänzung der

Ergänzung der Prüfung auf dem Prüfungsnotariat oder auf einem ande- Prüfung

ren Notariat anordnen, wenn Umfang und Schwierigkeit der bearbei-

teten Geschäfte keine ausreichende Beurteilung erlauben.

Die Prüfungskommission entscheidet in der Regel innert Entscheid

drei Monaten darüber, ob die zu prüfende Person die Prüfung bestan-

den hat. Das Präsidium teilt den Entscheid der zu prüfenden Person,

der Prüfungsleitung und dem Notariatsinspektorat mit.

Hat die zu prüfende Person die Prüfung bestanden, stellt die

Prüfungskommission dem Obergericht Antrag auf Erteilung des Fähig-

keitsausweises.

Antrag auf

Erteilung des

Fähigkeits-

ausweises

1 Ist die praktische Prüfung ungenügend, kann sie auf einem Wiederholung

anderen Notariat wiederholt werden.

2 Die zweite Prüfung muss frühestens sechs und längstens zwölf

Monate ab Mitteilung des Ergebnisses beginnen.

3 Für die Anmeldung und die Zuweisung des Prüfungsnotariates

gelten die §§ 26 f.

4 Ist das Ergebnis der zweiten Prüfung wiederum ungenügend,

weist die Prüfungskommission die zu prüfende Person ab.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts spricht der Entschädigung

zu prüfenden Person auf Antrag der Prüfungskommission eine dem

Amt zu belastende Entschädigung zu für in der praktischen Prüfung

geleistete, nützliche Arbeiten.

1.1.14-83

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Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV)

4. Teil: Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis

A. Erteilung des Fähigkeitsausweises

Wer die Prüfungen bestanden hat und die übrigen Voraus-

setzungen erfüllt, erhält vom Obergericht einen Ausweis, der zur Tätig-

keit als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter berechtigt.

1 Der Ausweis ist sechs Jahre gültig.

2 Die gesuchstellende Person kann der Verwaltungskommission des

Obergerichts die Verlängerung des Ausweises um längstens sechs Jahre

beantragen. Sie muss nachweisen, dass sie weiterhin über die notwen-

digen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

3 Die Verwaltungskommission lädt die Prüfungskommission zur

Stellungnahme ein. Diese kann eine auf bestimmte Sachgebiete be-

schränkte Nachprüfung beantragen. Die Verwaltungskommission ent-

scheidet über die Notwendigkeit einer Nachprüfung.

B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses

Das Obergericht erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis als Nota-

rin oder Notar an Personen, die sich nach der Erteilung des Fähigkeits-

ausweises während zwei Jahren fachlich, organisatorisch und führungs-

mässig als Notar-Stellvertreterin oder Notar-Stellvertreter bewährt

haben.

Die Gebühr für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses

für Notarinnen und Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500.

Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zeitlich unbeschränkt gültig.

C. Entzug von Fähigkeitsausweis und Wahlfähigkeitszeugnis

Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht Fä-

higkeitsausweis oder Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dau-

ernd, wenn

a. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind, oder

b. die betreffende Person für das Amt einer Notarin oder eines Notars

oder einer Notar-Stellvertreterin oder eines Notar-Stellvertreters

nicht mehr vertrauenswürdig erscheint.

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Wahlfähigkeitszeugnis für Notarinnen und Notare (NotPV) 242.1

1 Das Obergericht kann einen dauernd entzogenen Fähig- Wiedererteilung

keitsausweis oder ein dauernd entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu

erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Es kann auf

Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und Umfang zu defi-

nierende Nachprüfung anordnen.

2 Bei einem Entzug wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit ist

die Wiedererteilung frühestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf

Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges zulässig.

5. Teil: Übergangsbestimmung

1 Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-

verfahren gelten die Bestimmungen der Notariatsprüfungsverordnung

in der Fassung vom 25. Juni 2003.

2 Auf Gesuch hin werden bis zum 31. Dezember 2014 Anmeldun-

gen zur Notariatsprüfung unter Geltung der Notariatsprüfungsverord-

nung vom 25. Juni 2003 entgegengenommen.

3 Für Personen, die sich gemäss dem § 31 der Notariatsprüfungs-

verordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003 für eine neue Prüfung

anmelden, gelten die Zulassungsvoraussetzungen der Notariatsprü-

fungsverordnung in der Fassung vom 25. Juni 2003.

1 OS 68, 393; Begründung siehe ABI 2013-09-20.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

3 LS 215.111.

4 LS 242.

1.1.14-83 9

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