235.3
CH-ZH
Art. 3 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
Art. 3
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die
Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides
sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen
auferlegt.