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Art. 3 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

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Art. 3

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die

Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides

sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen

auferlegt.

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