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Art. 1 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

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Art. 1

Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmiet-

verträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Gel-

tung haben, entscheidet der Regierungsrat.

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