235.3
CH-ZH
Art. 1 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
Art. 1
Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmiet-
verträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Gel-
tung haben, entscheidet der Regierungsrat.