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235.3 CH-ZH

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmiet-

verträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Gel-

tung haben, entscheidet der Regierungsrat.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die

Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides

sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen

auferlegt.

2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.

1 OS 54, 668.

2 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).

1.1.99 - 23

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