235.3
CH-ZH
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
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Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmiet-
verträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Gel-
tung haben, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 2 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
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Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die
Kostenverfügungen.
Art. 3 : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
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Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die
Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides
sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen
auferlegt.
Art. 4. 1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. : Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
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2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.
1 OS 54, 668.
2 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).
1.1.99 - 23
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