235.15
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen
Art. 4
1 Der Gemeindeammann versteigert die Gegenstände gestützt
auf die erhaltenen Angaben.
2 Er kann jedoch eine unterschriftliche Erklärung über die Ver-
fügungsberechtigung sowie den Nachweis verlangen, dass die zu ver-
steigernden Gegenstände nicht mit amtlichem Beschlag belegt sind.
3 Er ist befugt, den Nachweis für die Richtigkeit von Angaben über
die Herkunft von Kunstwerken und Antiquitäten aus bestimmten
Sammlungen oder bestimmtem Besitz zu verlangen.