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Art. 4 : Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen

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Art. 4

1 Der Gemeindeammann versteigert die Gegenstände gestützt

auf die erhaltenen Angaben.

2 Er kann jedoch eine unterschriftliche Erklärung über die Ver-

fügungsberechtigung sowie den Nachweis verlangen, dass die zu ver-

steigernden Gegenstände nicht mit amtlichem Beschlag belegt sind.

3 Er ist befugt, den Nachweis für die Richtigkeit von Angaben über

die Herkunft von Kunstwerken und Antiquitäten aus bestimmten

Sammlungen oder bestimmtem Besitz zu verlangen.

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