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Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen

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Art. 3

1 Die Durchführung einer freiwilligen öffentlichen Versteige-

rung darf nicht abgelehnt, jedoch von der Leistung eines angemessenen

Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

2 Die Annahme von Gegenständen, deren Versteigerung nicht zu-

mutbar ist, kann verweigert werden.

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