235.15
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen
Art. 3
1 Die Durchführung einer freiwilligen öffentlichen Versteige-
rung darf nicht abgelehnt, jedoch von der Leistung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
2 Die Annahme von Gegenständen, deren Versteigerung nicht zu-
mutbar ist, kann verweigert werden.