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235.15 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen

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Art. 2

1 Die Durchführung von freiwilligen öffentlichen Versteige- Zuständigkeit

rungen obliegt

a. bei Fahrnisversteigerungen grundsätzlich dem Gemeindeammann

am Ort der Versteigerung. Vorbehalten bleibt der Fall, wo für meh-

rere Amtskreise ein gemeinsames Gantlokal besteht,

1.7.19-105

1

235.15 Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen – V

b. bei Grundstücksversteigerungen dem Gemeindeammann am Ort

der gelegenen Sache. Liegt ein Grundstück in verschiedenen Amts-

kreisen, ist der Gemeindeammann eines jeden dieser Kreise zu-

ständig. Liegen mehrere gemeinsam zu versteigernde Grundstücke

desselben Eigentümers in verschiedenen Amtskreisen, kann der Auf-

traggeber wahlweise einen Gemeindeammann dieser Kreise mit der

Versteigerung aller Grundstücke beauftragen.

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