Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen
Art. 2
1 Die Durchführung von freiwilligen öffentlichen Versteige- Zuständigkeit
rungen obliegt
a. bei Fahrnisversteigerungen grundsätzlich dem Gemeindeammann
am Ort der Versteigerung. Vorbehalten bleibt der Fall, wo für meh-
rere Amtskreise ein gemeinsames Gantlokal besteht,
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235.15 Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen – V
b. bei Grundstücksversteigerungen dem Gemeindeammann am Ort
der gelegenen Sache. Liegt ein Grundstück in verschiedenen Amts-
kreisen, ist der Gemeindeammann eines jeden dieser Kreise zu-
ständig. Liegen mehrere gemeinsam zu versteigernde Grundstücke
desselben Eigentümers in verschiedenen Amtskreisen, kann der Auf-
traggeber wahlweise einen Gemeindeammann dieser Kreise mit der
Versteigerung aller Grundstücke beauftragen.