Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen sind unter Vorbehalt Gemeinde-
der Ausnahmen gemäss § 223 EG zum ZGB4 durchzuführen
a. unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns,
b. unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator),
unter Mitwirkung des Gemeindeammanns.
2 Der Gemeindeammann kann die ihm obliegenden Aufgaben sei-
nen Angestellten übertragen.
ammann und
Auktionator
II. Durchführung durch Gemeindeammann
1 Die Durchführung von freiwilligen öffentlichen Versteige- Zuständigkeit
rungen obliegt
a. bei Fahrnisversteigerungen grundsätzlich dem Gemeindeammann
am Ort der Versteigerung. Vorbehalten bleibt der Fall, wo für meh-
rere Amtskreise ein gemeinsames Gantlokal besteht,
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b. bei Grundstücksversteigerungen dem Gemeindeammann am Ort
der gelegenen Sache. Liegt ein Grundstück in verschiedenen Amts-
kreisen, ist der Gemeindeammann eines jeden dieser Kreise zu-
ständig. Liegen mehrere gemeinsam zu versteigernde Grundstücke
desselben Eigentümers in verschiedenen Amtskreisen, kann der Auf-
traggeber wahlweise einen Gemeindeammann dieser Kreise mit der
Versteigerung aller Grundstücke beauftragen.
1 Die Durchführung einer freiwilligen öffentlichen Versteige-
rung darf nicht abgelehnt, jedoch von der Leistung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
2 Die Annahme von Gegenständen, deren Versteigerung nicht zu-
mutbar ist, kann verweigert werden.
1 Der Gemeindeammann versteigert die Gegenstände gestützt
auf die erhaltenen Angaben.
2 Er kann jedoch eine unterschriftliche Erklärung über die Ver-
fügungsberechtigung sowie den Nachweis verlangen, dass die zu ver-
steigernden Gegenstände nicht mit amtlichem Beschlag belegt sind.
3 Er ist befugt, den Nachweis für die Richtigkeit von Angaben über
die Herkunft von Kunstwerken und Antiquitäten aus bestimmten
Sammlungen oder bestimmtem Besitz zu verlangen.
1 Der Auftraggeber hat dem Gemeindeammann ein Verzeich-
nis des Steigerungsgutes einzureichen, welches als Grundlage für das
Steigerungsprotokoll dienen kann. Wenn es sich als zweckmässig erweist,
kann das Verzeichnis auch erst bei der Aufnahme des Steigerungsproto-
kolls erstellt werden.
2 Zur Versteigerung von Grundstücken ist vom Auftraggeber ein
vollständiger Grundbuchauszug und ein Katasterplan einzureichen, die
als Grundlage für die Versteigerung dienen.
1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen von Fahrnis sind min-
destens drei Tage, von Grundstücken mindestens 20 Tage vor Durch-
führung in einem geeigneten Publikationsorgan bekanntzumachen.
Dabei sind Ort und Zeit der Versteigerung genau anzugeben. Das Stei-
gerungsgut ist bei Fahrnis mindestens der Gattung nach zu bezeichnen.
2 Grundstücke sind genau zu umschreiben. Es ist anzugeben, wann
die Steigerungsbedingungen beim Amt eingesehen werden können und
wann das Grundstück besichtigt werden kann.
3 Bei Fahrnisversteigerungen ist dem Publikum in der Regel Gele-
genheit zu geben, das Steigerungsgut vor der Versteigerung zu besich-
tigen.
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1 Die Steigerungsbedingungen werden vom Gemeindeammann Steigerungs-
aufgestellt. Die Vorschläge des Auftraggebers sind im gesetzlich zuläs- bedingungen
sigen Rahmen zu berücksichtigen.
2 Aus den Steigerungsbedingungen sollen insbesondere die Zah-
lungsbedingungen, die Regelung der Herausgabe des Steigerungsgutes
und die allfällige Wegbedingung der Gewährleistung ersichtlich sein, für
zu versteigernde Grundstücke ausserdem der Antrittstermin, zu überbin-
dende Grundpfandschulden, Mietverhältnisse, Versicherungsverträge,
Brennstoffvorräte, Sicherstellung von Grundsteuern usw.
3 Im Weiteren sollen die Steigerungsbedingungen darauf hinweisen,
dass die Versteigerung gestützt auf die Angaben des Auftraggebers
erfolgt.
4 Werden Grundstücke versteigert, so sind den Steigerungsbedin-
gungen Grundbuchauszug und Katasterplan beizufügen.
Die Steigerungsbedingungen sind nach der Eröffnung der Ver- Bekannt-
steigerung zu verlesen, sofern sie nicht für jedermann leicht zugänglich machung der
und gut sichtbar im Steigerungslokal angeschlagen sind oder in ausrei- Steigerungs-
chender Anzahl zur Selbstbedienung aufliegen. bedingungen
1 Es kann mündlich oder schriftlich geboten werden.
2 Angebote sind nur in festen Beträgen und bedingungslos zulässig.
Das höchste schriftliche Angebot gilt als Mindestangebot.
3 Die Beamten, Angestellten und Hilfspersonen des Amtes dürfen
weder für sich selbst noch für Dritte bieten.
4 Angebote von offensichtlich nicht urteilsfähigen Personen dürfen
nicht angenommen werden.
Angebote
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Steigerungsbedingun- Bindung
gen an sein Angebot gebunden. Er wird, falls diese nichts anderes be- des Bieters
stimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht
sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird (Art. 231 OR7).
2 Die Steigerungsbedingungen können die Bindung des Bietenden
an sein Angebot über die Steigerungsverhandlung hinaus für Grund-
stücke nur vorsehen, wenn die Veräusserung oder der Erwerb der Ge-
nehmigung einer Behörde bedarf; im Übrigen müssen solche Bindun-
gen befristet werden.
1 Die Steigerungsgegenstände werden vorbehältlich abwei- Aufruf
chender Weisungen des Auftraggebers einzeln versteigert. Wenn es sich
als zweckmässig erweist, können mehrere Gegenstände zusammen auf-
gerufen werden.
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2 Werden Mindestangebote festgelegt, sind diese jeweils vor dem ers-
ten Aufruf bekanntzugeben.
3 Jedes Mehrangebot nach dem ersten oder zweiten Aufruf hat zur
Folge, dass der Aufruf von neuem beginnt.
4 Erfolgen gleichzeitig zwei oder mehrere Angebote und will kei-
ner der Bieter zurücktreten oder mehr bieten, so wird der Aufruf des
nächsttieferen Angebotes wiederholt.
Zuschlag
Streitfälle
Protokoll
Ordnungs-
befugnis
des Gemeinde-
ammanns
1 Der Zuschlag wird unter Vorbehalt abweichender Steige-
rungsbedingungen nach dem dritten und letzten Aufruf dem Meist-
bietenden erteilt.
2 Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts an-
deres, so wird ihnen der Zuschlag zu Miteigentum zu gleichen Teilen
erteilt.
3 Dem Auftraggeber steht es frei, vor dem dritten Aufruf auf ein
Angebot hin, welches ihm nicht annehmbar oder ungenügend erscheint,
seine Zustimmung ausdrücklich zu verweigern. Dadurch entfallen der
dritte Aufruf und der Zuschlag. In diesem Falle wird der Bieter von
seiner Bindung befreit.
In Streitfällen entscheidet der Gemeindeammann, ob und
wem eine Sache zugeschlagen ist, oder ob ein neuer Aufruf stattzufin-
den hat. Die Anfechtung des Zuschlages gemäss Art. 230 OR' bleibt
vorbehalten.
1 Es ist ein Steigerungsprotokoll zu führen, in welches Stei-
gerungsgegenstand und Zuschlagspreis aufgenommen werden. Wird
der Kaufpreis nicht sofort bezahlt oder handelt es sich um meldepflich-
tige Handänderungen, sind ausserdem Namen und Adresse des Erstei-
gerers zu protokollieren.
2 Werden Grundstücke versteigert, ist jedes Angebot mit Namen
und Adresse des Bieters zu protokollieren.
3 Nach Beendigung der Versteigerung haben Protokollführer und
Steigerungsleiter das Steigerungsprotokoll zu unterschreiben. Ist ein
Grundstück versteigert worden, hat auch der Ersteigerer zu unter-
zeichnen, und es sind seine Personalien aufzuführen.
1 Der Gemeindeammann sorgt für gute Ordnung während
der Versteigerung. Nötigenfalls kann er die Hilfe der Polizeiorgane
beanspruchen.
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2 Jede Beeinflussung der Versteigerung durch Scheinangebote sowie
durch die Versprechung oder Gewährung von Vorteilen, wie zum Bei-
spiel durch unentgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke, Ess- und
Raucherwaren, ist untersagt. Der Gemeindeammann ist verpflichtet,
solche Vorkommnisse zu verhindern. Er stellt die Versteigerung ein,
wenn seinen Anordnungen nicht sofort Folge geleistet wird.
III. Durchführung durch Auktionator
1 Die Mitwirkung bei freiwilligen öffentlichen Versteigerun- Mitwirkender
gen, die von einer Privatperson durchgeführt werden (Auktionen), Gemeinde-
obliegt dem Gemeindeammann am Ort der Durchführung, bei Grund-
stücksauktionen dem Gemeindeammann am Ort der gelegenen Sache.
2 Versteigerungen, die nur einem beschränkten Personenkreis zu-
gänglich sind, dürfen nicht als Auktionen angekündigt werden.
ammann
1 Der Gemeindeammann darf die Mitwirkung nicht ableh- Mitwirkungs-
nen, es sei denn, der Auktionator biete keine Gewähr für ein ordnungs- pflicht
gemässes Verfahren. Letzteres ist namentlich anzunehmen, wenn der
Auktionator wiederholt Vorschriften dieser Verordnung verletzt hat.
2 Die Mitwirkung kann von der Leistung eines angemessenen Kos-
tenvorschusses abhängig gemacht werden.
1 Die Mitwirkung des Gemeindeammanns beschränkt sich Umfang der
auf die ihm in diesem Abschnitt sowie durch die §§ 13 (Streitfälle) und 15 Mitwirkung
(Ordnungsbefugnis des Gemeindeammanns) zugewiesenen Aufgaben.
2 § 9 Abs. 3 findet Anwendung.
Auktionators
1 Dem Auktionator obliegen neben der Leitung der Auktion Aufgaben und
die Veröffentlichung, die Bereitstellung und Herausgabe des Steige- Pflichten des
rungsgutes, der Aufruf, der Zuschlag, die Protokollierung, der Einzug
des Steigerungserlöses, die Abrechnung mit den Auftraggebern sowie
die gesamte Organisation.
2 Die Bestimmungen der §§ 6 (Veröffentlichung), 9 Abs. 1, 4 (Ange-
bote), 10 (Bindung des Bieters), 11 Abs. 1, 3, 4 (Aufruf) und 12 (Zu-
schlag) gelten auch für Auktionen.
3 Befolgt der Auktionator Bestimmungen dieser Verordnung nicht
und widersetzt er sich den Anordnungen des Gemeindeammanns, stellt
dieser die Versteigerung ein.
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Verzeichnis
1 Der Auktionator hat dem Gemeindeammann ein Verzeich-
nis des Steigerungsgutes einzureichen, das als Katalog ausgestaltet sein
kann. Es soll enthalten
a. Name und Adresse des verantwortlichen Auktionators,
b. die Steigerungsbedingungen,
c. eine ausdrückliche Erklärung, falls die Echtheit der zu versteigern-
den Gegenstände nicht gewährleistet ist,
d. Hinweis auf das Gemeindeammannamt als mitwirkende Behörde,
e. Hinweis, dass jede Haftung des mitwirkenden Gemeindeammanns,
der Gemeinde und des Staates für Handlungen des Auktionators
entfällt.
2 Der Auktionator haftet für die ihm zumutbare Sorgfalt bei der
Erstellung des Verzeichnisses.
Steigerungs-
bedingungen
1 Die Aufstellung der Steigerungsbedingungen obliegt dem
Auktionator.
2 Auf Grundstücksauktionen findet § 7 Abs. 2 und 4 dieser Verord-
nung Anwendung.
3 In den Steigerungsbedingungen ist ausdrücklich vorzusehen, wenn
Angebote und Aufrufe unterhalb der vom Auftraggeber gesetzten
Limite zulässig sein sollen und Gegenstände ohne Verkauf zugeschlagen
oder zurückgenommen werden können, ohne dass dies für die Auk-
tionsteilnehmer vor Abschluss der Auktion erkennbar ist.
Steigerungszeit
9 Auktionen sind während den ordentlichen Ladenöffnungs-
zeiten durchzuführen. Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit
dem Gemeindeammann und nach den Vorschriften des Ruhetags- und
Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000º erfolgen.
Einsichtsrecht
des Gemeinde-
ammanns
Der Gemeindeammann ist berechtigt, die Herkunft der zu
versteigernden Gegenstände, insbesondere die Herkunft von Kunst-
werken und Antiquitäten aus bestimmten Sammlungen oder Besitz,
sowie Preislimiten, Angebote und Zuschläge zu überprüfen und in das
Protokoll des Auktionators Einsicht zu nehmen.
Protokoll
1 Die Führung des Protokolls obliegt dem Auktionator. Aus
dem Protokoll muss insbesondere hervorgehen, ob und zu welchem
Preis ein Steigerungsgegenstand verkauft wurde.
2 Daneben führt der Gemeindeammann ein zusätzliches, amtliches
Steigerungsprotokoll, in welches Steigerungsgegenstand und Zuschlags-
preis aufzunehmen sind.
3 Werden Grundstücke versteigert, protokolliert der Gemeinde-
ammann überdies jedes Angebot mit Namen und Adresse des Bieters.
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Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen – V 235.15
4 Nach Beendigung der Auktion hat der Gemeindeammann sein
Steigerungsprotokoll zu unterschreiben. Ist ein Grundstück versteigert
worden, hat auch der Ersteigerer zu unterzeichnen, und es sind seine
Personalien aufzuführen.
1 Teilnehmern an der Auktion ist nach deren Abschluss auf Auskunfts-
Anfrage Auskunft über nicht verkaufte Stücke zu erteilen.
2 In Publikationen über Auktionsresultate dürfen nur tatsächlich
erfolgte Verkäufe aufgenommen werden.
pflicht
IV. Gebühren-, Straf- und Schlussbestimmung
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1 Verstösse gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden Straf-
nach dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 18665 bestimmung
geahndet. Vorbehalten bleibt die Androhung von Bestrafung wegen
Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB8.
2 Der Gemeindeammann kann von Amtes wegen einschreiten.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- Schluss-
blatt in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
bestimmung
1 OS 47, 228 und GS II, 292.
2 LS 131.1.
3 LS 211.1.
4 LS 230.
5 LS 312.
6 LS 822.4.
7 SR 220.
8 SR 311.0.
9 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 853; ABI 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
10 Aufgehoben durch B vom 22. August 2018 (OS 74, 224; ABI 2018-09-07). In
Kraft seit 1. Mai 2019.
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