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CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
Art. 8
1 Für die Mitteilung an die mutmassliche Eigentümerin oder
den mutmasslichen Eigentümer gemäss § 7 Abs. 1 erhebt die Melde-
stelle eine Pauschalgebühr.
2 Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Gebühr fest.
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Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
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