Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
234.3 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

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Art. 8

1 Für die Mitteilung an die mutmassliche Eigentümerin oder

den mutmasslichen Eigentümer gemäss § 7 Abs. 1 erhebt die Melde-

stelle eine Pauschalgebühr.

2 Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Gebühr fest.

2

Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere

234.3

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